236 „Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 30. d. Mts. will Ich genehmigen, daß die im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten jetzt bestehenden gesonderten Abtheilungen für die evangelischen Kirchen-Angelegenheiten und für die katholischen Kirchen-Angelengenheiten aufgehoben und deren Geschäfte Einer Abtheilung für die geistlichen Angelegenheiten übertragen werden.“ Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung der katholischen Abtheilung im Cultusministerium, vom 8. Juli 1871, hier zit nach. Siegfried, Actenstücke, S. 92. Vgl. weiterhin Brück, Geschichte der katholischen Kirche, Bd. IV/1., S. 88-100 und Lill, Der Kulturkampf in Preußen, S. 35.
237 Vgl. Störtz, Der Katholizismus im deutschen Kaiserreich, Teil 1, S. 220f. Als offizielle Begründung wurde hingegen angeführt, dass die katholische Abteilung des Kulturministeriums in der Frage des Infallibilitätsdogmas nicht neutral geblieben wäre.
238 Vgl. Siegfried, Actenstücke, S. 93; Brück, Geschichte der katholischen Kirche, Bd. IV/1, S. 100-114 und Lill, Der Kulturkampf in Preußen, S. 36.
239 Der Religionsunterricht unterstand damit der staatlichen Aufsicht. Kirche wurde zum Ausführungsorgan staatlicher Anordnungen. „Unter Aufhebung aller in einzelnen Landestheilen entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu.“ Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, vom 11. März 1872, hier zit. nach: Siegfried, Actenstücke, S. 94f. Durch ein Ministerialerlass vom 15. Juni 1872 wurde das Gesetz dahingehend verschärft, dass es künftig Ordensgeistlichen oder Mitgliedern geistlicher Kongregationen untersagt blieb, an staatlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen; vgl. Störtz, Der Katholizismus im deutschen Kaiserreich, Teil 1, S. 233.
240 Vgl. Siegfried, Actenstücke, S. 104. Durch ein Ergänzungsgesetz wurde entsprechender Beschluss am 22. Februar 1873 auch auf die Redemptoristen, Lazaristen, die Priester vom Heiligen Geist und die Gesellschaft vom Heiligen Herzen Jesu erweitert. Vgl. umfassend zum Thema Verbot des Jesuitenordens: K. Schatz, Geschichte der deutschen Jesuiten (1814-1983), Bd. I: 1814-1872, Münster 2013, bes. S. 259-274.
241 11. Mai 1873: Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, 12. Mai 1873: Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, 13. Mai 1873: Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, 14. Mai 1873: Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche. Vgl. Brück, Geschichte der katholischen Kirche in Deutschland, Bd. IV/1, S. 253. Zum Wortlaut der Gesetzestexte vgl. weiterführend: Siegfried, Actenstücke, Nrn. 90-93, S. 177-188. Die Gesetze trafen auf heftigen Widerstand der Katholiken. Pius IX. machte diesen gleichsam zu einer religiösen Pflicht, vgl. Anderson, Windthorst, S. 176-183, hier S. 179.
242 Vgl. Störtz, Der Katholizismus im deutschen Kaiserreich, Teil 1, S. 253.
243 Zudem lehnten viele Katholiken eine kleindeutsche Einigung unter preußischer Führung ab. Ihnen wurde deshalb Reichsfeindschaft vorgeworfen. Vgl. Hürten, Kurze Geschichte des deutschen Katholizismus, S. 153.
244 Vgl. R. Morsey, Der Kulturkampf – Bismarcks Präventivkrieg gegen das Zentrum und die katholische Kirche, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 34 (2000), S. 5-28, hier S. 5.
245 Vgl. Siegfried, Actenstücke, S. 214; vgl. weiterführend Brück, Geschichte der katholischen Kirche, Bd. IV/1, S. 399-415.
246 Vgl. Siegfried, Actenstücke, Nr. 127, S. 240-243.
247 Vgl. ebd., Nr. 142, S. 277-279.
248 Vgl. ebd., Nr. 152, S. 298f.
249 Vgl. ebd., Nr. 144, S. 281-290.
250 Zwölf Diözesen befanden sich auf preußischem Staatsgebiet, wovon 1873 eine, das Bistum Fulda, vakant war. Demnach waren 11 Bischofsstühle besetzt. Von diesen wurden fünf Bischöfe zeitweise abgesetzt, angeklagt oder inhaftiert: Der Bischof von Posen-Gnesen, Mieczysław Halka v. Ledóchowski (2 Jahre); der Bischof von Paderborn, Konrad Martin (Exil in Belgien); der Fürstbischof von Breslau, Heinrich Förster (floh in den österreichischen Diözesanteil Breslaus); der Bischof von Limburg, Peter Joseph Blum (Exil in Böhmen); der Trierer Bischof Matthias Eberhard (starb bereits 1876, während der Prozess gegen ihn lief), vgl. Morsey, Der Kulturkampf, S. 14; zur Geschichte des Kulturkampfes im Bistum Trier vgl. weiterführend: Siegfried, Actenstücke, S. 408-428 und zur Beilegung des Kulturkampfes in Trier: C. Weber, Kirchliche Politik zwischen Rom, Berlin und Trier 1876-1888. Die Beilegung des preußischen Kulturkampfes (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B 7), Mainz 1970. Zum Kulturkampf im für Mitteldeutschland entscheidenden Bistum Paderborn vgl.: Brandt/Hengst, Geschichte des Erzbistums Paderborn, S. 94-105; bes. S. 99-105; und zur Haft Bischof Konrad Martins, S. 101f.
251 Neugegründete Vereine machten es sich zur Aufgabe katholische Geistliche zu schützen und zu unterstützen. Auch die Unterschiede innerhalb der katholischen Strömungen wurden sekundär, so dass liberaler und konservative Flügel des Katholizismus in Deutschland enger zusammen rückten. Vgl. ebd., S. 15. Gemeinden, die während des Kulturkampfes ohne Priester sein mussten, erhielten oftmals ihre Vitalität durch das Laienengagement, geprägt durch priesterlose Gottesdienste und Kinderkatechesen. Vgl. E. Gatz/H. Schmitz, Tendenzen der Pfarreientwicklung von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zum Ersten Weltkrieg, in: E. Gatz (Hg.), Geschichte des Kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche, Bd. I: Die Bistümer und ihre Pfarreien, Freiburg 1991, S. 89-104, hier S. 96.
252 Vgl. dazu Brück, Geschichte der katholischen Kirche, Bd. IV/1, S. 521-545.
253 Vgl. Störtz, Der Katholizismus im deutschen Kaiserreich, Teil 1, S. 344. Ein erster Kontakt und zugleich ein Zeichen guten Willens zwischen Rom und Berlin setzte der neugewählte Papst durch die Anzeige seiner Thronbesteigung