KölnKomm/Wenz Art. 4 SE-VO Rn. 20f.; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 17.
Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 9 f.; zu den Einzelheiten siehe auch unter Rn. 16 ff.
Lutter/Hommelhoff/Fleischer Art. 5 SE-VO Rn. 10; KölnKomm AktG/Wenz Art. 5 Rn. 10 f; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 5 SE-VO Rn. 6.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 47.
Ausführlich zum Vorgehen bei der Umstellung der Aktienart: Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 50 f.
KölnKomm AktG/Dauner-Lieb § 10 Rn. 7.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 54.
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung; vgl. Einführung zum Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG), BGBl I S. 123.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 55 f.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 72; Spindler/Stilz/Vatter § 11 AktG Rn. 1.
MünchKomm AktG/Heider § 12 Rn. 30; Großkommentar/Brändel § 12 Rn. 22; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 13 Rn. 9.
Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 13 Rn. 7.
Spindler/Stilz/Vatter § 10 AktG Rn. 49.
Happ/Reichert 19.01 Rn. 51.
Happ/Reichert 19.01 Rn. 51; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 17 SE-VO Rn. 17 f; Habersack/Drinhausen/Marsch-Barner Art. 17 SE-VO Rn. 7 f.
Zu den Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 142.
Vgl. 3. Kap. Rn. 205.
4 › VI. Organstruktur
VI. Organstruktur
4 › VI › 1. Wahlmöglichkeit der Organisationsverfassung
1. Wahlmöglichkeit der Organisationsverfassung
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Ein besonderes Merkmal der SE ist die Möglichkeit, die Organisationsverfassung auszuwählen. Der Satzungsgeber hat nach Art. 38 b SE-VO das Recht, entweder ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) zu wählen. Damit hat der Verordnungsgeber – unabhängig von der Rechtstradition des jeweiligen Mitgliedsstaates – die Möglichkeit geschaffen, zwischen dem monistischen und dem dualistischen System zu wählen. Dieses Wahlrecht ist eine der zentralen Neuerungen, die durch die Einführung der SE geschaffen wurde.[1] Somit können in den Ländern, die für ihre Gesellschaften monistische Leitungsstrukturen vorsehen, wie beispielsweise England, Luxemburg, Schweden oder Island;[2] nunmehr auch dualistische Leitungsstrukturen genutzt und umgekehrt in Ländern, in denen das dualistische System etabliert war, auch monistische Leitungsstrukturen gewählt werden. Diese Wahlfreiheit ist erst 1998 unter britischer Ratspräsidentschaft in den Text der SE-VO aufgenommen worden.[3]
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Die Wahl zwischen monistischem und dualistischem Leitungssystem ist in der Satzung der SE vorzunehmen. Da die SE-VO keinen Auffangmechanismus vorsieht, der für den Fall eingreift, in dem der Satzungsgeber keine Wahl zwischen monistischem und dualistischem Leitungssystem getroffen hat, handelt es sich bei diesem Wahlrecht um einen Pflichtbestandteil der Satzung. Unterbleibt die Wahl in der Satzung, stellt dies ein Eintragungshindernis dar (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 38 Abs. 4 Nr. 1 AktG).[4] Wird die SE dennoch eingetragen, liegt ein Satzungsmangel vor, der allerdings, mangels gesetzlich angeordneter Rechtsfolgen, ohne Konsequenzen bleibt.
4 › VI › 2. Nachträgliche Änderung der Organisationsverfassung
2. Nachträgliche Änderung der Organisationsverfassung
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Obwohl der Wechsel vom einen zum anderen Leitungssystem in der SE-VO nicht ausdrücklich geregelt ist, muss ein solcher Wechsel ohne weiteres zulässig sein.[5] Bei einem solchen Wechsel des Verwaltungssystems handelt es sich um eine einfache Satzungsänderung, für die über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO die §§ 179 ff. AktG gelten.
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Ein nachträglicher Wechsel des Leitungssystems führt auch nicht zu einem Anspruch der Aktionäre auf Abfindung, wenn diese gegen den satzungsändernden Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklären.[6] Für eine Analogie zu Art. 8 Abs. 5 SE-VO, § 12 SEAG oder zu § 207 Abs. 1 UmwG fehlt es an der Interessengleichheit. Die zuvor genannten, gesetzlich normierten Fälle weisen eine deutlich höhere Eingriffsintensität auf als der Wechsel vom monistischen zum dualistischen System bzw. umgekehrt. So ist ein solcher Wechsel von vorne herein nicht mit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung vergleichbar (Art. 8 Abs. 5 SE-VO, § 12 SEAG). Der Wechsel ändert lediglich die Leitungsstruktur. Dies wirkt sich zwar mittelbar auch auf