4.2 NPL-Guidelines der EBA
Am 21.10.2013 (aktualisiert am 24.07.2014) hat die EBA mit dem „EBA Final Draft Implementing Technical Standard“[22] bereits Meldeanforderungen zu Forbearance sowie NPEs veröffentlicht und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt. Diese Meldeanforderungen waren in das Financial Reporting Framework (FINREP) zu integrieren und anschließend regelmäßig der Bankenaufsicht zu melden.
Mit Veröffentlichung dieser Technical Standards wurden erstmals aufsichtsrechtlich verbindliche Definitionen für NPEs eingeführt. Kernelement sind die bereits in der International-Financial-Reporting-Standards-Rechnungslegung (IFRS) und dem Aufsichtsrecht bestehenden Begriffe Wertminderung (Impairment) und Ausfall (Default). Ergänzend wurden die Empfehlungen der European Securities and Markets Authority (ESMA) zu den bestehenden Regelungen des IAS 39 (International Accounting Standards) berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, dass Wertminderung und Ausfall die zentralen Bausteine der Non-performing-Definition sind.
Nach EBA 2013 liegt ein NPE vor, wenn entweder eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein wesentliches Exposure ist mehr als 90 Tage überfällig.
Es wird als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen ohne die Verwertung von Sicherheiten nachkommt; unabhängig vom Umstand ausstehender Beträge oder der Tage der Überfälligkeit.
NPEs sind darüber hinaus alle Fremdkapitalinstrumente, die nach IAS 39 wertgemindert oder nach CRR als ausgefallen eingestuft sind.
Die EBA differenziert dabei zwischen dem Management notleidender (NPE) und gestundeter (Forborne Exposure (FBE)) Forderungen in den Kreditinstituten.[23]
Am 08.06.2018 lief die Frist für die Stellungnahmen zum „Entwurf der Leitlinien zur Verwaltung von notleidenden oder unterlassenen Krediten (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – „EBA NPL-Guidelines“)“ der EBA ab, so dass am 31.10.2018 die finalen Leitlinien[24] veröffentlicht werden konnten, die zum 01.01.2019 in Kraft traten und für alle EU-Banken seit dem 30.06.2019 verbindlich anzuwenden sind.
Die Leitlinien verweisen auf die bereits veröffentlichen EBA-Definitionen zu NPE und Forbearance[25] und sind inhaltlich vergleichbar mit den Ausführungen im NPL-Leitfaden der EZB hinsichtlich der Prozesse zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen. Der Leitfaden gilt grundsätzlich für alle Institute.[26]
Tabelle 4: Übersicht: Vorliegen eines (Kredit-)Ausfalls (default criteria)[27]
Überfälligkeit (past due backstop criterion) | Unwahrscheinlichkeit einer Zahlung (unlikeliness to pay indicators) | Überfälligkeit (past due backstop criterion) |
Fälligkeit besteht seit mehr als 90 zusammenhängenden Tagen. Was als überfälliger Tag gilt und welche Ausnahmen beachtlich sind, ist reguliert. Wesentlichkeitsgrenzen: Retail: 100 EUR und 1% Non-Retail: 500 EUR und 1% Infizierung möglich: Betroffenheit > 20% des Exposures (Pulling) Übergreifend (Joint Exposure) | Verkauf von Credit Obligations mit einem Verlust > 5% des ausstehenden Betrags. Restrukturierung notleidender Kredite mit einer Änderung der Verbindlichkeit > 1% Vorliegen eines Specific Credit Risk Adjustments (etwa der Realisation eines (Kredit-)Verlusts) Einstellen der Realisation von Zinserträgen aus dem Unwinding of Discount. | Aufnahme von einzelnen Kriterien, die einen Default belegen können, mindestens aber eine kritische Untersuchung erfordern. Allerdings kann eine subjektive Einschätzung das objektive Merkmal einer tatsächlichen Überfälligkeit nicht widerlegen. |
Zu beachten ist, dass der von der EBA genutzte NPE-Begriff dabei umfassender als der Wertminderungsbegriff i.S.v. IFRS 9 und der Ausfallbegriff nach CRR ist. Eine Einstufung als notleidend gemäß der EBA-Definition erfolgt unabhängig davon, ob die Risikoposition als ausgefallen i.S.v. Art. 178 CRR oder als wertgemindert nach IFRS 9 eingestuft wird. Daher sind nach CRR ausgefallene und nach IFRS 9 wertgeminderte Risikopositionen stets als notleidend zu betrachten.[28]
Im August 2019 veröffentlichte die EBA eine Mitteilung zu den Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPEs,[29] die u.a. das Zusammenwirken zwischen den Erwartungen der EZB an die NPE-Deckung unter Säule II und den aufsichtsrechtlichen NPE-Regeln im Rahmen von Säule I darlegt. Sie enthält außerdem einen Überblick über die Anpassungen an die aufsichtlichen Erwartungen bezüglich der Risikovorsorge für neue NPE, die zur Abstimmung mit der neuen Verordnung vorgenommen wurden.
Detailregelungen zu der ab dem 01.01.2021 anzuwendenden Ausfalldefinition hat die EBA im Rahmen der im September 2016 veröffentlichten Leitlinien[30] gegeben, die an die zuständigen Aufsichtsbehörden und CRR-Institute gerichtet sind. In den Leitlinien werden die Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausfalldefinition präzisiert.[31]
Durch diese Leitlinien der EBA werden die Vorgaben des EZB-Leitfadens – der sich nur an die Institute richtet, die unter der direkten Aufsicht der EZB stehen – auf mehr als 5.000 weitere Banken innerhalb der EU ausgedehnt und ergänzt.[32] Diese Leitlinien bedeuten hierbei für die meisten Kreditinstitute eine grundsätzliche Umstellung im Umgang mit notleidenden Krediten und Risikopositionen.
Als weiterer Teil des Aktionsplans wurde von der EU-Kommission am 14.03.2018 eine „Verordnung zur Änderung der bestehenden Eigenkapitalverordnung (CRR) im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen für alle Banken in Europa“[33] vorgeschlagen. Im Rahmen dieses Verordnungsentwurfes wurde eine einheitliche Definition für NPEs eingeführt, welche auf dem NPE-Konzept aus dem Meldewesen (VO Nr. 680/2014) beruht und daher für aufsichtliche Meldungen bereits in der Verwendung ist.
Sie konzentriert damit die in Art. 178 Abs. 3 CRR festgelegten Unlikely-to-Pay-Hinweise.[34] So sollte ein Institut eine Risikoposition, die nach IFRS 9 der Stufe III[35] zugeordnet ist, als ausgefallen i.S.d. CRR betrachten, sofern