Ein Unterfall der Sammelwerke sind die Datenbankwerke. § 4 II, 1 UrhG definiert ein Datenbankwerk als ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind, natürlich auch hier nur dann, wenn eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG) vorliegt. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes verwendetes Computerprogramm ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes (§ 4 II, 2 UrhG).
Das Urheberrecht am Sammelwerk und damit auch am Datenbankwerk steht dessen Schöpfer zu (§7 UrhG).
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Was den Urheber des Datenbankwerkes angeht, so ist dieser nicht zu verwechseln mit dem Hersteller einer Datenbank (vgl. Rn. 173). Der Datenbankwerkurheber (§ 4 II UrhG) ist der Schöpfer (§ 7 UrhG) der Datenbank. Datenbankhersteller ist hingegen derjenige, der erhebliche Investitionen in die Datenbank gemacht hat (§ 87a UrhG) und aus diesem Grund einen gewissen Schutz erhalten soll. Die vom UrhG dem Schöpfer des Datenbankwerkes eingeräumten Rechte bestehen unabhängig von denen, die dem Datenbankhersteller zustehen (§ 87b UrhG).
IV. Der Urheber
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Wem ist nun das Werk, die persönliche geistige Schöpfung (§ 2 II UrhG), zuzuordnen? Das Gesetz verfolgt das Urheberschaftsprinzip. Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dies kann nur eine natürliche Person sein. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln; sie tut dies nur durch ihre Organe. Das Urheberrecht schützt, die geistigen und materiellen Interessen des Urhebers. Es gibt ihm die Möglichkeit, durch Verwertung seines Werkes finanziellen Nutzen zu ziehen, stellt also gewissermaßen einen Lohn für seine Schöpfung dar.
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Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 I UrhG). Das Entscheidende für die gemeinsame Werkschöpfung ist die Zusammenarbeit, die zur Entstehung des Werkes führt. Hierdurch unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bei letzterer ist ein Originalwerk bereits vorhanden, das nun von einem anderen bearbeitet wird. Beispiele für Miturheberschaft: Lustspiele, Drehbücher, Kompositionen, die von einem Team geschaffen werden.
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Kein Urheber ist der das Werk lediglich Anregende. Wer nur Anregungen gegeben hat, etwa durch sein Leben und Wirken den Inhalt und Aufzeichnungen eines anderen maßgebend bestimmt hat, wer lediglich auf eine bestimmte Idee hinweist, nur eine bestimmte Richtung gibt, ist kein Werkschöpfer. Anregender ist häufig der Auftraggeber für ein bestimmtes Werk, der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, der Professor im Rahmen einer Diplomarbeit.
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Kein Urheber ist auch der Gehilfe. Das ist derjenige, der beim Erschaffen des Werkes zwar beteiligt ist, der dabei aber nur eine untergeordnete Leistung erbringt, wie etwa der technische Zeichner, der Pläne nach genauen Vorgaben des Architekten fertigt.
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Nicht selten kommt es vor, dass ein Mitarbeiter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag ein Werk schafft, etwa ein in einem Industriebetrieb oder einer Werbeagentur angestellter Grafiker, Werbetexter, Fotograf. In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer Urheber ihrer Werke, nicht etwa der Arbeitgeber. Da das Werk aber in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitnehmer hierfür bezahlt wird, tritt hier eine Interessenkollision ein. § 43 UrhG besagt lediglich, dass die Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG auch in Fällen der Arbeitnehmerurheberschaft gelten. Daher wird sich der Arbeitgeber die benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen, was auch in Bezug auf künftige Werke möglich ist (§ 40 UrhG). Fehlt eine derartige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, so nehmen die Gerichte eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Arbeitgebers insoweit an, als der Vertragszweck der Werkschöpfung und der des Arbeitsvertrages es erfordert. Diese Grundsätze der Zweckübertragungstheorie (Rn. 150) gelten auch für den Fall, dass ein freier Mitarbeiter auf Grund eines Dienstvertrages ein Werk geschaffen hat. Was die besondere Vergütungspflicht zugunsten des Arbeitnehmerurhebers angeht.
V. Rechtswirkungen des Urheberrechts
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Das Urheberrecht hat dreifache Wirkung:
- | Positiver Inhalt des Urheberrechts. |
- | Negativer Inhalt des Urheberrechts. |
- | Strafrechtlicher Schutz. |
Diese Wirkungen sind vergleichbar mit denen des Eigentums; Urheberrecht und Eigentum sind absolute Rechte.
1. Positiver Inhalt des Urheberrechts
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Wie in § 903 BGB dem Eigentümer bestimmte Befugnisse eingeräumt werden, so geschieht dies im Urheberrecht durch §§ 12 bis 27 UrhG.
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Die positiven Rechtswirkungen des Urheberrechts sind vielgestaltiger als die des Eigentums. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Urheberrecht die geistigen und die materiellen Interessen des Urhebers schützt und zum andern aus der jeweiligen Eigenart der verschiedenen Werkarten.
§ 11 UrhG normiert den positiven Inhalt des Urheberrechts. Hiernach schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk; dies ist die ideelle Seite: das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG). Hinzu tritt der Schutz in Bezug auf die Nutzung des Werkes; dies ist die materielle Seite des Urheberrechts: die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), vgl. Abb. 4 (Rn. 20).
Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte werden ergänzt durch die sonstigen Rechte des Urhebers (§§ 25–27 UrhG). Vgl. Abb. 6 (Rn. 84).
a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht
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Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein Ausfluss des allgemeinen, umfassenden Urheberrechtes. Es ist ein absolutes Recht. Aus diesem leiten sich die einzelnen Berechtigungen der §§ 12–14 UrhG ab, die auch Ausschließlichkeitscharakter haben.
Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 I UrhG). Ist weder das Werk noch dessen wesentlicher Inhalt mit seiner Zustimmung veröffentlicht, so ist allein der Urheber berechtigt, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen (§ 12 II UrhG).
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberehre. Dazu gehört auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§ 13, 1 UrhG). Hierdurch kann er von jedem, der sein Werk an die Öffentlichkeit bringt, verlangen, dass er dabei als Urheber genannt wird. Auch kann er bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (§ 13, 2 UrhG), also ob unter seinem eigenen Namen, einem Pseudonym oder anonym.
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