Beispiel:
Ein Hauseigentümer ließ sich ein Treppengemälde fertigen. Der Künstler schuf ein Felseneiland mit unbekleideten, nicht anstößig wirkenden Sirenen. Der Hauseigentümer veranlasste später einen anderen Maler, die Sirenen zu „bekleiden“.
Das Reichsgericht sah in dieser Maßnahme eine unberechtigte Entstellung und gab der Klage des Urhebers des Originalwerkes auf Beseitigung der Übermalung statt.
Eine andere Beeinträchtigung des Werkes liegt etwa bei dessen Wiedergabe unter herabsetzenden Begleitumständen vor oder bei Anbringen von Werken der bildenden Kunst an einem herabwürdigenden Ort.
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Die Werkentstellung bzw. -beeinträchtigung muss zu einer Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers geeignet sein. Diese Eignung erfordert eine Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits mit denen des Nutzungsberechtigten bzw. des Eigentümers andererseits (BGH, GRUR 89,106 ff. – Oberammergauer Passionsspiele II).
Beispiel:
Nach den Plänen und unter der Bauleitung eines Architekten (A) wurde eine Schule gebaut. Später wurde geplant, den Schulbau so zu erweitern und umzugestalten, dass in dem atriumartigen Innenhof zwei Bautrakte erstellt werden, so dass dadurch der Innenhof verkleinert wird. Außerdem soll an einer Außenecke des atriumartigen Baues ein weiterer Bautrakt ausgeführt werden. Die Urheberrechte hat sich A vorbehalten.
Der BGH geht dabei von folgendem aus: Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird. Es besteht demnach im Urheberrecht ganz allgemein ein grundsätzliches Änderungsverbot. Dieses trifft neben dem Nutzungsberechtigten (§ 39 UrhG) auch den Eigentümer des Werkoriginals, dem allein auf Grund seines Eigentums noch keine urheberrechtlichen Nutzungen zustehen (§ 44 I UrhG). Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB). Die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo Urheberrecht verletzt wird.
Umgekehrt hat aber auch der Urheber das Eigentumsrecht und die daraus fließenden Interessen des Werkeigentümers zu beachten.
Der sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und Eigentümerbelangen ergebende Interessenkonflikt kann im Einzelfalle nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Dabei kann, soweit es um die Fragen einer Abänderung des Werkoriginals geht, auf die zur Interessenabwägung im Rahmen des § 39 II UrhG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.
Bei dieser Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier dem Interesse des Schulträgers als Eigentümer Vorrang gebührt und dass die konkreten Änderungen dem A zumutbar sind. Das wurde vor allem damit begründet, dass das Bauwerk nur eine geringe schöpferische Individualität aufweist, dass die geplanten Änderungen das Bauwerk nicht entstellen, sondern lediglich unwesentlich in die künstlerische Substanz des Gebäudes eingreifen und dass es sich hier um ein Schulgebäude handelt, das den wechselnden Bedürfnissen des Lebens genügen und gegebenenfalls angepasst werden muss (BGH, NJW 74, 1381 ff. – Schulerweiterung).
Wir erkennen, dass Eigentum und Urheberrecht in ein Spannungsfeld geraten können. Beide Rechte sind unabhängig voneinander und stehen selbstständig nebeneinander. Das Eigentum kann durch das Urheberrecht begrenzt werden. Umgekehrt kann der Urheber Maßnahmen des Eigentümers hinnehmen müssen, soweit diese ihm nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind.
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Neben diesen reinen Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12–14 UrhG) haben auch die sogenannten sonstigen Rechte der §§ 25 bis 27 UrhG urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter.
Vgl. Fall 3.
b) Die Verwertungsrechte
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Bei den Verwertungsrechten geht es um die materiellen Interessen des Urhebers, um den Schutz in der Nutzung des Werkes nach § 11 UrhG in der konkreten Ausgestaltung durch die §§ 15 ff. UrhG.
aa) Allgemeines
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§ 15 UrhG ordnet dem Urheber ein allgemeines Verwertungsrecht zu. Dieses ist als ausschließliches Recht ausgestaltet, wirkt mithin gegenüber jedermann. Diesem Gesamtverwertungsrecht „entspringen“ die einzelnen besonderen Verwertungsrechte, die in § 15 I und II UrhG aufgezählt sind. Sie sind Ausschnitte aus dem umfassenden allgemeinen Verwertungsrecht. Der Katalog der einzelnen Verwertungsrechte ist nicht abschließend, sondern zählt nur beispielhaft die Verwertungsarten auf, die sich bis heute herausgebildet haben. Zukünftigen Verwertungsarten ist damit die Anerkennung nicht abgeschnitten; auch sie werden den Schutz genießen, der sich aus dem Gesamtverwertungsrecht ergibt.
§ 15 UrhG unterscheidet die Verwertung des Rechts in körperlicher und in unkörperlicher Form. Bei der körperlichen Form geht es um die Verwertungsarten, die das Original und die Vervielfältigungsstücke betreffen.
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Zu bemerken ist, dass die Urheber häufig nicht selbst in der Lage sind, ihre Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Sie bedürfen hierzu eines Vermittlers.
Beispiel:
Der Autor eines Romans wird selten Druck und Verbreitung seines Buches selbst durchführen können. Er bedient sich hierzu eines Verlages. Dieser übernimmt die Vermittlung zwischen dem Werkschaffenden und den Werkgenießenden, den Lesern, durch Druck und Vertrieb.
In dieser Mittlerstellung entstand ein nicht unbedeutender Wirtschaftszweig, den man häufig als Kulturwirtschaft bezeichnet. Hierzu gehören insbesondere:
- | Verlage |
- | Rundfunk- und Fernsehgesellschaften |
- | Theater- und Konzertveranstalter |
- | Filmproduzenten |
- | Mechanische Industrie |
- | Bestimmte Hersteller von künstlerischen Gegenständen des täglichen Gebrauchs. |
Die Verlage vervielfältigen und verbreiten Werke der Literatur und Tonkunst. Maßgebend ist hier das Gesetz über das Verlagsrecht.
Die Rundfunk- und Fernsehgesellschaften erwerben von den Urhebern das Senderecht und machen der Öffentlichkeit durch Ton- und Fernsehrundfunk die Werke zugänglich (§ 20 UrhG).
Die Theater- und Konzertveranstalter erwerben Aufführungsrechte und bieten die Werke öffentlich dar (§ 19 II UrhG).