Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender Natur zugesprochen werden.
In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie gewesen ist. —
Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.
Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen, in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.
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