Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Roland Deres
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783170385542
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über die bundesrechtlichen Regelungen

      3.1Förderungsbereich

      Leistungen nach dem BAföG erhalten:

      1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (das sind Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien) ab Klasse 10 und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,

      2. Schüler von Berufsfach- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln26; im Übrigen ab Klasse 10 und nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,

      3. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

      4. Schüler von Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

      5. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien,

      6. Studenten an Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten,

      7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungsstätten,

      8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten müssen27.

      Die Ausbildungsförderung ist unabhängig davon zu leisten, ob der Auszubildende eine öffentliche Schule, eine genehmigte Ersatzschule, eine Ergänzungsschule, eine staatliche oder nichtstaatliche Hochschule besucht oder an Fernunterrichtslehrgängen staatlicher oder nichtstaatlicher Institute teilnimmt (§ 2 I S. 2, II, § 3 II). Bei Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung allerdings nur geleistet, wenn zuvor von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist, dass der Besuch dieser Ausbildungsstätten dem Besuch z. B. der entsprechenden staatlichen Ausbildungsstätten gleichwertig ist (§ 2 II). Für die Teilnahme an Fernlehrgängen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn sie nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind; einer solchen Zulassung bedarf es nicht bei Kursen öffentlich-rechtlicher Träger (§ 3 II).

      Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates den Förderungsbereich des Gesetzes durch Rechtsverordnungen zu erweitern. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Regierung folgende Verordnungen28 erlassen:

      1. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2.11.1970 (ab 1.8.1995 Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe),

      2. Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6.9.1971,

      3. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistenten und Assistentinnen vom 22.9.1971,

      4. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe vom 8.6.1972,

      5. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger vom 30.8.1974 (ab 1.8.1995 Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe),

      6. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln vom 27.12.1978,

      7. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden vom 27.6.1979,

      8. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern vom 20.10.1983,

      9. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie v. 27.7.2000.

      3.2Förderung während einer Ausbildung im Ausland

      In der Regel wird Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland, das ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit allen 16 Ländern (§ 4), geleistet.

      Voraussetzungen und Dauer wie Umfang der Förderung während einer vollen oder zeitweisen Ausbildung im Ausland sind sehr differenziert für die einzelnen Gruppen von Auszubildenden geregelt, im Laufe der Jahre stetig erweitert worden und dadurch schwerer überschaubar geworden. Hier wird der Versuch eines Überblicks für die einzelnen Gruppen von Auszubildenden gemacht; er ist notwendigerweise sehr grob:

      a) Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen werden für den Besuch dieser Ausbildungsstätten gleichwertiger ausländischer Ausbildungsstätten (§ 5 II, IV S. 1) gefördert,

      – wenn er ihrer Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (Dauer vgl. § 16; voller Zuschlag nur außerhalb der EU und der Schweiz vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 AuslandszuschlagsV);

      – wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung von einer der beiden Ausbildungsstätten abwechselnd angeboten werden (Dauer § 16 III; voller Zuschlag nur außerhalb der EU und der Schweiz vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 der AuslandszuschlagsV);

      – wenn sie ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufnehmen29 oder fortsetzen (Dauer begrenzt durch Förderungshöchstdauer; kein voller Zuschlag vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 der AuslandszuschlagsV);

      b) Schüler an Gymnasien ab Klasse 11 (soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung bereits nach 12 Schuljahren erwerben kann ab Klasse 10) werden gefördert für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch im Inland gelegener Gymnasien ab Klasse 11 bzw. Klasse 10 gleichwertig ist, wenn die in § 5 II S. l und 2 (nicht Nr. 3) bestimmten Voraussetzungen vorliegen (Dauer § 16 I, III, Zuschlag § 12 IV);

      c) Schüler von Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 I Nr. 2) sowie Schüler von Fachschulen werden für den Besuch gleichwertiger Ausbildungsstätten gefördert; diese Schüler können ihre Ausbildung an einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz aufnehmen oder fortsetzen, d. h. ganz durchführen (Dauer § 16 I, III, Zuschlag § 12 IV);

      d) Auszubildende in einem Praktikum, das bei Besuch einer im Inland gelegenen oder bei dem nach § 5 II Nr. 3 geförderten Besuch einer in der EU gelegenen Berufsfachschule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule erforderlich ist (Dauer § 16 I, Zuschlag § 13 IV); bei dem Besuch einer Berufsfachschule, Fachschule muss das Praktikum im Ausland zwingend vorgeschrieben sein.

      Die frühere Ausnahmeregelung in § 17 II Nr. 1, wonach der Zuschlag zum Bedarf nach § 13 IV in voller Höhe als Zuschuss geleistet wurde, ist durch das 22. BAföGÄndG wesentlich eingeschränkt worden; sie gilt nur noch für nachweisbar notwendige Studiengebühren, die freilich nur für die Dauer eines Jahres geleistet werden (vgl. § 3 I AuslandszuschlagsV).

      Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine anschließende Ausbildung im Inland bleibt nach § 5a die Zeit der Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, „längstens jedoch bis zu einem Jahr“, in jeder Hinsicht, d. h. bei der Entscheidung über einen Fachrichtungswechsel, der Festsetzung der Förderungshöchstdauer sowie der Bestimmung der Frist zur Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48, weitgehend unberücksichtigt. Diese Begünstigung, die 1979 durch das 16. BAföGÄndG eingeführt und 1996 durch