Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
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Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
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Vorratsgesellschaften) ein Zwischenabschluss, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht (§ 28 Abs. 6 Satz 2 WPO);
eine Erklärung eines jeden Gesellschafter, dass er die Anteile an der WPG nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO);
Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (vBP, StB, RA, StBv etc.), die keine Organstellung innehaben. Für WP und EU- oder EWR-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrags nicht erforderlich;
Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU- oder EWR-Abschlussprüfer und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften.

      Die WPK erhebt im Anerkennungsverfahren gem. § 61 Abs. 2 WPO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung der WPK eine Gebühr. Sie erteilt über die Anerkennung der Gesellschaft als WPG eine Urkunde (§ 29 Abs. 3 WPO).

      5.7.3 Gesellschaftsvertrag

      Wichtiger Bestandteil des Anerkennungsverfahrens ist die Prüfung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung auf die Vereinbarkeit mit den berufsrechtlichen Vorschriften der WPO. Der Vertrag oder sie Satzung ist der WPK als Ausfertigung oder in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift zur Prüfung einzureichen.

      5.7.3.1 Form des Gesellschaftsvertrags

      Der Gesellschaftsvertrag ist für die WPG in der Rechtsform der AG und der GmbH notariell zu beurkunden (§§ 23 Abs. 1, 280 Abs. 1 AktG; § 2 Abs. 1 GmbHG). Für die WPG in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft genügt die Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG). Hat die WPG die Rechtsform der OHG, KG oder Sozietät, ist nach HGB keine besondere Form vorgeschrieben. Aus § 29 Abs. 2 WPO ergibt sich aber die Erforderlichkeit eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags, der der WPK zumindest in der Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift vorzulegen ist.

      5.7.3.2 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

      Neben dem nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht notwendigen Vertragsinhalt85) sind bestimmte berufsrechtliche Regelungen zwingend in den Vertrag aufzunehmen. Die WPK hat auf ihrer Webseite Vertragsmuster für die Rechtsformen der GmbH, PartG und KG veröffentlicht, die insbesondere die berufsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen.86) Zu nennen sind insbesondere die folgenden Punkte:

Als Gegenstand der Gesellschaft sind die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 WPO in den Vertrag aufzunehmen.
Im Vertrag müssen Regelungen enthalten sein, die die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch WP sicherstellen (§ 1 Abs. 3 WPO).
Es muss eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 WPO).
Bei WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH ist zu regeln, dass zur Übertragung von Anteilen die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist (§ 28 Abs. 5 WPO).

      Neben diesen berufsrechtlichen Besonderheiten wird eine Reihe von sinnvollen Regelungen empfohlen, so z. B. die Aufnahme von Klauseln zu Verschwiegenheitspflicht oder Wettbewerbsabreden, die die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder gesetzlichen Vertreters betreffen.87) Eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel sollte so abgefasst sein, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH88) entspricht. Es muss für das Wettbewerbsverbot ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten vorliegen. Der örtliche, zeitliche und gegenständliche Rahmen des Wettbewerbsverbots muss angemessen sein. Die Schutzfrist darf i. d. R. zwei Jahre nicht überschreiten.

      5.7.4 Unbedenklichkeitsbescheinigung und Anerkennungsurkunde

      Die Anerkennung als WPG kann nur nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen. Für die Eintragung im Handelsregister erteilt die WPK dem Registergericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Firmenbestandteils „Wirtschaftprüfungsgesellschaft“. Die WPK stellt die Bescheinigung aus, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen als WPG vorliegen. Diese Bescheinigung ist nach dem Wegfall von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG für die Eintragung einer WPG in der Rechtsform der GmbH im Handelsregister keine Eintragungsvoraussetzung mehr. Es obliegt allein der WPK als Aufsichtsbehörde, über die Genehmigung der Gesellschaft zu wachen. Erst nach der Eintragung der WPG im Handelsregister, die der WPK durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachzuweisen ist, wird deshalb die Anerkennungsurkunde ausgestellt.89)

      5.8 Meldepflicht bei Änderung von Satzung oder Gesellschaftsvertrag (§ 30 WPO)

      Nach § 30 Satz 1 WPO ist jede Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter der WPK unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die WPK kann als Nachweis der Änderungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen (§ 30 Satz 2 und 3 WPO). Satzungsänderungen müssen bei der AG und bei der GmbH beurkundet werden (§ 23 Abs. 1 AktG; § 2 Abs. 1 GmbHG).

      Bei Partnerschaftsgesellschaften bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrags keiner notariellen Beurkundung. Die Schriftform ist ausreichend (§ 3 Abs. 1 PartGG). Der WPK ist also die schriftliche Änderung praktischer Weise im Original einzureichen. Bei der OHG, KG oder Sozietät schreibt das HGB für die Abfassung des Gesellschaftsvertrags keine Form vor. Der Vertrag einer OHG oder KG kann auch mündlich abgeschlossen und geändert werden. Das gilt aber nicht für eine WPG in der Rechtsform der OHG, KG oder Sozietät. Aus § 29 Abs. 2 WPO ergibt sich, dass der Gesellschaftsvertrag und damit auch die Änderungen schriftlich abzufassen sind, sonst können der WPK die Änderungen nicht nachgewiesen werden. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags sollten der WPK im Original eingereicht werden.

      Eine Änderungsanzeige an die WPK ist nicht nur bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, sondern auch bei jeder Änderung in der Person der gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Es gelten die oben genannten Formvorschriften. Bei einer AG oder GmbH betrifft dies Änderungen im Vorstand oder in der Geschäftsführung. Bei einer OHG, KG oder Sozietät sind die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuzeigen.

      5.9 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (§ 31 WPO)

      Für die Firmierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten zunächst die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. z. B. §§ 17 ff. HGB und § 4 GmbHG). Daneben sind die berufsrechtlichen Besonderheiten und Spezialregelungen zu beachten.

      Die von der WPK anerkannte Gesellschaft ist nach § 31 Satz 1 WPO verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Damit ist diese Bezeichnung auch Bestandteil der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. Die WPO trägt in § 31 Satz 2 WPO den Besonderheiten der Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft Rechnung. Auch diese hat die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu führen, wenn sie als WPG