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Vor Abschluss des GmbH-Vertrags besteht eine sog Vorgründungsgesellschaft, deren einziger Zweck sich regelmäßig darin erschöpft, die vorgesehene GmbH zu gründen (Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 21. Aufl 2017, § 2 Rn 36). Die Vorgründungsgesellschaft besteht daher in den meisten Fällen in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (Baumbach/Hueck/Fastrich ebd). Firmenfähig ist die Vorgründungsgesellschaft nur dann, wenn sie ausnahmsweise werbende Zwecke im Rahmen eines Handelsgewerbes verfolgt und damit kraft Rechtsformzwangs (§§ 1 Abs 1, 105 Abs 1 HGB) zu einer OHG wird. Da sich die Vorgründungsgesellschaft aber, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht am Geschäftsverkehr beteiligt, kommt schon aus diesem Grund ein kennzeichenrechtlicher Schutz nicht in Betracht (zur Ingebrauchnahme im Geschäftsverkehr als Voraussetzungen des Kennzeichenschutzes vgl unten Rn 54 ff).
aa) Allgemeines
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Der geschäftliche Verkehr gebraucht Name und Firma häufig nicht in ihrem vollständigen Wortlaut, sondern in verkürzter Form. Die Namens- oder Firmenverkürzung kann als Name, Firma oder bes Geschäftsbezeichnung Schutz genießen; darüber hinaus kommt auch die Einordnung einer Verkürzung als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) in Betracht (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 26). Für das Verständnis des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Namens- oder Firmenverkürzungen ist es von Bedeutung, dass zwischen Namens- und Firmenbestandteilen einerseits und sog Firmenschlagworten andererseits unterschieden wird (vgl Goldmann § 3 Rn 66 ff, 79 ff; BGH GRUR 1954, 195 – KfA; BGH GRUR 1992, 329, 331 – AjS-Schriftenreihe). Während es sich bei Namens- und Firmenbestandteilen um zusammenhängende Teile des Unternehmenskennzeichens handelt (Beispiele in BGH GRUR 1988, 635 – Grundcommerz; GRUR 1991, 475 – Caren Pfleger; zum Namensbestandteil BGH GRUR 1970, 481 – Weserklause; BGH GRUR 1977, 503 – Datenzentrale), stellen Firmenschlagworte entweder Abkürzungen dar, die als solche nicht Firmenbestandteil sind, oder neue, eigenständige Wörter (Goldmann § 3 Rn 66–68; Beispiele in BGH GRUR 1954, 195, 196 – KfA; GRUR 1955, 299 – Koma; BGH GRUR 1965, 377 – GdP; BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma).
bb) Namens- und Firmenbestandteile
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Der Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils setzt nicht voraus, dass dieser bereits in Alleinstellung und damit selbstständig benutzt wurde (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 2008, 1102 – Haus & Grund I; BGH GRUR 2010, 1020 – Verbraucherzentrale). Steht die Nutzung des Namens- oder Firmenbestandteils in Alleinstellung noch aus, teilt dieser den Schutz des vollständigen Namens oder der vollständigen Firma; der Schutz des Bestandteils ist insofern unselbstständig (BGH GRUR 1954, 195, 196 – KfA; BGH GRUR 1977, 503, 505 – Datenzentrale; den unselbstständigen Schutz des Bestandteils abl Plaß WRP 2001, 661, 666 ff). Die markenrechtliche Bedeutung des unselbstständigen Schutzes von Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass die Verwechslungsfähigkeit eines potentiellen Verletzerzeichens nicht nur in Beziehung auf das gesamte (prioritätsältere) Kennzeichen untersucht wird, sondern auch im Hinblick auf charakteristische Namens- oder Firmenbestandteile. Der Grund für die Überprüfung der Verwechslungsfähigkeit des Gegnerzeichens mit Namens- und Firmenbestandteilen besteht darin, dass der Verkehr dazu neigt, Firmenbezeichnungen auf besonders einprägsame Bestandteile zu reduzieren (Baumbach/Hefermehl § 16 Rn 133).
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Ebenso wie der vollständige Name oder die vollständige Firma muss der jeweilige Bestandteil namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (BGH GRUR 1991, 556, 557 – Leasing Partner; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB). Die namensmäßige Identifizierungskraft liegt, wie sonst auch, dann vor, wenn der Bestandteil unterscheidungskräftig und geeignet ist, bei der Verwendung im Geschäftsverkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 1988, 635, 636 – Grundcommerz; BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTON LINE). Entscheidend für die namensmäßige Wirkung des Bestandteils ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen daran orientiert, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1988, 635, 638 – Grundcommerz). Wurde der Bestandteil noch nicht in Alleinstellung verwendet, so muss er auf das Gesamtkennzeichen eine prägende Wirkung ausüben und damit geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH GRUR 1991, 475, 476 – Caren Pfleger; BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom/NETKOM; BGH GRUR 1999, 492, 493 – Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161 – CompuNet/ComNet; BGH GRUR 2009, 772 Rn 75 – Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2011, 831 Rn 16 – BCC; BGH GRUR 2013, 68 Rn 28 – Castell/VIN CASTEL; BGH GRUR 2016, 705 Rn 19 – ConText; BGH GRUR 2018, 935 Rn 28 – goFit; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 163 – epson.de; OLG Bremen WRP 1999, 215, 217 – KLA-FLÜ). Die prägende Wirkung ist für den unselbstständigen Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils deshalb notwendig, weil sie die Ausdehnung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von dem Gesamtkennzeichen auf einen bloßen Bestandteil desselben rechtfertigt (Goldmann § 3 Rn 95, 100 ff).
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Namens- und Firmenbestandteile können auch selbstständig als Name oder Firma geschützt sein, wenn sie in Alleinstellung und damit nach Art eines Firmenschlagwortes benutzt werden. Der Prioritätszeitpunkt für den Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils bestimmt sich sowohl beim unselbstständigen Schutz des Bestandteils, als auch dann, wenn der Firmenbestandteil schlagwortartig in Alleinstellung verwendet wird, nach der Ingebrauchnahme der Gesamtbezeichnung (BGH GRUR 1991, 475 f – Caren Pfleger; BGH GRUR 1995, 505, 506 f – APISERUM). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bezeichnung bereits benutzt wurde, bevor sie zum Firmenbestandteil wurde (BGH GRUR 2008, 1108 Rn 43 – Haus & Grund III; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 26 – Haus & Grund IV). Sobald ein Firmenbestandteil selbstständig benutzt wird, kommt es für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Bestandteils nicht mehr auf dessen im Verhältnis zu den übrigen Namens- oder Firmenbestandteilen prägende Wirkung an (BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Zu der Möglichkeit, Firmenbestandteile als besondere Geschäftsbezeichnung herauszustellen vgl Rn 38.
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Die namensmäßige Identifizierungsfunktion des Bestandteils, die unabhängig von der Art der Verwendung immer gegeben sein muss, hat bei solchen Namens- oder Firmenbestandteilen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen, die