Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
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Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
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      In § 22 BS WP/vBP hat die WPK über die Bestimmungen der WPO hinaus spezielle Regeln über die Art und Weise der Firmierung bei einer WPG aufgestellt.

      Die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ist nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder in den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen. Bei einer GmbH hat die Firma z. B. so zu lauten: „Lehmann und Meier GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Durch diese Art, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu führen, wird deutlich gemacht, dass hier eine berufsrechtliche Sonderform der jeweiligen Gesellschaftsform vorliegt. Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP). Unzulässig ist daher eine Firmierung „Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft“ oder „Wirtschaftprüfungsgesellschaft mbH“.

      Vor ihrer Anerkennung darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ noch nicht geführt werden, auch nicht, wenn der Firma der Zusatz i. G. beigefügt wird.90) Eine WPG liegt eben erst mit ihrer Anerkennung vor.

      Die Firmierung oder der Name einer WPG darf gem. § 22 Abs. 2 BS WP/vBP keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten. Es verbietet sich auch der Hinweis auf berufsfremde Unternehmen und Unternehmensgruppen. Durch solche Hinweise könnte eine Nähe zu bestimmten oder zu einer bestimmten Art von Auftraggebern suggeriert werden. Das aber würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit verstoßen. Der Firmenname soll in jeder Hinsicht die Neutralität wahren, zu der der Berufsstand verpflichtet ist.

      In die Firmierung oder den Namen von WPG dürfen bei Personenfirmen nur Namen von Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO erfüllen und Gesellschafter sind. Das sind im wesentlichen Berufsangehörige, WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, vBP, StB, StBv, RA oder Personen, mit denen nach § 44b Abs. 2 WPO eine gemeinsame Berufsausübung zulässig ist. Es ist aber zu beachten, dass die Namen von Personen, die WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, WPG und EU- oder EWR-Prüfungsgesellschaften sind, die Mehrheit der in die Firmen- oder Namensbezeichnung aufgenommenen Namen darstellen müssen. Anders ist es, wenn die Firmierung oder der Name nur aus zwei Gesellschafternamen besteht. Hier reicht Parität aus. Es muss aber der Name eines WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfers, einer WPG oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft verwendet werden So war es in der „alten“ bis zum 17. 6. 2016 geltenden Berufssatzung in § 29 Abs. 3 Satz 2 BS WP/vBP geregelt. In der neuen Satzung fehlt eine entspre­chende Regelung. Man wird jedoch annehmen müssen, dass nach dem Grundsatz der Transparenz und der Firmenwahrheit heute nichts anderes gilt.

      Beispiel WP Schulze gründet mit StB Meier und RA Lehmann eine WPG. Sie möchten wie folgt firmieren: „Schulze, Meier und Lehmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Das ist unzulässig. Die Namen der Nicht-WP überwiegen hier zahlenmäßig den Namen des WP. Zulässig wäre aber „Schulze und Meier GmbH WPG“ oder „Schulze und Lehmann GmbH WPG“.

      5.10 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (§§ 33, 34 WPO)

      In § 33 WPO ist das Erlöschen und in § 34 WPO sind die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung als WPG geregelt.

      5.10.1 Erlöschen

      Die Anerkennung erlischt mit der Auflösung der Gesellschaft oder durch Verzicht auf die Anerkennung. Die Auflösung erfolgt i. d. R. durch Liquidationsbeschluss91), aber auch durch ein rechtskräftiges die Auflösung aussprechendes Urteil nach Erhebung der Auflösungsklage oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer WPG. Bei einer WPG in der Rechtsform der Personengesellschaft, die aus zwei Gesellschaftern besteht, führt der Wegfall eines der Gesellschafter ebenfalls zur Auflösung der Gesellschaft. Ein Auflösungsgrund ist auch in der Verschmelzung einer WPG auf eine andere WPG zu sehen.92)

      Die Auflösung der Gesellschaft ist der WPK unverzüglich anzuzeigen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPO). Nach dem Auflösungsbeschluss wird die WPG noch abgewickelt. Da aber die Auflösung bereits mit dem Auflösungsbeschluss eingetreten ist, darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ab sofort nicht mehr geführt werden.

      Für das Erlöschen der Gesellschaft durch Verzicht gilt Entsprechendes wie beim Verzicht auf die Bestellung als WP (vgl. dazu oben Kapitel III, Ziffer 7). Der Verzicht ist durch wenigstens einen der gesetzlichen Vertreter der WPK schriftlich zu erklären und anzuzeigen. Die Anerkennung erlischt mit dem Zugang der Verzichtserklärung. Ab diesem Zeitpunkt darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ nicht mehr geführt werden. Die Gesellschaft muss ihren Geschäftsgegenstand ändern.

      5.10.2 Rücknahme und Widerruf

      Die Regelungen in § 34 WPO entsprechen im Wesentlichen denen für natürliche Personen in § 20 WPO.

      Die Rücknahme der Anerkennung ist auszusprechen, wenn die Anerkennung als WPG zu Unrecht erfolgt war, die Anerkennung also in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte erteilt werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen, es sei denn die Gesellschaft führt den dem Gesetz entsprechenden Zustand innerhalb der von der WPK gesetzten Frist herbei.93) Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass eine Rücknahme ausgesprochen werden muss.

      Ein Widerruf der Anerkennung hat auch zu erfolgen, wenn die Bestellung des gesetzlichen Vertreters oder persönlich haftenden Gesellschafters als WP zurückgenommen oder widerrufen wurde (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 WPO). Das gilt nicht, wenn die Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Berufszugehörigkeit der übrigen nicht als WP bestellten weiteren gesetzlichen Vertreter zurückgenommen oder widerrufen wurde.94)

      Ein Widerruf der Anerkennung hat nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 WPO auch zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder persönlich haftender Vertreter durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer sonst in § 28 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 WPO genannten Person die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer WPG aberkannt wird. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge kann den betreffenden Personen die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis unverzüglich widerrufen oder entzogen werden.

      Die WPK hat nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf Antrag eine angemessene Frist zu bestimmen, in der die Anerkennungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit gegeben werden, die Anerkennung zu behalten. Dadurch werden unbillige Härten vermieden.

      Schließlich ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die WPG in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind (§ 34 Abs. 2 WPO). Vermögensverfall tritt ein, wenn z. B. der Geschäftsführer einer WPG in der Rechtsform der GmbH die eidesstattliche Versicherung für die Gesellschaft abgegeben hat oder die liquiden Mittel der Gesellschaft so knapp sind, dass die Gesellschaft auf absehbare Zeit ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Davon ist auszugehen, wenn fruchtlose Zwangsvollstreckungen sich häufen.95) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen führt zur Auflösung der Gesellschaft und damit nach § 33 WPO zum Erlöschen der Anerkennung.

      5.10.3 Altgesellschaften

      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die vor dem 1. 1. 1986 bestanden und bei denen die Kapitalbindung nicht den neuen Bestimmungen der WPO entspricht, haben Bestandsschutz und bleiben anerkannt (§ 134a Abs. 2 WPO). Für die Beseitigung der Kapitalbindung Berufsfremder besteht bei Altgesellschaften kein genereller Anpassungszwang. Ändert sich aber nach dem 31. 12. 1987 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte, so sind die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO zu beachten. Geschieht das nicht, ist die Anerkennung zu widerrufen (§ 134a Abs. 2 WPO). Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist entsprechend