33
Der BGH hat mit der DB Immobilienfonds-Entscheidung (GRUR 2001, 344; zust Baronikians GRUR 2001, 795; krit Plaß WRP 2001, 661, 665 f) seine Rspr zur Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen geändert; nunmehr erkennt er diesen originäre namensmäßige Identifizierungskraft zu (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 2005, 480 – mho.de; GRUR 2009, 685 Rn 18 – ahd.de; GRUR 2014, 506 Rn 11 – sr.de; so auch schon KG GRUR 2000, 902, 903 f – LH). Der BGH begründet das nicht nur mit der Verkehrsauffassung, die Buchstabenkombinationen zunehmend als Bezeichnungen mit originärer Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion anerkennt, sondern auch mit der nunmehr in § 3 Abs 1 geregelten Markenfähigkeit von Buchstabenkombinationen (vgl dagegen § 4 Abs 2 Nr 1 WZG aF), die auch im Recht der Unternehmenskennzeichen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte zu beachten sei (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds).
cc) Firmenschlagworte
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Das Firmenschlagwort stellt, im Gegensatz zu Firmenbestandteilen, keinen (zusammenhängenden) Teil der Gesamtfirma dar und kann daher auch nicht in unselbstständiger Weise deren Schutz teilen. Vielmehr wird das Firmenschlagwort immer in Alleinstellung benutzt, so dass nur ein selbstständiger Schutz nach Abs 2 S 1 in Betracht kommt. Da das Firmenschlagwort nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen ist und somit außerhalb des Registers gebildet wird, nimmt es nicht am Firmenschutz teil (Goldmann § 3 Rn 73 f). Je nach Verwendung kann das Firmenschlagwort aber als Name oder als bes Geschäftsbezeichnung unternehmenskennzeichenrechtlich geschützt sein (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Der kennzeichenrechtliche Schutz des Firmenschlagwortes setzt, ebenso wie der des Firmenbestandteils, eine namensmäßige Identifizierungskraft des Schlagwortes voraus, die sich im Hinblick auf die namensmäßige Wirkung ebenfalls danach beurteilt, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma). Das zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen und Buchstabenkombinationen bei den Firmenbestandteilen Gesagte gilt auch für die Firmenschlagworte (vgl oben Rn 32 f).
aa) Gegenstand
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Im Unterschied zu Name und Firma kennzeichnet die bes Geschäftsbezeichnung nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst oder bestimmte Unternehmensteile (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Objekt der besonderen Geschäftsbezeichnung kann demnach auch ein hinreichend abgegrenzter, selbstständiger Teil eines Unternehmens sein, wie etwa ein besonderer Geschäftszweig oder eine besondere Geschäftsabteilung (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; OLG Köln GRUR-RR 2001, 3, 4 – Sikulu; OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 237 Rn 15 – Brauwelt). Aus dem Hervorheben einer bestimmten Dienstleistung und aus bes Maßnahmen, die ein Unternehmen trifft, um die Vorzüge dieser Dienstleistung dem Publikum nahe zu bringen, kann noch nicht geschlossen werden, dass mit dieser bes Dienstleistung auch ein organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil betraut ist (KG WRP 1980, 409, 412 – Intercity). Eine ausreichende Abgrenzung eines Geschäftsbetriebes ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der in Frage stehende Betriebsteil nicht durch räumliche und personelle Mittel zu einer bes Unternehmenseinheit zusammengefasst ist (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Möglich ist vielmehr auch eine tätigkeitsbezogene Abgrenzung eines Unternehmensteils, dessen spezielle Zwecksetzung von einem bes Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien ausgefüllt wird und der einer besonderen, räumlich abgegrenzten Betriebsstätte nicht bedarf (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Auf die Rechtsfähigkeit des Unternehmensteils kommt es nicht an (Ingerl/Rohnke § 5 Rn 28). Zum Schutz eines Werktitels als bes Geschäftsbezeichnung unten Rn 39.
bb) In Betracht kommende Kennzeichen
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Die bes Geschäftsbezeichnung muss als Schutzobjekt von Abs 2 S 1 namensmäßige Identifizierungskraft haben (vgl Rn 7 ff, 11 f) und demnach unterscheidungskräftig und geeignet sein, das Unternehmen oder einen Unternehmensteil wie ein Name zu kennzeichnen (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; BGH GRUR 2003, 792, 793 – Festspielhaus; GRUR 2008, 1108 Rn 32, 44 – Haus & Grund III; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Zur Abgrenzung gegenüber den Geschäftsabzeichen (Abs 2 S 2) vgl Rn 7 f.
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Um eine als bes Geschäftsbezeichnung geschützte sog Etablissementsbezeichnung handelt es sich, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil mit einem bes, unabhängig von der Firmenbezeichnung gebrauchten Wort gekennzeichnet wird (Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Die Etablissementsbezeichnung kennzeichnet in vielen Fällen Unternehmen oder Unternehmensteile mit einem lokal begrenzten Geschäftsbereich (GK/Teplitzky § 16 Rn 60). Da es innerhalb des engen Wirkungskreises des bezeichneten Unternehmens regelmäßig keinen anderen Geschäftsbetrieb mit dieser Bezeichnung gibt, kann die Etablissementsbezeichnung, die sich meist aus geografischen und beschreibenden Angaben zusammensetzt, trotzdem namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (GK/Teplitzky § 16 Rn 60; BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333, 334 – Uhland-Apotheke). Typische Fälle einer Etablissementsbezeichnung sind die bes Geschäftsbezeichnungen von Hotels, Gaststätten, Apotheken oder Theatern (Goldmann § 3 Rn 178). Als besondere Geschäftsbezeichnung kommen auch Wortverbindungen in Betracht, die einen beschreibenden Hinweis auf das Unternehmensangebot mit üblichen Wörtern für Vertriebsstätten, Dienstleistungseinrichtungen oder Info-Portalen wie „-world, -shop, -mall, -point, -corner, -center, -markt, -land“ kombinieren (BPatG GRUR 2003, 1051 – rheuma-world; anders jedoch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 307 – Motorradland).
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Als bes Geschäftsbezeichnung können auch Firmenbestandteile unabhängig vom Schutz der Firma selbstständigen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1 genießen (BGH GRUR 1954, 195 – KfA; BGH GRUR 1960, 93 – Martinsberg; BGH GRUR 1970, 479 – Treppchen; vgl auch Rn 31). Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen wesentlichen, die Kennzeichnungskraft der Firma prägenden Firmenbestandteil handelt (OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 892 – Rothschild). Ob auch ein Personenname, der zugleich prägender Firmenbestandteil ist, als bes Geschäftsbezeichnung