173 Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Gotha, gefolgt von Schwarzburg-Rudolstadt und den reußischen Fürstentümern nahmen gesonderte Verhandlungen mit Preußen auf und schwächten somit den Mitteldeutschen Zollverein. Vgl. Blaha, Der Anschluss an den preußischen Zollverein, S. 346.
174 Vgl. Mühlfriedel, Die Industrialisierung in Thüringen, S. 23. Die ernestinischen Herzogtümer erklärten bereits am 11. Mai 1833 ihre Beitrittsabsicht, die am 1. Januar 1834 mit der Zollvereinsgründung in Kraft trat. Vgl. Ruge, Gewerbepolitik und Industrialisierung, S. 288; Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 73.
175 Die Vielzahl an Residenzstädten bedingte, dass Betriebe gleicher Branchen geografisch eng zusammenlagen und damit früh in eine wirtschaftliche Konkurrenz eintraten. Damit etablierte sich in Thüringen indirekt eine Form von Gewerbefreiheit, vgl. P. Lange, Kleinstaatlichkeit und Wirtschaftsentwicklung in Thüringen, in: J. John (Hg.), Kleinstaaten und Kultur in Thüringen vom 16. bis 20. Jahrhundert, Weimar-Köln-Wien, S. 187-203, hier S. 195.
176 Vgl. Mühlfriedel, Die Industrialisierung in Thüringen, S. 34.
177 Vgl. Lange, Kleinstaatlichkeit und Wirtschaftsentwicklung, S. 192-195.
178 Vgl. U. Hess, Geschichte Thüringens. 1866 bis 1914, Weimar 1991, S. 132-135 und Ruge, Gewerbepolitik und Industrialisierung, S. 290.
179 Vgl. Mühlfriedel, Die Industrialisierung in Thüringen, S. 137.
180 Vgl. Raßloff, Geschichte Thüringens, S. 73.
181 Vgl. D. Burkard, Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche. Die „Frankfurter Konferenzen“ und die Neuordnung der Kirche in Deutschland nach der Säkularisation (Römische Quartalschrift für christliche Altertumskunde und Kirchengeschichte 53) Rom-Freiburg-Wien, 2000, S. 111.
182 Vgl. ebd., S. 114f. Kaiser Franz II. stimmte jedoch nur unter Vorbehalt zu. Er war politisch dazu gezwungen, schädigte damit aber seine Stellung im Reich.
183 Vgl. H.-J. Becker, Umbruch in Mitteleuropa. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, in: P. Schmid/K. Unger (Hg.), 1803 Wende in Europas Mitte. Vom feudalen zum bürgerlichen Zeitalter, Regensburg 2003, S. 17-34, hier S. 29 und weiterführend: H. Maier, Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Folgen (Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 38), Münster 2004.
184 Vgl. M. Martin, Staat, Recht und Kirche. Der Weg der katholischen Kirche in Mitteleuropa bis ins 19. Jahrhundert, Berlin 2000, S. 298.
185 Die Erscheinung der Säkularisation ist älter, doch gerade im Zuge der Aufklärung wurden Stimmen immer lauter, die eine Trennung von weltlicher Herrschaft und geistlichem Amt forderten. Die geistlichen Territorien galten als rückständig gegenüber einem Staatsaufbau im Sinne der Aufklärung. Hinzukam die starke territoriale Zerstückelung des Reiches und letztlich der Wille weltlicher Herrscher, sich kirchlichen Besitz anzueignen. Teilsäkularisierungen, wie z.B. in Bayern und Österreich, in denen Klöster aufgehoben wurden, gab es bereits im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts. Vgl. dazu: M. Martin, Staat, Recht und Kirche, 293-301, bes. S. 293ff.; Hausberger, Reichskirche, S. 69120, bes. S. 70-84.
186 H. E. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, auf der Grundlage des Kirchenrechts von Ulrich Stutz, Bd. I: Die Katholische Kirche, Weimar 1950, S. 504.
187 Vgl. H. Hürten, Kirche auf dem Weg in eine veränderte Welt. Ein Versuch über die Auseinandersetzung der Katholiken mit der Gesellschaft des 19. und 20. Jahrhunderts (Beiträge zu Theologie, Kirche und Gesellschaft im 20. Jahrhundert 6), Münster u.a. 2003, S. 10-13; und Ders. Kurze Geschichte des deutschen Katholizismus, 1800-1960, Mainz 1986, S. 11ff. Obwohl sich auch in geistlichen Territorien die politische Tagesordnung zunehmend der Aufklärung zuwandte, galten diese als rückständig, wohl zu Unrecht. Vgl. Hausberger, Reichskirche, S. 40f.
188 Vgl. M. Fleischer, Katholische und lutherische Ireniker. Unter besonderer Berücksichtigung des 19. Jahrhunderts (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Geistesgeschichte 4), Göttingen u.a. 1998, S. 90.
189 Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 508. Vgl. weiterführend: R. Aubert, Die katholische Kirche und die Revolution, in: H. Jedin (Hg.), Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. VI. Die Kirche in der Gegenwart, I. Teil: Zwischen Revolution und Restauration, Freiburg u.a. 1985, S. 3-104, hier S. 67-73 und H. Wolf, Katholische Kirchengeschichte im „langen“ 19. Jahrhundert, in: Ders./T. Bremer/R. Kottje (Hg.), Ökumenische Kirchengeschichte, Bd. 3: Von der Französischen Revolution bis 1989, Darmstadt 2007, S. 91-177, bes. S. 97-99.
190 Vgl. Fleischer, Katholische und lutherische Ireniker, S. 91.
191 Vgl. ebd. S. 91f und Burkard, Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche, S. 117-119.
192 Vgl. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 509. Besonderen Einfluss erlangte Rom bei der Besetzung der Bischofssitze.
193 „Papst und Bischöfe wurden mehr und mehr Bundesgenossen gegen staatskirchlich-josephinisch eingestellte Regierungen. Die Überwindung des Staatskirchentums einerseits, der episkopalistischen Strömungen anderseits haben so eine Kampfgenossenschaft von Papsttum und Episkopat heraufgeführt, die vor allem dem primatialen Gedanken zugute kam.“, Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 509.
194 Die Hoffnung vieler in der römischen Kurie, dass eine Wiederherstellung der alten reichskirchlichen Verhältnisse herbeigeführt werden könnte, zerschlug sich. Die kirchliche Ordnung konnte demnach keine Wiederherstellung sein, sondern eine Neuordnung. Vgl. R. Joppen, Das Erzbischöfliche Kommissariat Magdeburg Teil 10 (Studien zur katholischen Bistums- und Klostergeschichte 21), Leipzig 1978, S. 14.
195 Die Bemühungen Metternichs scheiterten an der ausgeprägt föderalistischen Haltung des Staates Preußens, aber auch der Staaten Württembergs und Bayerns, die dadurch ihre eigene Position behaupteten, vgl. Joppen, Das Erzbischöfliche Kommissariat Magdeburg, S. 17f. Auch für die römische Kurie stellte Abschluss von einzelnen Länderkonkordaten einen Vorteil dar. Tendenzen zur Ausprägung einer starken dt. Nationalkirche konnte so entgegen gewirkt werden. Zudem stellte die Verhandlung mit Einzelstaaten einen Vorteil dar, da diese gegeneinander ausgespielt werden konnten. Vgl. Burkard, Staatskirche – Papstkirche – Bischofskirche, S. 120.
196 Vgl. Bulle Papst Pius VII. über die Translation des Erzbistum Mainz nach Regensburg, 1. Februar 1805, in: E. Huber/W. Huber, Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. I: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 1973, S. 29f.
197 Josef Freisen urteilt, dass auch andere Thüringer Staatsgebiete in der bisherigen Bistumsstruktur verblieben: „Der Apostolische Stuhl hält das Prinzip fest, dass der Abfall zum Unglauben oder zum Protestantismus die einmal dort angeordnete Diözesanjurisdiktion aufzuheben nicht im stande sei. Für die Diözesen der zum Unglauben abgefallenen Gebiete ernennt Rom bis auf den heutigen Tag die sogen. Titularbischöfe, für die zum Protestantismus abgefallenen Gebiete werden derartige Titularbischöfe nicht ernannt, es wird aber daran festgehalten, dass diesselben nach wie vor dem früheren Diözesangebiet und deren Vorstehens bezw. deren Nachfolgern unterstehen.“ Freisen, Die Bischöfliche Jurisdiktion, S. 7.
198 Barthold Georg Niebuhr (1776-1831) vertrat die preußische Regierung in den Verhandlungen mit Ercole Kardinal Consalvi (1757-1824). Preußen strebte zunächst ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl an, ein Unternehmen das jedoch scheiterte. Die preußischen Maßstäbe in der Kirchenpolitik waren