Duell-Codex. Gustav Hergsell. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Gustav Hergsell
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 4064066112226
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href="#ulink_7e967181-4f7b-5de5-a544-f4659d196171">Inhaltsverzeichnis

      Einfache Beleidigung.

      Art. 1. — Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.

      Art. 2. — Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.

      Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare offen.

      Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden kann.

      Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen dürften.

      Art. 3. — Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst Angegriffene der Beleidigte.

      Art. 4. — Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.

      In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.

      Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung Chatauvillard’s.

      Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die Rede sein soll. (Siehe Grundlose Herausforderungen.)

       Inhaltsverzeichnis

      Art. 1. — Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.

      Art. 2. — Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des Beleidigten ein.

      Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.

      Wir verweisen diesbezüglich auf den Schluss des nächstfolgenden Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”

      Art. 3. — Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der zuerst Geschimpfte der Beleidigte.

      Art. 4. — Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das Recht des Beleidigten ein.

       Inhaltsverzeichnis

      Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach sich ziehen.

      Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man, hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den Schlag erwidert.

      Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge, wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.

      Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.

      Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.

      Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.

      Art. 1. — Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche Berührung ist Schlag.

      „Wer anrührt, schlägt!” — in der That keine Abstufungen. Dieser Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.

      Der Geschlagene ist der Beleidigte.

      Art. 2. — Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That angenommen.

      Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.

      Art. 3. — Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)

      Art. 4. — Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.

      Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.

      „An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach sich gezogen hätte.”

      „Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung derselben.”

      So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.

      Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt nicht wörtlich zu nehmen ist.

      Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.

      Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.

      Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.

      Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!