Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811437579
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und Namensaktien, Stammaktien sowie Vorzugsaktien und weitere Aktien mit besonderen Gattungsmerkmalen. In der Satzung sind daher folgende Regelungen vorzunehmen:

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      In der Satzung muss bestimmt werden, ob die SE Nennbetrags- oder Stückaktien ausgeben soll (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Werden Nennbetragsaktien

      ausgegeben, weisen diese jeweils einen auf volle Euro lautenden Nennbetrag aus. Bei der Stückaktie verteilt sich das satzungsmäßige Grundkapital auf die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Diese haben dementsprechend lediglich einen – wenn man so will – rechnerischen Nennbetrag.

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      Soweit eine Vinkulierung gewünscht sein sollte, ist dies in der Satzung der SE vorzusehen. Soweit lediglich bestimmt wird, dass die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, entscheidet über die Zustimmung bei der SE das Leitungs- (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG) oder das Verwaltungsorgan (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG, Art. 43 Abs. 4 SE-VO, § 22 Abs. 6 SEAG).

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      Bei der dualistischen SE kann der Satzungsgeber darüber hinaus die Kompetenz zur Erteilung der Zustimmung auch dem Aufsichtsorgan oder der Hauptversammlung zuweisen (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Bei der monistischen SE steht dem Satzungsgeber nur die Option zu, über die Zustimmung die Hauptversammlung entscheiden zu lassen, was schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass im monistischen System kein dem Aufsichtsrat entsprechendes Gremium vorgesehen ist, sondern dessen Aufgaben vom Verwaltungsorgan, das ohnehin über die Zustimmung zu entscheiden hat, erfüllt werden.

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      Sowohl beim dualistischen als auch beim monistischen System, hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, die Gründe aufzuführen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.

      4V › 3. Angaben zur Aufbringung des Grundkapitals

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      Hinsichtlich der Angaben in der Satzung zur Aufbringung des Grundkapitals ist nach den verschiedenen Gründungsalternativen zu unterscheiden.

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      Im Fall des Formwechsels (Art. 2 Abs. 4 SE-VO) reicht es aus, wenn in der Satzung festgesetzt wird, dass das Grundkapital durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers erbracht wurde. Hierbei ist die Firma und der Sitz des formwechselnden Rechtsträgers anzugeben.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. KölnKomm AktG/Wenz Art. 4 Rn. 2; Hommelhoff AG 2001, 279, 286; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 11 f.; dass diese Unternehmen aber gerade nicht von dieser Rechtsform ferngehalten werden sollten, wird in dem 13. Erwägungsgrund zur SE-VO zum Ausdruck gebracht: „…empfiehlt es sich ein Mindestkapital festzusetzen, das die Gewähr dafür bietet, dass diese Gesellschaften über eine ausreichende Vermögensgrundlage verfügen, ohne dass dadurch kleinen und mittleren Unternehmen die Gründung von SE erschwert wird“.

       [2]

      Zu