Markenrecht. Jennifer Fraser. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jennifer Fraser
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811456518
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bejahen, da der Geschäftsverkehr die Bezeichnung des Unternehmensträgers und die des Unternehmens selbst regelmäßig gleichsetzen wird (vgl dazu Rn 14), weshalb die Nutzung eines einprägsamen Personennamens als bes Geschäftsbezeichnung gerade bes naheliegt (so Goldmann § 3 Rn 191). Die bes Geschäftsbezeichnung darf jedoch nicht mit der vollständigen Firma identisch sein (Fezer § 15 Rn 180). Der als bes Geschäftsbezeichnung genutzte Firmenbestandteil ist vom rechtlichen Schicksal der Firma unabhängig (Goldmann § 3 Rn 162–167). Wird der Geschäftsbetrieb übertragen, so ist es für die Frage, ob ein Firmenbestandteil als bes Geschäftsbezeichnung mit übergeht, irrelevant, ob daneben auch der Firmenname übergehen kann (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Nicht nur Firmenbestandteile, sondern auch sog Firmenschlagworte können als bes Geschäftsbezeichnung einzuordnen sein (vgl oben Rn 34).

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      Auch Werktitel können als bes Geschäftsbezeichnung fungieren. Obwohl Werktitel grds keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes enthalten (vgl Rn 80), können zB bekannte Titel regelmäßig erscheinender Zeitschriften oder Nachrichtensendungen zum Kennzeichen eines Geschäftsbetriebes werden (BGH GRUR 1993, 692 f – Guldenburg; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; BGH GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; BGH GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch Rn 83 ff). Ebenso wie Werktitel können Marken durch Verkehrsgeltung eine namensmäßige Wirkung entwickeln und damit (auch) als bes Geschäftsbezeichnung fungieren (BGH GRUR 1957, 87, 88 – Meisterbrand; vgl Rn 4).

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      Die Voraussetzung einer namensmäßigen Identifizierungskraft der Schutzobjekte des Abs 2 S 1 spielt auch bei der Frage eine Rolle, ob Bildzeichen bes Geschäftsbezeichnungen sein können (vgl Goldmann § 3 Rn 188 und § 5 Rn 47). Abgesehen von Wappen, Siegeln, Emblemen und Wahrzeichen (dazu Rn 20) spricht die Rspr Bildzeichen die originäre namensmäßige Wirkung ab, weshalb Bildzeichen erst mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen können (BGH GRUR 1955, 42, 44 – Farina II; GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne). Hat sich die namensmäßige Wirkung des Bildzeichens nachträglich im Wege der Verkehrsgeltung eingestellt, kann ein Bildzeichen als bes Geschäftsbezeichnung angesehen werden (GK/Teplitzky § 16 Rn 57; Goldmann § 3 Rn 204 ff). Anders als bei Name und Firma kann es sich demnach bei bes Geschäftsbezeichnungen auch um bildliche oder figürliche Darstellungen handeln. Da Bildzeichen aufgrund ihrer fehlenden originären namensmäßigen Wirkung immer der Verkehrsgeltung bedürfen, um als bes Geschäftsbezeichnung geschützt zu sein, verliert die Abgrenzung zwischen bes Geschäftsbezeichnung einerseits und Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) andererseits bei Bildzeichen an Bedeutung. Hat ein Bildzeichen Verkehrsgeltung erlangt und steht damit der kennzeichenrechtliche Schutz jedenfalls nach Abs 2 S 2 fest, ist die Frage nach der namensmäßigen Wirkung des Bildzeichens und damit nach dessen Einordnung als bes Geschäftsbezeichnung nicht mehr entscheidungserheblich (BGH GRUR 1957, 281 f – karo-as).

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      Bei der Frage nach der Eignung von Telefon- und Telefaxnummern zur betrieblichen Kennzeichnung in Form von bes Geschäftsbezeichnungen (vgl dazu auch Goldmann § 3 Rn 222 ff) ist wegen der fehlenden wortmäßigen Aussprechbarkeit von Zahlenkombinationen deren originäre namensmäßige Wirkung abzulehnen. Jedoch kommt auch bei technischen Adressen die Möglichkeit einer namensmäßigen Wirkung kraft Verkehrsgeltung in Betracht (vgl Goldmann § 3 Rn 222 f, 229). So hat der BGH in der „Fernsprechnummer“-Entscheidung (BGH GRUR 1953, 290, 291 f) die Einordnung einer Telefonnummer als Geschäftsabzeichen, ohne auf die namensmäßige Identifizierungskraft näher einzugehen, damit begründet, dass der Unternehmensträger die Telefonnummer gar nicht erst als bes Geschäftsbezeichnung herausgestellt hatte.

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      Umstr ist, inwiefern die Internet-Domain als Unternehmenskennzeichen schutzfähig ist. Es geht um die Frage, ob eine Internet-Adresse als bes Geschäftsbezeichnung (Abs 2 S 1) oder als Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) einzuordnen ist. Relevant ist dieser Streit für den Zeitpunkt des Schutzbeginns: Während die bes Geschäftsbezeichnung ab Benutzungsaufnahme geschützt sein kann, gilt dies für das Geschäftsabzeichen erst ab Verkehrsgeltung. Die Diskussion entzündet sich an der namensmäßigen Wirkung der Internet-Adressen, die von der heute hM regelmäßig mit der Begründung verneint wird, dass Internet-Domains ein Unternehmen nicht namensmäßig bezeichnen, sondern vielmehr wie eine Telefon- oder Faxnummer lediglich als Adressbezeichnung verwendet werden (Omsels GRUR 1997, 328, 331; Fezer WRP 2000, 669, 672 f; Goldmann § 3 Rn 223, 239; Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 64–66; BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; BGH GRUR 2005, 871, 873 – Seicom). Internet-Domains weisen meist nur auf ein Kennzeichen des Programmanbieters hin, stellen dieses Kennzeichen jedoch nicht selbst dar (Omsels GRUR 1997, 328, 331). Das schließt jedoch nicht aus, dass der Internet-Adresse im Einzelfall namensmäßige Wirkung dann zukommen kann, wenn eine Domain auch außerhalb des Internets als Unternehmensbezeichnung gebraucht wird. Das wird häufig dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen ausschließlich im E-Commerce tätig ist (Hoffmann Mitt 2002, 104, 113; Goldmann § 3 Rn 243). In diesem Ausnahmefall kann die Internet-Domain als bes Geschäftsbezeichnung geschützt sein, sonst nur als Geschäftsabzeichen. Unbestr ist dagegen, dass eine Internet-Domain als Verletzerzeichen kennzeichenmäßig gebraucht werden kann, also eine verwechslungsfähige Zweitbezeichnung enthalten und damit die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens beeinträchtigen kann (Omsels GRUR 1997, 328, 334; BGH NJW 2002, 2031, 2034 – shell.de; BGH NJW 2005, 1196 – mho.de; zum kennzeichenmäßigen Gebrauch ausführlich GK-Teplitzky § 16 Rn 283 ff).

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      Geschäftsabzeichen werden vom Verkehr zwar als Kennzeichen des Unternehmens, nicht aber als dessen namensmäßige Bezeichnung anerkannt; dem Geschäftsabzeichen fehlt daher die namensmäßige Wirkung (GK/Teplitzky § 16 Rn 73; BGH GRUR 2005, 419, 422 – Räucherkate) und damit die namensmäßige Identifizierungskraft. Die Verkehrsauffassung entscheidet demnach über die Einordnung eines Kennzeichens als Geschäftsabzeichen; aufgrund der Veränderlichkeit der Verkehrsauffassung ist daher auch die Grenze zwischen Abs 2 S 1 und S 2 durchlässig (vgl von Godin § 16 Anm 30; zur Abgrenzung zwischen Abs 2 S 1 und S 2 vgl Rn 11 f). Die Art der Benutzung des Zeichens durch dessen Inhaber kann die Verkehrsauffassung nur beeinflussen, nicht aber vorherbestimmen, so dass der Gebrauch der Bezeichnung nicht mehr als ein Indiz für die Zuordnung der Kennzeichnung