Die dritte Kombination stellt ein Gleichgewicht der aristokratischen und der demokratischen Elemente dar, von dem einige Spuren immer noch vorhanden sind. Eine solche Gleichgewichtsvorkehrung war die provocatio im republikanischen Rom, die jedem Bürger das Recht gab, gegen ein Todesurteil, von wem auch immer gefällt, bei den Zenturiatkomitien Berufung einzulegen.9 Das englische, das französische und das heutige amerikanische Verfahren der Anklageerhebung vor der ersten Kammer auf Beschluss der eigentlichen Volksvertretung, der zweiten Kammer, ergibt sich aus dem Erfordernis der Mitwirkung demokratischer Elemente an einer Körperschaft, die ursprünglich aristokratischer Kontrolle unterstand (und heute nur auf abgeleitetem, vermitteltem Wege die Volksherrschaft repräsentiert). Für wichtige politische Urteile ist diese Mitwirkung des »Volkes« eine unerlässliche Vorbedingung. Wird sie umgangen, so kann man daraus schließen, dass sich das politische Gleichgewicht verlagert hat.
Die beiden Gracchen, Tiberius und Gaius Sempronius, hatten ebenso wie die Catilinarier das unbestrittene Recht, ihre Sache dem Volk von Rom zu unterbreiten: obschon die Zenturiatkomitien im Gegensatz zur Volksversammlung von Athen über die ihnen vorgelegten Berufungsfälle nicht debattieren durften, war ihre Beschlussfassung darüber nicht zu umgehen. Nur dann kam das Berufungsverfahren nicht zustande, wenn festgestellt worden war, dass der Verurteilte ein Feind des Staates, perduellis, sei und damit automatisch sein Bürgerrecht (also auch das Recht der provocatio) verwirkt habe. Dass perduellio durch »deklaratorische Sentenz« des Senats verkündet, die Verurteilung Missliebiger auf unkontrollierbare Weise von den Inhabern der Regierungsgewalt vorgenommen und das Einspruchsrecht der Zenturiatkomitien gegen die Liquidierung von Gegnern der Machthaber legal ausgeschaltet werden dürfe, war nach der Formulierung Mommsens »theoretisch wie praktisch der Kardinalsatz der Optimatenpartei.«10 Darin, dass sich diese These hatte durchsetzen können, zeigte sich eben die Verschiebung der Verfassungsbalance zugunsten der Aristokratie; die Errichtung des Prinzipats ließ nicht mehr lange auf sich warten.
Umgekehrt lagen die Dinge bei der Anklage gegen William Laud, Erzbischof von Canterbury, und Thomas Wentworth Earl of Strafford, die beiden Hauptstützen Karls I. von England: Nachdem sich das Oberhaus geweigert hatte, der vom Haus der Gemeinen beschlossenen Anklage gegen sie Folge zu leisten, gingen die Gemeinen aus eigener Machtvollkommenheit mit einer bill of attainder gegen die verhassten Würdenträger vor. Dieser revolutionäre Akt von 1640 brachte zum Ausdruck, dass das alte Gleichgewicht der Gewalten nicht mehr bestand: Das demokratisch gewählte Unterhaus nahm sich das Recht, über politische Fälle selbst zu Gericht zu sitzen.
Die vierte Kombination, das Gleichgewichtsprinzip der Gegenwartsgesellschaft, geht von der Allgegenwart des fachlich vorgebildeten Berufsrichters aus, der an seine Aufgabe mit spezialisierten Kenntnissen und spezialisierter Erfahrung herangeht. Charakteristisch für ihn sind Professionalisierung, Spezialisierung, gesicherte Amtsausübung mit Versorgungsvorrechten und die Berufung auf das Gesetz, ein dem äußeren Anschein nach neutrales Bezugsschema, das jedoch die Gegenforderung nach politischer – heutzutage also demokratischer – Kontrolle lebendig werden lässt. Die erste Stufe der demokratischen Kontrolle ist die Beteiligung ausgewählter Angehöriger der Volksmasse an einigen Phasen des gerichtlichen Verfahrens, das zur Urteilsfindung führt. (Die kontinentaleuropäische Praxis schließt die Geschworenengerichte von der richterlichen Voruntersuchung aus und ist nach und nach zu einer Regelung übergegangen, bei der die Laienbeisitzer gemeinsam mit den Berufsrichtern an allen Phasen der Urteilsfindung teilnehmen; sowohl in der kontinentaleuropäischen als auch in der englisch-amerikanischen Praxis liegt die Prozessleitung in den Händen des Berufsrichters, und das englisch-amerikanische Verfahren überlässt dem Berufsrichter alle Rechtsfragen ebenso wie die Verhängung der Strafe.)
In diesem Mischtyp volksrichterlich-berufsrichterlicher Gerichtsbarkeit ist das Volkselement schwächer als das berufliche; das liegt daran, dass dem Geschworenen die fachliche Ausbildung fehlt und das Schwurgericht nur in begrenztem Umfang repräsentativ ist. Anders als das politische Staatsorgan, das über politische Gegner zu Gericht sitzt, vertritt dieser eigens ausgesuchte »Querschnitt« des Volkes, der den Berufsrichtern zur Seite steht, in der Tat Meinungen, die unter dem Volk in Umlauf sind; aber er hat nicht den meinungsintegrierenden und meinungsbildenden Charakter einer echten politischen Vertretung.
Gerichte, die speziell und ausschließlich für politische Komplexe zuständig sind, können für die Aburteilung besonderer politischer Vergehen ohne Berücksichtigung besonderer Kategorien von Tätern oder nur für die Aburteilung politisch hochgestellter Personen bestellt sein. Je nach den Umständen überwiegt in ihnen das politische oder das berufsrichterliche Element. An dem einen Ende der Skala kann man sich das französische Revolutionstribunal von 1793 denken, dessen fünf richterliche und zwölf Laienmitglieder gleichermaßen vom Konvent berufen wurden, und am andern die obersten Gerichte oder Verfassungsgerichte der heutigen westeuropäischen Länder, in denen das politische Element auf diese oder jene Form der Beteiligung des Parlaments an der Berufung der Richter, die Berufsjuristen sein müssen, reduziert ist. Zwischen diesen Extremen hat es mancherlei Mischformen gegeben.
Äußerlich scheint das Auf und Ab eines langwährenden Kampfes mit dem wenigstens zeitweiligen Sieg des bürokratisch-richterlichen über das politisch-demokratische Element geendet zu haben. Die Gerichte werden mit Berufsrichtern besetzt, und die Laien bleiben draußen oder können nur am Rande an der Urteilsfällung teilnehmen. Aber trotz dieses Triumphes des Berufsprinzips in der Besetzung der Gerichte und in der Auswahl des richterlichen Personals haben Veränderungen, die in den letzten hundert Jahren vor sich gegangen sind, der Rolle des Berufsrichters einen abgewandelten Sinn gegeben: Dem berufsrichterlichen Prinzip sind in gewissem Umfang politische Gegengewichte beigegeben worden.
Bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts war der Berufsjurist auf der Richterbank ein Bediensteter des Fürsten; der Fürst berief solche fachlich Vorgebildeten in allgemeine richterliche Ämter oder auch – französisches System – zu besonderer Verwendung bei wichtigen Staatsgeschäften, die er seinen regulären Amtsträgern nicht anzuvertrauen gedachte. Der Fürst war ihr Arbeitgeber, der sie auch unter Umständen, sofern das Amt nicht eine käufliche Pfründe11 war, aus dem Dienst entfernen konnte und von dem allein sie Beförderung zu erwarten hatten. Aber mit der neuerworbenen Unabsetzbarkeit erhielten die Richter irgendwann zwischen 1701 und 1848 auch einen neuen Herrn: die öffentliche Meinung. In seiner unmittelbaren richterlichen Eigenschaft als Mitglied des Geschworenengerichts, die er allerdings nur gelegentlich ausübte, war der neue demokratische Herr, oft auch in Dingen der Politik unerfahren, weder sehr anspruchsvoll noch wirklich imstande, die politischen Nuancen und Konsequenzen der ihm vorgelegten Fälle immer und beizeiten zu übersehen. Indes erhob sich hinter dem Geschworenen eine neue Autorität, die weniger ausgeprägt und massiv war als der frühere fürstliche Gerichtsherr, dafür aber in der Regel viel eher allgegenwärtig und jedenfalls viel zäher und beharrlicher: der Kritiker im Parlament und – als sein Auge und Ohr – die Zeitung.
Am leichtesten vollzog sich der Übergang zum Richter der nachabsolutistischen Zeit in der englisch-amerikanischen Atmosphäre. Hier hatte der Richter, der aus den Reihen der erfolgreicheren Anwälte