3.14Ausführung des Gesetzes
(a) Die Länder führen das Gesetz gemäß Art. 104a, 85 GG im Auftrag des Bundes aus, der über der Gesetz- und Zweckmäßigkeit des Vollzuges wacht. Sie errichten zu diesem Zweck Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung (§§ 40, 40a).
Die Ämter für Ausbildungsförderung sind mit der verwaltungsmäßigen Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen sowie der endgültigen Entscheidung über den Förderungsantrag befasst; zusätzlich ist ihnen die Beratung des Auszubildenden sowie seiner Angehörigen in allen Förderungsangelegenheiten aufgetragen (§ 41 III). Generell sind die Bewertung der Ausbildungsleistungen, soweit diese im tertiären Bildungsbereich vorgesehen ist, sowie die Feststellung der besonderen Voraussetzungen für eine Auslandsausbildung den Ausbildungsstätten aufgetragen. Seit dem 1.1.2005 ist die Funktion der Prüfungsstelle bei Leistungsbewertungen für den Darlehensteilerlass nach § 18b II den Ämtern für Ausbildungsförderung aufgetragen (§ 18b II S. 7).
(b) Abweichend von der grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit der Länder und ihrer Ämter für Ausbildungsförderung ist aufgetragen
– die Verwaltung und Einziehung der Staatsdarlehen dem Bundesverwaltungsamt (§ 39 II S. 2) und
– die Auszahlung, Verwaltung und Einziehung der Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (§§ 18c I, 51 I S. 2); sie verwaltet und verfolgt auch die im Rahmen der Ausfallhaftung auf den Bund übergegangenen Rückzahlungsansprüche (§ 18d I).
© Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz sehr wenig übersichtlich (§ 45). Folgende Grundsätze gelten, von denen aber jeweils zahlreiche Ausnahmen gemacht sind:
1. Für die Auszubildenden im Sekundarbereich (weiterführende allgemein- und berufsbildende Schulen) ist das Amt zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben (Ausnahmen vgl. § 45 I S. 2 und 3);
2. für die Auszubildenden an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien ist das Amt zuständig, in dessen Bereich die Ausbildungsstätte liegt (vgl. § 45 II);
3. für Auszubildende an Hochschulen sind besondere Ämter bei Hochschulen oder Studentenwerken errichtet, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich im Einzelnen durch Landesrecht festgelegt ist (vgl. § 45 III);
4. für eine Auslandsausbildung ist die Zuständigkeit eines Amtes begründet für jeweils alle Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land besuchen, so z. B. das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt München für alle Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in Österreich besuchen.
4.Überblick über Bildungskredit und Studienkredite
4.1Bildungskreditprogramm des Bundes
Das erstmals im April 2001 aufgelegte Bildungskreditprogramm des Bundes stellt eine Ergänzung zur einkommensabhängigen Förderung nach dem BAföG dar und ist zugleich ein erster Schritt in die individuellen Finanzierungsmöglichkeiten im Bildungssektor. Angeboten wird ein auf bis zu 24 Monate befristeter und auf die Höhe von 300 €/Monat begrenzter monatlicher Kredit. Dabei kommt es auf die Bedürftigkeit des Auszubildenden nicht an, Einkommen und Vermögen des Auszubildenden oder seiner Eltern spielen keine Rolle. Die Inanspruchnahme des Bildungskredits ist unabhängig von der Förderung mit Leistungen nach dem BAföG möglich.
Zielgruppe sind Studierende im fortgeschrittenen Studium und volljährige Schüler in ihrer Abschlussphase. Studierende können den Bildungskredit nach Ablegung der Zwischenprüfung, für eine Auslandsausbildung oder für ein Aufbaustudium erhalten; im letzteren Fall sogar für weitere 24 Monate. Schüler können ihn in den beiden letzten Jahren ihrer Ausbildung in Anspruch nehmen. Der Bildungskredit wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vormals Deutsche Ausgleichsbank) vergeben, er ist verzinslich, wobei die Zinsen aufgrund der Ausfallbürgschaft des Bundes niedrig gehalten werden können.
Der Bildungskredit soll die nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden in den Stand setzen, die Ausbildung sicher und zügig abzuschließen. Bei den nach dem BAföG Geförderten dient er der Finanzierung eines außergewöhnlichen finanziellen Aufwands (wie etwa kostspieliger Studienmaterialien, Exkursionen etc.), die nicht von den Leistungen nach dem BAföG abgedeckt werden.
Seit Einführung des Bildungskreditprogramms belegt eine stark wachsende Inanspruchnahme seine Attraktivität.
Die Förderbestimmungen dieses Programms sind abgedruckt unten Teil III.
4.2Studienkredite
Weiterhin steht Auszubildenden ein vielfältiges Angebot von geldmarktorientierten Studienkrediten zur Verfügung, die unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen genügen. Diese Kredite können unabhängig vom Erhalt von Förderungsleistungen nach dem BAföG und von der Inanspruchnahme eines Bildungskredits des Bundes in Anspruch genommen werden. Ihnen ist gemeinsam, dass der Bund hierfür keine Ausfallhaftung übernimmt.
Alternativ zu dem Studienkreditmodell der KfW bieten Banken ebenfalls Studienkredite an, die angemessen zu verzinsen sind. Ihnen sind tilgungsfreie Phasen nach dem Studienende und die Möglichkeit, Sondertilgungen vorzunehmen, gemeinsam. Allerdings wird keine „Deckelung der Verschuldung“ angeboten. Der Zugang zu den Krediten ist frei, nur in wenigen Fällen werden Sicherheiten verlangt. Leistungskriterien spielen bei der Ausgestaltung der Konditionen wie auch bei der Rückzahlung der Kredite nur eine eng begrenzte Rolle.
5.Schülerförderung der Länder
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 hat der Bund die breite Förderung der Schüler in den weiterführenden allgemein- und berufsbildenden Schulen, die er als vordringlich 1970 zuerst aufgenommen hatte, aufgegeben und den Einsatz seiner Mittel auf die Schüler, für die als Folge ihrer ausbildungsbedingten Unterbringung außerhalb des Elternhauses besonders hohe Kosten zu tragen sind, und die Auszubildenden der Abendschulen und Kollegs (2. Bildungsweg) konzentriert.
Zugleich haben die Bundesregierung und der Bundesgesetzgeber betont39, dass eine qualifizierende, der Begabung entsprechende Ausbildung eines jungen Menschen auch künftig nicht an mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft seines Elternhauses scheitern dürfe, und den Einsatz öffentlicher Mittel hierfür gefordert. Sie sahen dies aber primär als Aufgabe der Länder an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben zunächst dementsprechend landesrechtliche Förderungsregelungen geschaffen. Generell blieb die Länderförderung in ihrer Wirksamkeit erheblich hinter der früheren Bundesförderung zurück; so haben die Länder nur einen Bruchteil der Mittel aufgewandt, die sie nach der Änderung der Bundesbestimmungen über die Schülerförderung dafür nicht mehr einzusetzen brauchten.
In ihrer äußeren Gestaltung waren die Landesbestimmungen sehr unterschiedlich40. Das galt nicht in demselben Maße für den materiellen Inhalt der Bestimmungen: So gab es manche Übereinstimmung hinsichtlich des Kreises der Berechtigten, der wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen, der Leistungshöhe und vor allem der Anbindung an die Vorschriften des BAföG und des SGB. Ein ganz gravierender Unterschied bestand hinsichtlich der schulischen Leistungsvoraussetzungen: In Bayern und Rheinland-Pfalz werden nur Schüler gefördert, die herausgehobene schulische Leistungen erbringen. Nach demselben Grundgedanken war auch die Landesförderung in Baden-Württemberg gestaltet; sie ist inzwischen aber auch insoweit eingestellt. Die anderen Länder ließen im Rahmen ihrer Sozialförderung die schlichte Eignung genügen.
Das niedrige Leistungsniveau und die Uneinheitlichkeit der Länderschülerförderung haben den Bund 1990 veranlasst, die Schülerförderung – nach dem Maß seiner wirtschaftlichen Kräfte – wieder in das BAföG einzubeziehen: den Zweiten Bildungsweg zu den Fachhochschulen (Berufsaufbauschulen