§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst etc.
a)Allgemeines
51
Die Tarifvertragsparteien des TV-L sind die Bundesländer, die bei Abschluss des Tarifvertrags Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder waren, auf Arbeitgeberseite sowie die ver.di und die dbb tarifunion auf Arbeitnehmerseite. Zwischen ihnen wurde am 12.10.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder geschlossen. Mit Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12.12.2012 haben die Tarifvertragsparteien die Rückkehr des Landes Berlin in den Flächentarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorgenommen. In Hessen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des (TV-H) vom 1.9.2009.
b)Gliederung/Struktur
52
Der TV-L hat ebenfalls einen Allgemeinen Teil (§§ 1 bis 39). Daran schließen sich Sonderregelungen für verschiedene Sparten an (§§ 40 bis 49). Im Unterschied zum TVöD gehören aber alle Regelungen einem einheitlichen Tarifvertrag an, was § 1 Abs. 4 S. 2 TV-L explizit klarstellt. Die Sonderregelungen modifizieren lediglich die im Allgemeinen Teil enthaltenen Vorschriften und gestalten sie spartenspezifisch aus.
Der TV-L gliedert sich wie folgt
3.Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD sowie den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund, TVÜ-VKA und TVÜ-Länder)
53
Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD am 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten, also aus dem BAT/-O überzuleitende bisherige Angestellte und bisherige Arbeiter nach dem MTArb/-O, sicherte ein Überleitungs- und Übergangstarifvertrag beim Bund (TVÜ-Bund)[21], in den Kommunen (TVÜ-VKA)[22] bzw. in den Ländern (TVÜ-Länder)[23] bestandssichernde Ansprüche zu (z.B. kinder- und ehegattenbezogene Entgeltbestandteile, Zulagen, Strukturausgleiche, ausstehende BAT-Aufstiege und BAT-Vergütungsgruppenzulagen). § 1 Abs. 4 der Überleitungstarifverträge regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen TVÜ und TVöD. Danach gelten die Bestimmungen des TVöD (AT und BT), soweit der einzelne TVÜ keine abweichenden Regelungen enthält. Die TVÜ sind demnach lex specialis.
Der TVÜ-Bund ist wie folgt aufgebaut
a)Sachlicher/fachlicher Art
54
Nach den Bestimmungen des TVG gelten die normativen Regelungen eines Tarifvertrages nur für solche Arbeitsverhältnisse, die auch seinem Geltungsbereich in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterfallen.
Der sachliche Geltungsbereich beschränkt seine Reichweite regelmäßig auf bestimmte Arten von Wirtschafts- und Verwaltungsbereichen. Den Tarifvertragsparteien steht es insoweit frei, den Geltungsbereich auf bestimmte Betriebe, z.B. im Baugewerbe oder Branchen, z.B. für das Gaststättengewerbe, zu begrenzen. Ebenso können Beschränkungen fachlicher Art entsprechend der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. kaufmännischer oder technischer Arbeitnehmer, erfolgen. Denn es ist ein Wesensmerkmal der freien Verhandlungen, Ausnahmen zu vereinbaren, wodurch dann im Einzelfall bestimmte Arbeitgeber dieses Bereiches nicht erfasst werden. Für sie ergibt sich damit als Folge die Notwendigkeit, ggf. eigene Tarifverträge zu schließen.
§ 1 Abs. 2 TVÖD listet insoweit abschließend die entsprechenden Ausnahmen auf. Gem. § 1 Abs. 1 TVöD findet dieser Tarifvertrag für alle Verwaltungen und Betriebe des Bundes und Gemeinden, soweit die jeweilige Gemeinde Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, der selbst wiederum der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, Anwendung. Der TV-L, in Kraft seit dem 1.11.2006 einschließlich TVÜ-L, gilt für den Bereich der Länder.
Darüber hinaus ist es durchaus zulässig, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund von Anschlusstarifverträgen bzw. Bezugnahmeklauseln den TVöD/TV-L anwenden.
Hiervon wurde bereits Gebrauch gemacht, wobei Ungenauigkeiten bei den Bezugnahmeklauseln zu nicht unerheblichen Streitigkeiten über die Anwendung alten bzw. neuen Tarifrechts geführt haben.
Im Bereich der Bundesverwaltung wird der TVöD einzelvertraglich in Bezug genommen. Damit unterliegen die Arbeitsverhältnisse mit dem Bund der Geltung des TVöD. § 2 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, lautet:[24] „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.“
b)Persönlicher Art
55
Viele Tarifverträge unterscheiden ihre Geltung nach bestimmten persönlichen Eigenschaften wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Bezugnahme auf diese persönlichen Eigenschaften wird daher vom persönlichen Geltungsbereich gesprochen. Der TVöD/TV-L stellt demgegenüber in § 1 Abs. 1 weder auf Geschlecht noch sonstige Eigenschaften wie das Lebensalter ab, sondern erfasst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach Abs. 2 ausgenommen sind.
Folgende Ausnahmen sind beispielhaft zu nennen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchst. h) Auszubildende, die unter den speziellen Anwendungsbereich des TVAöD vom 13.9.2005[25] fallen;
nach § 1 Abs. 2a) leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG;
nach § 1 Abs. 2c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte. Für nach dem 31.3.2000 eingestellte Arbeitnehmer gilt der TV AN Ausland vom 30.11.2001.
c)Räumlicher Art
56
Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf das jeweils erfasste Tarifgebiet und somit auf den geographisch abgrenzbaren Raum, in dem ein Tarifvertrag Geltung haben soll. Wenn auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst allgemein ohne Bedeutung, so können Tarifverträge auch z.B. als Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landestarifverträge in diesem Sinne vereinbart werden. Der TVöD/TV-L umfasst hingegen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Unterscheidung zwischen West und Ost wurde damit aufgehoben. Die Tarifverträge über das Lohngruppenverzeichnis sind im VKA-Bereich dagegen als Bezirkstarifverträge abgeschlossen. Darüber hinaus findet der TVöD auch auf Beschäftigte Anwendung, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind.
d)Betrieblicher Art
57
Der betriebliche Geltungsbereich des TVöD umfasst alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe des Bundes und der Kommunen. Betriebe des Bundes sind öffentliche Unternehmen (Staatsunternehmen), die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind und im mehrheitlichen (mehr als 50 Prozent) oder vollem Eigentum des Bundes stehen. Darunter fallen auch die