Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer. Richard Harder. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Richard Harder
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783482757921
Скачать книгу
Dritter am Gewinn kommen die Unterbeteiligung und partiarische Rechtsverhältnisse in Betracht.

      Die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil ist eine Innengesellschaft in der Rechtsform der GbR. Grundsätzlich berührt die Unterbeteiligung die Rechtsstellung des (Haupt-)Gesellschafters und der Mitgesellschafter nicht.79) Der Unterbeteiligte hat deshalb normalerweise keinen Einfluss auf das Stimmrecht des (Haupt-)Gesellschafters. Bei dieser Ausprägung wird die Unterbeteiligung berufsrechtlich für unbedenklich angesehen.80) Anders ist es aber, wenn dem Unterbeteiligten gegenüber dem (Haupt-)Gesellschafter hinsichtlich des Stimmrechts und der Verwaltung des Anteils Weisungsrechte bestehen. Dadurch wird dem Unterbeteiligten Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft (WPG) eingeräumt, was nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO nicht gestattet ist.

      Bei partiarischen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei partiarischen Darlehen, hat der Vertragspartner nur ein Recht auf eine zumeist erfolgsabhängige Verzinsung, besitzt aber keinerlei Einfluss auf die Geschäftspolitik der Gesellschaft. Berufsrechtlich liegt in dem Abschluss eines solchen Vertrags kein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO.

      5.6.2 Stimmrechtsvollmacht

      Der Gesellschafter übt sein Stimmrecht in erster Line in eigener Person aus. Möglich ist aber die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 WPO ist für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen, die WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Nichtgesellschafter und Berufsfremde die Kapitalbindungsvorschriften und die Mehrheitsregelungen beim Stimmrecht nicht unterlaufen können.

      Mit dem Begriff „Ausübung von Gesellschafterrechten“ wird das Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht umfasst (§§ 131 f. AktG, § 51a GmbHG, §§ 118, 166 HGB). Das ist bei der Formulierung im Gesellschaftsvertrag zu beachten.

      5.6.3 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

      Die nachfolgend aufgezeigten Besonderheiten sind der WPK bei der Antragstellung für die Anerkennung der Gesellschaft als WPG nachzuweisen.

      5.6.3.1 Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

      Bei diesen Gesellschaften müssen die Aktien auf den Namen lauten. Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 28 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WPO). Es handelt sich also um vinkulierte Namensaktien (§ 68 Abs. 1 und 2 AktG) und damit um Wertpapiere, die durch Indossament übertragen werden.

      5.6.3.2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

      Hier ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (§ 28 Abs. 5 Satz 2 und 3 WPO). Diese wird von dem Geschäftsführer erteilt. Er hat bei der Erteilung der Zustimmung die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Gesellschaftsvertrag kann unabhängig davon vorsehen, dass Anteilsübertragungen auch der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen.

      Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 € betragen. Dieses Mindestkapital muss eingezahlt sein.81) Bei Gründung einer als WPG anzuerkennenden GmbH reicht also entgegen § 7 Abs. 2 GmbHG die Einzahlung der Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht aus. Die Regelung in § 28 Abs. 6 Satz 1 WPO geht dem GmbH-Recht vor.

      5.6.4 Kapitalnachweis

      Bei Aktiengesellschaften, KG auf Aktien und GmbH ist der WPK bei der Antragstellung nachzuweisen, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht (§ 28 Abs. 6 Satz 2 WPO). Diese Regelung umfasst dem Wortlaut entsprechend auch Sachgründungen. Hier ist der Nachweis durch Vorlage des Sachgründungsberichts oder durch Vorlage einer zeitnahen Zwischenbilanz zu erbringen. Maßgebender Zeitpunkt für den Kapitalnachweis ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der WPK und der Eintragung ins Handelsregister.

      5.6.5 Berufshaftpflichtversicherung

      Die Anerkennung als WPG ist davon abhängig, dass der WPK eine vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO) nachgewiesen wird (§ 28 Abs. 7 WPO). Der WPK ist später der Abschluss der Versicherung nachzureichen.82)

      5.7 Anerkennungsverfahren (§ 29 WPO)

      5.7.1 Zuständigkeit und Verfahren vor der offiziellen Antragstellung

      Der Antrag auf Anerkennung als WPG ist gem. § 29 Abs. 1 WPO bei der WPK Hauptgeschäftsstelle in Berlin zustellen. Die WPK empfiehlt, vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags mit ihr eine Abstimmung vorzunehmen.

      Dabei wird von der WPK vorab geprüft, ob die vorgesehene Firmierung zulässig ist und sich gegenüber den Namen bereits bestehender WPG genügend unterscheidet und ob gegen den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag keine berufsrechtlichen Bedenken bestehen. Die WPK ist ferner darüber zu informieren,

welche Anschrift die Gesellschaft haben wird;
welcher WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer als Geschäftsführer seinen Berufssitz am Sitz der Gesellschaft haben wird;
wie sich der Kreis der Gesellschafter mit den jeweiligen Stammeinlagen oder sonstigen Gesellschaftsanteilen zusammensetzt;
wie die Gesellschafter, die nicht WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind, in der Gesellschaft tätig sein werden.

      Die WPK nimmt hinsichtlich der Firmierung eine Abstimmung mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vor. Diese wird vom Registergericht vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zum Firmennamen ebenfalls gehört.83)

      5.7.2 Offizieller Antrag

      Umfang und Inhalt des Antrags ergeben sich aus §§ 28 und 29 WPO. Die WPK kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern (§ 29 Abs. 2 WPO). Sie hat dazu ein Merkblatt verfasst. Dem Antrag auf Anerkennung als WPG, z. B. in der Rechtsform der GmbH, sind demgemäß beizufügen:84)

eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrags und sonstiger geeigneter Belege;
ein Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers, §§ 28 Abs. 7, 54 WPO);
ein Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals (§ 28 Abs. 6 WPO);
-bei einer Bargründung ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original zu erbringen;
-bei Leistung von Sacheinlagen der Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz

e-mail: [email protected]