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Folgt man dieser Rechtsprechung nicht, sind nach Ablauf eines vertraglichen Besitzrechts die vorher gezogenen Nutzungen wie die vorher gemachten Verwendungen nach Vertragsrecht oder, wenn der Vertrag schweigt, nach Bereicherungsrecht abzuwickeln: Die beiderseitigen Vor- und Nachteile, also die gezogenen Nutzungen und die gemachten Verwendungen sind miteinander zu verrechnen, so dass per Saldo nur demjenigen ein Bereicherungsanspruch zusteht, der mehr gegeben als bekommen hat[88].
Damit nun die Abwicklung nach §§ 812 ff. und die Abwicklung nach §§ 987 ff. nicht auseinander laufen, sind Nutzungen und Verwendungen auch dann zu saldieren, wenn man mit der Rechtsprechung auch die frühere, inzwischen beendete, vertragliche Beziehung nach §§ 987 ff. abwickelt[89].
3.5 Der Wechsel des Eigentümers oder des Besitzers
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§ 999 regelt den besonderen Fall, dass der Eigentümer oder der Besitzer wechselt, nachdem die Verwendungen auf die Sache gemacht sind, und ergänzt die Anspruchsgrundlagen der §§ 994, 996. Der Verwendungsersatz ist stets zwischen den Personen abzuwickeln, die zur Zeit des Ersatzverlangens in einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen[90].
Gemäß § 999 I kann der jetzige – unberechtigte – Besitzer, wenn er Rechtsnachfolger des Vorbesitzers ist, auch dessen notwendige oder werterhöhende Verwendungen nach §§ 994, 995, 996 ersetzt verlangen[91]. „Rechtsnachfolger“ wird man nur durch ein – wirksames oder unwirksames – Veräußerungsgeschäft, nicht schon durch Besitzübergabe[92] oder Erwerb mittelbaren Besitzes[93].
Nach §§ 999 II, 994 I, 995, 996 schuldet der jetzige Eigentümer auch Ersatz derjenigen Verwendungen, die schon vor seinem Eigentumserwerb gemacht worden sind[94].
4. Der verklagte und der bösgläubige Besitzer
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Nach § 994 II hat zwar auch der auf Herausgabe verklagte oder bösgläubige Besitzer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen, die er auf die fremde Sache gemacht hat, aber nur unter den strengen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, und das ist eine hohe Hürde, die der Besitzer so leicht nicht überspringt. Denn die Verwendungen müssen nicht nur objektiv zur Erhaltung der Sache notwendig sein, sondern nach § 677 auch noch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen[95]. Andernfalls bleibt dem Besitzer nur ein schwacher Bereicherungsanspruch nach § 684 mit §§ 812, 818. Ein ablehnender Wille des Eigentümers ist nach § 679 nur dann unbeachtlich, wenn die notwendige Verwendung im öffentlichen Interesse liegt.
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Nach dem System der Beweislast ist § 994 II als Ausnahme von § 994 I ein Zwitter: sowohl Anspruchsgrundlage als auch anspruchsmindernde Einwendung. Da der gute Glaube wie überall im Sachenrecht als gesetzliche Regel vermutet wird, hat der unberechtigte Besitzer solange Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen nach § 994 I, bis ihm der Eigentümer einen bösen Glauben oder die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage nachweist. Erst wenn der Eigentümer diesen Beweis geführt hat, reduziert sich der Verwendungsersatz nach § 994 II auf einen Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, und muss der Besitzer die Voraussetzungen der §§ 677, 683 beweisen.
5. Die Einwendungen des Eigentümers gegen den Anspruch auf Verwendungsersatz
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Dem Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz nach § 994 I kann der Eigentümer die Rechtshängigkeit der Herausgabeklage oder den bösen Glauben des Besitzers entgegenhalten, muss dies aber beweisen. Gelingt ihm der Nachweis, werden notwendige Verwendungen des Besitzers nach § 994 II nur noch unter den Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag und werterhöhende Verwendungen überhaupt nicht mehr ersetzt (RN 193).
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Gemäß § 1002 erlischt der Anspruch auf Verwendungsersatz nach Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück nach Ablauf von 6 Monaten ab Herausgabe der Sache an den Eigentümer[96]. Das ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; sie hat zwei Voraussetzungen: die Herausgabe der Sache an den Eigentümer und den Fristablauf. Der Eigentümer muss vor allem den Zeitpunkt der Herausgabe beweisen.
Der Anspruch auf Verwendungsersatz erlischt ausnahmsweise nicht, wenn der Besitzer vor Fristablauf seinen Anspruch gerichtlich geltendmacht oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. Diesen anspruchserhaltenden Gegeneinwand muss der Besitzer beweisen[97], ebenso eine Hemmung der Ausschlussfrist nach § 1002 II mit §§ 206, 210, 211.
Ist der Anspruch auf Verwendungsersatz erst einmal erloschen, lebt er wegen derselben Verwendung durch eine neue Vindikationslage nicht wieder auf[98].
Der Verwendungsersatzanspruch verjährt normal nach §§ 195, 199.
6.1 Wegnahme oder Verwendungsersatz
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Nach § 997 I 1 darf jeder unberechtigte Besitzer, ob gut- oder bösgläubig, eine Sache, die er nach §§ 946, 947 mit der herauszugebenden Sache des Eigentümers fest verbunden hat, abtrennen und sich aneignen. Zwischen dem Verwendungsersatz nach §§ 994, 996 und der Aneignung nach § 997 I 1 muss er wählen, er bekommt nicht beides.
§ 997 I gilt nur für wesentliche Bestandteile nach § 93, 94, nicht auch für Scheinbestandteile nach § 95 und nicht für Zubehör nach § 97. Soweit derartige Sachen bereits dem Besitzer oder einem Dritten gehören, nimmt der Besitzer sie einfach mit oder verlangt vom Eigentümer die Herausgabe.
6.2 Das Aneignungsrecht des Besitzers
Das Recht des Besitzers auf Trennung und Aneignung ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht: Der Besitzer klagt nicht auf Aneignung, sondern trennt und eignet sich an. Freilich muss er die herauszugebende Sache nach §§ 997 I 2, 258 S. 1 auf seine Kosten in den vorigen Zustand zurückversetzen. Auch muss er den ganzen wesentlichen Bestandteil wegnehmen und darf nicht lediglich die brauchbaren Teile ausschlachten[99].
6.3 Der Duldungsanspruch des Besitzers
Erst wenn die Sache wieder im Besitz des Eigentümers ist, verwandelt sich das Aneignungsrecht des früheren Besitzers in einen klagbaren Anspruch auf Duldung der Trennung und Aneignung, vollstreckbar nach § 890 ZPO. Der Eigentümer wiederum darf die Gestattung verweigern, bis ihm für den drohenden Schaden Sicherheit geleistet wird (§ 997 I 2 mit § 258 S. 2 Hs. 2).
6.4 Der Ausschluss der Wegnahme
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Das Wegnahmerecht ist nach § 997 II in drei Fällen ausgeschlossen: Der Besitzer kann insoweit nach § 994 I 2 keinen Verwendungsersatz verlangen, oder die Trennung hat für ihn keinen Nutzen, oder der Eigentümer hat ihm den Wert ersetzt. Verbietet das öffentliche Recht eine Trennung, ist der Besitzer nach § 242 angemessen zu entschädigen[100].