2.1 Form der Aktien
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In der Satzung muss bestimmt werden, ob die SE Nennbetrags- oder Stückaktien ausgeben soll (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Werden Nennbetragsaktien
ausgegeben, weisen diese jeweils einen auf volle Euro lautenden Nennbetrag aus. Bei der Stückaktie verteilt sich das satzungsmäßige Grundkapital auf die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Diese haben dementsprechend lediglich einen – wenn man so will – rechnerischen Nennbetrag.
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Beide Aktienformen dürfen, einmal bezogen auf den Nennbetrag und einmal bezogen auf den rechnerischen Nennbetrag, den Betrag von 1,00 EUR nicht unterschreiten.[6] Die Gründer der SE haben die freie Wahl, für welche Aktienform sie sich entscheiden. Es muss lediglich die Exklusivität der jeweiligen Form beachtet werden, § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 AktG; ein Nebeneinander von Nennbetrags- und Stückaktien ist nicht zulässig. Eine nachträgliche Umstellung auf die andere Form ist jedoch möglich.[7]
2.2 Art der Verbriefung der Aktien
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Die Unterscheidung in Namens- und Inhaberaktien in § 10 Abs. 1 AktG bezieht sich lediglich auf die Art der Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts und nicht (wie die Unterscheidung zwischen Stück-und Nennbetragsaktien) auf die inhaltliche Form der Aktie. In der Satzung ist festzulegen, in welcher der beiden Arten die Ausgabe erfolgen soll (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG).[8] Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und Namensaktien auf den Namen des jeweiligen Aktionärs. Eine Vielzahl von börsennotierten AG hat in den letzten Jahren ihre Aktien auf Namensaktien umgestellt, sodass mittlerweile die Namensaktie in der Praxis vorherrschend sein dürfte.[9] Hintergrund dieses Wandels sind neben den Erleichterungen durch das NaStrG[10] auch die mit der Namensaktie einhergehenden Vorteile für die Unternehmen. Durch die Ausgabe von Namensaktien sind der AG bzw. SE die Namen der Aktionäre bekannt. Damit können feindliche Übernahmen leichter vorhergesehen werden[11] und auch die Investor Relations können zielgerichteter gestaltet werden.
2.3 Aktiengattungen
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Neben den zuvor angesprochenen Wahlmöglichkeiten zwischen den Arten und Formen der Aktien können zudem noch Aktiengattungen in der Satzung bestimmt werden.[12] Durch die Festlegung verschiedener Aktiengattungen werden die einzelnen Mitgliedschaftsrechte näher ausgestaltet. Nach § 11 S. 1 AktG können über die einzelnen Aktien unterschiedliche Rechte gewährt werden. Durch Gewährung jeweils gleicher Rechte für eine gewisse Anzahl von Aktien entstehen verschiedene Gattungen (§ 11 S. 2 AktG). Verschiedene Gattungen können jedoch nicht nur durch die Gewährung besonderer Rechte, sondern ebenso durch die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 55 AktG entstehen.[13] Gem. § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG müssen die Gattungen in der Satzung der Art nach und der Anzahl nach festgelegt werden.[14] Prominentestes Beispiel für eine Aktiengattung sind die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
2.4 Vinkulierung
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Die Übertragbarkeit der Aktien richtet sich, mangels spezieller Regelungen in der SE-VO oder dem SEAG nach nationalem Aktienrecht, so dass auch Aktien einer SE mit Sitz in Deutschland frei übertragbar sind. Abweichende Satzungsbestimmungen sind gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig; als Beschränkung ist einzig die Vinkulierung von Namensaktien zulässig (§ 68 Abs. 2 AktG).[15]
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Soweit eine Vinkulierung gewünscht sein sollte, ist dies in der Satzung der SE vorzusehen. Soweit lediglich bestimmt wird, dass die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, entscheidet über die Zustimmung bei der SE das Leitungs- (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG) oder das Verwaltungsorgan (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG, Art. 43 Abs. 4 SE-VO, § 22 Abs. 6 SEAG).
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Bei der dualistischen SE kann der Satzungsgeber darüber hinaus die Kompetenz zur Erteilung der Zustimmung auch dem Aufsichtsorgan oder der Hauptversammlung zuweisen (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Bei der monistischen SE steht dem Satzungsgeber nur die Option zu, über die Zustimmung die Hauptversammlung entscheiden zu lassen, was schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass im monistischen System kein dem Aufsichtsrat entsprechendes Gremium vorgesehen ist, sondern dessen Aufgaben vom Verwaltungsorgan, das ohnehin über die Zustimmung zu entscheiden hat, erfüllt werden.
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Sowohl beim dualistischen als auch beim monistischen System, hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, die Gründe aufzuführen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
4 › V › 3. Angaben zur Aufbringung des Grundkapitals
3. Angaben zur Aufbringung des Grundkapitals
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Hinsichtlich der Angaben in der Satzung zur Aufbringung des Grundkapitals ist nach den verschiedenen Gründungsalternativen zu unterscheiden.
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Im Fall des Formwechsels (Art. 2 Abs. 4 SE-VO) reicht es aus, wenn in der Satzung festgesetzt wird, dass das Grundkapital durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers erbracht wurde. Hierbei ist die Firma und der Sitz des formwechselnden Rechtsträgers anzugeben.
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Ähnlich verhält es sich im Fall der Gründung durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1 SE-VO). Da es sich bei der Gründung durch Verschmelzung um eine sich einaktig vollziehende Kombination aus Verschmelzung und Formwechsel handelt,[16] ist in der Satzung das Vermögen der übernehmenden und übertragenden – mit Firma und Sitz zu benennenden – Gesellschaft als Sacheinlage festzusetzen.[17]
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Bei der Gründung einer Holding-SE ist in der Satzung festzusetzen, dass das Grundkapital durch Einbringung der Anteile an den Gründungsgesellschaften erbracht wurde. Insoweit empfiehlt es sich, gestaffelt vorzugehen, da zu dem Zeitpunkt, in dem die Satzung festgestellt wird, noch gar nicht klar ist, wie viele Anteile der Gesellschafter der Gründungsgesellschaften tatsächlich eingebracht werden.[18]
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Bei der Gründung einer Tochter-SE (Art. 2 Abs. 3 SE-VO) oder der SE-Tochtergesellschaft (Art. 3 Abs. 2 SE-VO) ergeben sich gegenüber der deutschen AG keine Besonderheiten, denn bei diesen Gründungsformen handelt es sich um eine klassische Bar- oder Sachgründung.[19]
Anmerkungen
Vgl. KölnKomm AktG/Wenz Art. 4 Rn. 2; Hommelhoff AG 2001, 279, 286; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 11 f.; dass diese Unternehmen aber gerade nicht von dieser Rechtsform ferngehalten werden sollten, wird in dem 13. Erwägungsgrund zur SE-VO zum Ausdruck gebracht: „…empfiehlt es sich ein Mindestkapital festzusetzen, das die Gewähr dafür bietet, dass diese Gesellschaften über eine ausreichende Vermögensgrundlage verfügen, ohne dass dadurch kleinen und mittleren Unternehmen die Gründung von SE erschwert wird“.
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