Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund. Benjamin Vogel. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Benjamin Vogel
Издательство: Bookwire
Серия: Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783429063610
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ad bonum coniugum atque ad prolis procreationem et educationem ordinatam, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est. § 2. Quare inter baptizatos nequit matrimonialis contractus validus consistere quin sit eo ipso sacramentum. “121

      In der Relatio über die Änderungswünsche der Kommissionsmitglieder am Schema/1980 findet sich eine grundsätzliche Kritik an dieser Norm.122 Kardinal Pietro Palazzini lehnte das zu starke Abrücken von der theologischen und kanonistischen Tradition ab und verwies auf das Armenierdekret vom 22.11.1439123, wo die drei augustinischen bona aufgeführt werden, sowie auf Aussagen des Catechismus Romanus124 zum Wesen der Ehe. Auch in Gaudium et spes sei nicht konkret vom bonum coniugum, sondern allgemein von Gütern die Rede, mit denen die Ehe ausgestattet worden sei. Dabei habe man jedoch besonderen Wert auf Zeugung und Erziehung von Nachkommen gelegt.125 Im Einzelnen wandte sich der Relator erstens gegen die Beschreibung der Lebensgemeinschaft als totius, weil das u. a. den sog. Gewissensehen und den Mischehen widerspräche.126 Zweitens sprach er sich gegen die Erklärung aus, die Ehe sei auf das Gattenwohl hingeordnet, weil „der Zweck eines geschaffenen Dinges immer außerhalb dessen Wesens liegt. Nun aber ist das Gattenwohl kein Ding außerhalb der Ehe, sondern bezieht sich auf deren Wesen wie eine wechselseitige Ergänzung […] hauptsächlich auf physischer und psychischer Geschlechtsebene. Es kann nicht als ein Zweck der Ehe dargestellt werden. Es wäre ein finis operantis, aber kein [finis] operis.“127 Mit Verweis auf Thomas von Aquin hielt er es für „philosophisch absurd, einem Seienden mehr als einen wesentlichen und hauptsächlichen Zweck zuzuweisen“128, jedoch fines operantis könne es mehrere geben.129 Die Hinordnung auf das Gattenwohl sei demnach zu streichen. Gleichzeitig wurde von Kardinal Giuseppe Siri die Wiedereinführung der Zweckhierarchie aus c. 1013 CIC/1917 gefordert und von Erzbischof Luis E. Henríquez Jiménez kritisiert, dass der Terminus communio in § 1 unklar sei.130

      Auf diese Grundsatzkritik wurde geantwortet, dass wegen des Beschlusses der Congregatio Plenaria, eine Beschreibung der Ehe einzuführen, diese Beschreibung nicht gestrichen werden könnte. Gleiches würde für den adspectus personalis gelten. Die ordinatio ad bonum coniugum sollte im Canon erhalten bleiben, weil „[d]ie Hinordnung auf das Gattenwohl wirklich ein wesentliches Element des Ehebundes ist und keinesfalls ein subjektiver Zweck eines Nupturienten.“131 Zur Frage nach der Zweckhierarchie wurde darauf verwiesen, dass in GS 48 auf die Festlegung einer Rangfolge der Güter und Zwecke der Ehe verzichtet worden war.132 Das Attribut totius sei synonym zum in den Digesten verwendeten omnis133 und daher auch nicht zu streichen.134 Weil communio im Schema nicht einheitlich verwendet wurde, wurde der Begriff schließlich durch consortium ersetzt. Weiterhin wurde intima als nicht mehr länger passend betrachtet und getilgt.135 Der resultierende c. 1055 § 1 SchemaNov ist identisch mit der später als c. 1055 § 1 CIC/1983 promulgierten Fassung.136

      Die Textgeschichte von c. 1055 § 1 zeigt deutlich, dass der in Gaudium et spes etablierte personale Sinngehalt der Ehe nach der Intention der Redaktoren seinen kodikarischen Niederschlag im bonum coniugum finden sollte. Er steht damit für ein bestimmtes, nämlich ein personales Eheverständnis. Wie der Begriff näherhin formal zu bestimmen und inhaltlich zu füllen ist, wird dadurch aber noch nicht festgelegt, sondern bleibt offen für die Interpretation der Rechtsanwender.

      13Vgl. c. 1055 § 1: § 1. „Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est. – Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“

      14Bis zu einer genauen Begriffsbestimmung unter Berücksichtigung des kodikarischen Befundes unten in Kapitel 3 wird zunächst im Anschluss an Hans-Günter Gruber der kanonistisch nicht besetzte Ausdruck „Sinngehalt“ als Oberbegriff für Elternschaft und Paarbeziehung verwendet; vgl. Gruber: Ehe, 110–145.

      15Da es erst im Umfeld der Kodifizierung von 1917 zu theologischen und lehramtlichen Zuspitzungen kommt, wird hier ein entsprechend späterer Ausgangspunkt gewählt. Für die vorangehende Zeit sei auf die Übersicht von Enrica Montagna verwiesen; vgl. Montagna: Bonum, 400–429.

      16Vgl. Leo XIII.: Arcanum, 395: „Si consideretur quorsum matrimoniorum pertineat divina institutio, id erit evidentissimum, includere in illis voluisse Deum utilitatis et salutis publicae uberrimos fontes. Et sane, praeter quam quod propagationi generis humani prospiciunt, illuc quoque pertinent, ut meliorem vitam coniugum beatioremque efficiant; idque pluribus caussis, nempe mutuo ad necessitates sublevandas adiumento, amore constanti et fideli, communione omnium bonorum, gratia caelesti, quae a sacramento proficiscitur. Eadem vero plurimum possunt ad familiarum salutem […].“

      17Vgl. Lüdecke: Ausschluß, 123f.; Montagna: Bonum, 417–419; Mörsdorf: Lehrbuch, 137: „Auf die Gültigkeit des Ehevertrages haben die Nebenzwecke keinen Einfluß […].“ Für den Hinweis auf Thomas von Aquin vgl. STh Suppl. q. 65 art. 1. Zum Verständnis der Ehezwecke im CIC/1917 vgl. Knecht: Handbuch, 37–43; Lüdicke: Ehezwecke, 40–42 sowie unten Kapitel 6.1.1.

      18Vgl. Pius XI.: Casti connubii, 561: „Habentur enim tam in ipso matrimonio quam in coniugalis iuris usu etiam secundarii fines, ut sunt mutuum adiutorium mutuusque fovendus amor et concupiscentiae sedatio, quos intendere coniuges minime vetantur, dummodo salva semper sit intrinseca illius actus natura ideoque eius ad primarium finem debita ordinatio.“

      19Ebd.: Casti connubii, 548f.: „Haec mutua coniugum interior conformatio, hoc assiduum sese invicem perficiendi studium, verissima quadam ratione, ut docet Catechismus Romanus, etiam primaria matrimonii causa et ratio dici potest, si tamen matrimonium non pressius ut institutum ad prolem rite procreandam educandamque, sed latius ut totius vitae communio, consuetudo, societas accipiatur.“ (Übersetzung B. V.). Die im Text angegebene Stelle aus dem Catechismus Romanus (pars II, cap. VIII, q. 13) zählt zwei causae für die eheliche Verbindung zwischen Mann und Frau auf: 1. die Gemeinschaft (societas) der Eheleute und 2. die Zeugung von Nachkommen. In der folgenden q. 14 wird als dritter Grund die Vermeidung der Sünden der Wollust angeführt. Die eheliche Gemeinschaft als causa prima wird allerdings nicht wie in der Enzyklika im Sinne einer conformatio oder einer gegenseitigen Vollendung der Gatten beschrieben, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Hilfe (mutuum auxilium) in den Widrigkeiten des Lebens und der Schwäche des Alters charakterisiert; vgl. Catechismus Romanus, pars II, cap. VIII, q. 13 : „Prima igitur est haec ipsa diversi sexus naturae instinctu expetita societas, mutui auxilii spe conciliata, ut alter alterius ope adiutus vitae incommoda facilius ferre et senectutis imbecillitatem sustentare queat.“ Papst Pius XI. ging in seiner Interpretation demnach über die ursprüngliche Aussage im Catechismus Romanus hinaus.

      20Vgl. Gruber: Ehe, 101f.

      21Vgl. Koch: Lehrbuch, 602: „Wenn auch mit vollem Rechte die natürliche Geschlechtsgemeinschaft als Zweck der Ehe bezeichnet wird, um die Begierlichkeit zu dämpfen und durch Kindererzeugung das Geschlecht fortzupflanzen, so ist doch ihr höchster oder Hauptzweck die ungeteilte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.“ Für weitere Belege vgl. Montagna: Bonum, 415–417.

      22Zur Person und zum Werk Herbert Doms vgl. Glombik: Zweieinigeit.

      23Vgl. Doms: Sinn, 73f: „Die Kinder sind zunächst die natürliche Frucht des ehelichen Aktes, die gar nicht direkt gewollt werden kann, sie wachsen naturhaft aus dem natürlichen ehelichen Verkehr hervor. Umgekehrt ist aber die eheliche Gemeinschaft und Vollendung der Gatten selbst etwas, was unmittelbar gewollt wird und was sodann viel näher und naturhafter an der Einzelpersönlichkeit und ihrer naturgemäßen Vollendung steht, als jede andere Gemeinschaftsform und -betätigung. […] Selbst wo, wie etwa in