Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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› 1. Überblick

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      Entscheidet sich der Satzungsgeber für das dualistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 39 Abs. 4 SE-VO), die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 3 S. 1 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichts- und Leitungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit von Aufsichts- und Leitungsorgan, zur Bestellung des ersten Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), zu Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), zu Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), zur Vergütung des Aufsichtsorgans, zur Geschäftsordnung und zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.

      4VII › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die dualistische SE

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      Die in diesem Abschnitt behandelten Satzungsregelungen sind zwingend in die Satzung der dualistischen SE aufzunehmen. Fehlen Bestimmungen hierzu, besteht ein Eintragungshindernis. Wird die SE gleichwohl eingetragen, kommen – je nach dem, welche Bestimmung fehlt – die Nichtigkeitsklage (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG) oder die Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, §§ 397, 299 FamFG in Betracht.

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      Art. 39 Abs. 4 SE-VO ordnet an, dass die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Zusätzlich hat der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 39 Abs. 4 S. 2 SE-VO durch § 16 Abs. 1 SEAG teilweise Gebrauch gemacht. Hiernach hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, wenn die Gesellschaft über ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR verfügt. Allerdings räumt § 16 SEAG dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit ein, von dieser Regelung abzuweichen und lediglich eine Person als Mitglied des Leitungsorgans vorzusehen.

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      Zudem sollte der Satzungsgeber bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans für die börsennotierte SE Ziff. 4.2.1 S. 1 DCGK berücksichtigen. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt insoweit einen mehrköpfigen Vorstand.

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      Von diesem Regelungsspielraum kann der Satzungsgeber entweder durch die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans in der Satzung Gebrauch machen. Alternativ ist es dem Satzungsgeber auch gestattet, Regeln für die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans festzuschreiben. Insoweit könnte man zum einen daran denken, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans von der Höhe des Grundkapitals oder von der Mitarbeiterzahl abhängig zu machen. Dies würde aber in vielen Fällen nicht die hinreichende Flexibilität