Die Entscheidung darüber, ob die Zusammenarbeit der Partner in Form eines Equity Joint Venture oder eines Contractual Joint Venture oder auf sonstige Weise erfolgen soll, hängt von den unternehmerischen Motiven der Parteien und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Nachfolgend sollen einige typische Aspekte näher beleuchtet werden.
2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Kontrolle
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Mit einem Equity Joint Venture geben die Partner jeweils unternehmerische Entscheidungskompetenz an das Gemeinschaftsunternehmen ab. Aufgrund der Mitspracherechte des jeweils anderen handelt es sich um ein für jeden Partner nur beschränkt beherrschbares Unternehmen. Die Entwicklung des Unternehmens in Gestalt der Joint Venture Gesellschaft unterliegt nicht der einseitigen Einflusssphäre eines Partners, sondern die Kompetenzen jedes Partners sind – entsprechend den Regelungen des Joint Venture Vertrages – abgegrenzt und eingeschränkt. Im Contractual Joint Venture ist dieser Einschnitt nicht ganz so drastisch. Jeder Partner behält seine volle unternehmerische Entscheidungsautonomie und ist lediglich verpflichtet, diese im Sinne der Zweckerreichung des Projektvertrages einzusetzen.
2.1.2 Haftungsbegrenzung
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Unbestrittene Vorteile eines Equity Joint Venture gegenüber einem Contractual Joint Venture sind die Möglichkeiten, die Haftung auf das Vermögen des Gemeinschaftsunternehmens zu beschränken und das geschäftliche Risiko auf die Partner als Gesellschafter der Joint Venture Gesellschaft zu verteilen.[11]
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Zur Minimierung des Haftungsrisikos bietet sich die Errichtung der Joint Venture Gesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG oder SE) oder einer Kapitalgesellschaft & Co. KG an; bei ersterer ist die Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei letzterer ergibt sich die Haftungsbeschränkung mittelbar aus der Tatsache, dass es sich bei dem einzig persönlich haftenden Gesellschafter um die Komplementär-Kapitalgesellschaft handelt.[12] Die angestrebte Haftungsbegrenzung kann jedoch im Einzelfall unter Gesichtspunkten des Konzernrechts oder – bei Missbrauch der Haftungsbegrenzung – einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung durchbrochen werden. Dies ist indes keine Besonderheit der Joint Venture Gesellschaft. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.[13]
2.1.3 Kapitalbindung
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Kehrseite des Haftungsprivilegs einer als Kapitalgesellschaft ausgestalteten Joint Venture Gesellschaft ist die Kapitalbindung. Wegen der im Recht der Kapitalgesellschaften geltenden strengen Regelungen zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung ist die geleistete Einlage grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen gebunden und darf den Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden.
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Für den Fall, dass die Partner ihre Joint Venture Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausgestalten, hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) durch die Änderungen der § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG und § 57 Abs. 1 S. 4 AktG n.F. ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit für den Joint Venture Partner gebracht, der eine Gesellschafterfremdfinanzierung der Joint Venture GmbH erwägt und dieser ein Darlehen ausreichen möchte: Nach neuem GmbH-Recht ist klarer als zuvor, welche Konsequenzen drohen, wenn der Joint Venture Partner die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens von der Joint Venture GmbH verlangt – vor allem in Fällen, in denen sich diese in wirtschaftlich schwierigen Umständen befindet (siehe zu den Einzelheiten unten 7. Kap. Rn. 410 ff.).
2.1.4 Corporate Identity
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Kommt es den Joint Venture Partnern im Rahmen der Kooperation maßgeblich auf einen eigenen, sichtbaren Marktauftritt an, so ist dieser lediglich durch ein Contractual Joint Venture schwer herzustellen. Hier ist die eigene Rechtspersönlichkeit der separaten Joint Venture Gesellschaft von Vorteil, für die durch flankierende Werbemaßnahmen und geeignete Medienarbeit eine eigene Corporate Identity aufgebaut werden kann. Der Marktauftritt wird dadurch unterstützt, dass hinter der Joint Venture Gesellschaft starke Gesellschafter stehen. Deren gesellschaftsrechtlicher Beitrag und ihre dadurch zum Ausdruck kommende Bereitschaft, Kapital langfristig zu binden, manifestieren die Ernsthaftigkeit, die Motivation und das Engagement der beteiligten Partner.
2.1.5 Abgrenzung der Einlagen und der Gewinnverteilung
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Planen die Partner mit dem Joint Venture eine gegenseitige Förderung ihrer Geschäftstätigkeit, so kann dies in der Weise geschehen, dass beide unterschiedliche Geschäftsbereiche in die Joint Venture Gesellschaft einbringen (etwa Produktion und Vertrieb) oder dass gleichgerichtete Geschäftstätigkeiten gebündelt werden. Während die exakte Zurechnung der jeweils eingebrachten Vermögenswerte ebenso wie die Verteilung des Gewinns zwischen den Partnern einer Joint Venture Gesellschaft relativ unproblematisch den einzelnen Beteiligten zurechenbar ist,[14] bereitet dies im Contractual Joint Venture weitaus größere Schwierigkeiten. In diesen Situationen bietet sich die Errichtung eines Equity Joint Venture an, da dort die konkrete Beteiligung, die Definition der jeweils einzubringenden Vermögensgegenstände und deren Bewertung sowie die Gewinnverteilung in der Joint Venture Gesellschaft zuverlässiger abgegrenzt werden können als dies im Contractual Joint Venture möglich ist.[15]
2.1.6 Beendigung
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Das Erfordernis der Errichtung einer gesonderten Joint Venture Gesellschaft macht nicht nur die Gründung und die laufende Verwaltung, sondern insbesondere auch die Beendigung eines Equity Joint Venture ungleich aufwändiger als es die vergleichbaren Vorgänge beim Contractual Joint Venture sind. Die Partner müssen sich bereits möglichst frühzeitig darauf verständigen, welches Schicksal der Joint Venture Gesellschaft im Falle der Beendigung des Equity Joint Venture zuteil werden soll. Denkbar ist, dass einer der Joint Venture Partner zu bestimmten, im Joint Venture Vertrag geregelten Bedingungen sämtliche Geschäftsanteile der Joint Venture Gesellschaft übernimmt. In Frage kommt ferner die Veräußerung der Joint Venture Gesellschaft an einen Dritten oder deren Liquidation. Anders verhält es sich beim Contractual Joint Venture: Hier besteht meist nur eine Innengesellschaft, die der Auflösung bedarf, ohne dass ein gesonderter Rechtsträger liquidiert werden müsste.
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Die Insolvenz eines der Partner eines Contractual Joint Venture führt regelmäßig zur Beendigung desselben. Dies ist beim Equity Joint Venture nicht notwendigerweise so: Die Partner mögen sich im Joint Venture Vertrag darauf geeinigt haben, dass die Joint Venture Gesellschaft im Falle der Insolvenz eines der Partner nicht beendet, sondern fortgeführt oder veräußert werden soll.
2.1.7 Zugriff auf Vermögensgegenstände
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Die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn zur Aufnahme der geplanten Geschäftstätigkeit größere Investitionen erforderlich sind und der finanzielle oder technische Aufwand die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Partners übersteigt,[16] wie etwa im Falle der Errichtung industrieller Anlagen oder bei großen Infrastrukturprojekten. Arbeiten die Partner in diesen Fällen lediglich auf schuldrechtlicher Grundlage zusammen und bilden kein gemeinschaftliches Vermögen, so wird die Investition in die entsprechenden Güter häufig