2. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG
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§§ 5, 15 nehmen im MarkenG insofern eine Sonderstellung ein, als der Gesetzgeber im Bereich des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen an die bisherige, in § 16 UWG aF festgeschriebene Gesetzeslage anknüpft und damit im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung des vor Einführung des MarkenG geltenden Rechts liefern wollte (BT-Drucks 12/6581, 59; BGH GRUR 1995, 754, 756 – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1995, 825, 826, 828 – Torres). Der Wille zur grundlegenden Reform des Markenrechts bezieht sich in erster Linie auf das frühere WZG und damit auf den Schutz der Marke als Waren- oder Dienstleistungskennzeichen, nicht jedoch auf den in §§ 5, 15 geregelten Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und Werktitel (BT-Drucks 12/6581, 53, 55, 59). Grund für die Aufnahme der Regelungen der § 16 UWG aF in das MarkenG ist damit weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen als vielmehr der Wille, im MarkenG den gesamten Kennzeichenschutz zu regeln (BT-Drucks 12/6581, 55).
3. Rückgriff auf § 16 UWG aF
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Aufgrund der engen Anlehnung an das bisherige Recht kann bei der Anwendung der §§ 5, 15 auf Rspr und Lit zu § 16 UWG aF zurückgegriffen werden (BT-Drucks 12/6581, 59). Die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung besteht deshalb nicht, weil das MarkenG im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen nicht die MRL (89/104/EWG) umsetzt, die sich auf Regelungen zur Marke als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl Berlit NJW 1995, 365; BT-Drucks 12/6581, 58 f). Bei der Auslegung der §§ 5, 15 ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Aufnahme der Vorschriften über den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen in das MarkenG auch den gesetzgeberischen Willen nach einer stärkeren Vereinheitlichung des Kennzeichenrechtes zum Ausdruck bringt (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gemeinschaftsrechtlich bestimmte Auslegungsergebnisse, die für den Kennzeichenschutz der Marke entwickelt werden, sind daher mittelbar auch bei Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den §§ 5, 15 relevant (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 2; Fezer § 5 Rn 1).
4. Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz
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Die Übernahme der Regelung des § 16 UWG aF, die den Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung umfassend und damit auch gegen fremde warenzeichenmäßige Verwendung schützte (§ 24 WZG aF hatte gegenüber § 16 UWG aF insofern keine eigenständige Bedeutung; dazu Klippel S 425), führt dazu, dass die §§ 5, 15 auch zum Schutz gegen eine Warenbezeichnung, die aufgrund ihrer Verwechslungsfähigkeit mit einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung missbräuchlich ist, Anwendung finden (Klippel GRUR 1986, 697, 708; BGH GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne; BGH GRUR NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel; BGH GRUR 1995, 825, 827 – Torres; vgl auch GK/Teplitzky § 16 Rn 285). Es bleibt daher dem Inhaber eines Kennzeichenrechtes vorbehalten, eine Erstbezeichnung, die zunächst nur als Unternehmenskennzeichen dient, auch als Marke iSv § 3 zu benutzen (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Umgekehrt kann eine Marke, die im Verkehr auch als Name des Unternehmensinhabers oder als Bezeichnung seines Unternehmens verstanden wird, den Schutz der §§ 5, 15 genießen (Fezer § 15 Rn 73; BGH GRUR 1957, 87 f – Meisterbrand; vgl dazu unten Rn 39). Besteht ein solcher doppelter Schutz, bestimmen sich dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander nach den jeweils anwendbaren Vorschriften (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 5).
5. Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen
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Das Unternehmenskennzeichen als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens (vgl Abs 2 S 1) erfüllt nach hM eine Kennzeichnungs- und eine Unterscheidungsfunktion, weshalb die Unternehmenskennzeichen auch als unternehmensidentifizierende Unterscheidungszeichen angesehen werden (Fezer § 5 Rn 2; vgl auch Klippel S 481). Das Unternehmenskennzeichen sorgt dafür, dass der hinter der Bezeichnung stehende Unternehmensträger oder das Unternehmen für den Verkehr identifizierbar werden (Klippel GRUR 1986, 697, 708). Im Unterschied zu den Unternehmenskennzeichen müssen Werktitel in der Verkehrswahrnehmung nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 74; BGH GRUR 1958, 354 – Sherlock Holmes), sondern dienen nur der Kennzeichnung des Werkes selbst. Werktitel werden daher auch als werkidentifizierende Unterscheidungszeichen definiert (Fezer § 5 Rn 2). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Geschäftsverkehr, zB bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder