4. Schranken und Rechtsfolgen
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Wird überhaupt kein Unternehmensgegenstand in die Satzung aufgenommen oder verstößt der Unternehmensgegenstand gegen gesetzliche Verbote oder beinhaltet der Unternehmensgegenstand sittenwidrige Geschäfte oder genehmigungspflichtige Geschäfte, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, wird die Gesellschaft in aller Regel gar nicht erst eingetragen. Denn das Registergericht hat nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 38 Abs. 1 S. 1 AktG bzw. im Fall der Verschmelzung nach Art. 26 Abs. 1 SE-VO vor der Eintragung die ordnungsgemäße Errichtung bzw. die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung zu prüfen.
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Erfolgt die Eintragung gleichwohl, kommen entweder die Klage auf Nichtigerklärung nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG oder aber die Löschung nach § 397 S. 1 FamFG in Betracht. Die Voraussetzungen für diese Verfahren sind aber enger als die Voraussetzungen, unter denen ein Registergericht die Eintragung ablehnen kann. Denn nachdem die SE eingetragen wurde, genießt diese einen gewissen Bestandsschutz, was sich für die SE unmittelbar aus dem Rechtsgedanken des Art. 30 S. 1 SE-VO und zusätzlich (über Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO) aus dem auf Bestands- und Verkehrsschutz gerichteten Normzweck des § 275 AktG ergibt.[10]
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Erforderlich ist entweder, dass überhaupt keine Bestimmung über den Gegenstand in der Satzung enthalten ist, oder aber, dass die in der Satzung enthaltene Bestimmung gegen § 241 Nr. 3 oder 4 AktG verstoßen würde. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn der Unternehmensgegenstand nicht mit dem Wesen der AG zu vereinbaren ist oder der Unternehmensgegenstand Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse erlassen sind, oder der Unternehmenszweck gegen die guten Sitten verstößt. In all diesen (Ausnahme-)Fällen kommt entweder die Nichtigkeitsklage nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG oder die Löschung von Amts wegen nach § 397 Abs. 1 FamFG in Betracht.[11]
Anmerkungen
Großkommentar/Röhricht § 23 Rn. 80; MünchKomm AktG/Pentz § 23 Rn. 69; BGHZ 102, 209; Spindler/Stilz/Holzborn § 179 AktG Rn. 62.
Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktR, Kap. 4 Rn. 32.
Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktR, Kap. 4 Rn. 38.
OLG Hamburg BB 1968, 267; Hüffer § 23 Rn. 22; Heidel/Braunfels § 23 Rn. 21; KölnKomm AktG/Arnold § 23 Rn. 75.
Heidel/Braunfels § 23 Rn. 21; Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktR, Kap. 4 Rn. 38.
Hüffer § 23 Rn. 22; Großkommentar/Röhricht § 23 Rn. 103.
So vor allem vertreten für die GmbH: Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer § 1 Rn. 8; Baumbach/Hueck/Fastrich § 1 Rn. 5.
Hüffer § 23 Rn. 24.
Henn/Frodermann/Jannott/Würz AktR, Kap. 4 Rn. 33; Zum Ganzen Großkommentar/Röhricht § 23 Rn. 81 ff.
MünchKomm AktG/Hüffer § 275 Rn. 21.
Zu den Einzelheiten vgl. Rn. 16 ff.
4 › V. Grundkapital
V. Grundkapital
4 › V › 1. Mindestkapital der SE
1. Mindestkapital der SE
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Die Regelungen über das Kapital der SE enthält Art. 4 SE-VO. Gem. Art. 4 Abs. 1 SE-VO muss das gezeichnete Kapital mindestens 120 000 EUR betragen und auf Euro lauten (Art. 4. Abs. 2 SE-VO). Damit ist das Mindestgrundkapital der SE deutlich höher als das Mindestgrundkapital der deutschen AG, das gem. § 7 AktG 50 000 EUR beträgt. Es wird deswegen diskutiert, ob diese höhere Grundkapitalanforderung den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zur SE erschwert.[1] Allerdings ist schon die AG nicht die gängige Zielrechtsform für kleinere Unternehmen. Für die SE kommt hinzu, dass sich diese Rechtsform in erster Linie an Unternehmen richtet, die in mehreren Mitgliedstaaten aktiv sind und für die allein schon aus diesem Grunde die Mindestgrundkapitalanforderung keine ernstzunehmende Hürde darstellen dürfte. Rein tatsächlich belegen bereits die Gründungszahlen der SE, dass diese Rechtsform immer öfter als Alternative zu den rein nationalen Rechtsformen gesehen wird.[2]
58
Soweit es sich um Gesellschaften handelt, für die nach nationalem Recht höhere Kapitalanforderungen bestehen, gelten diese auch für die SE (Art. 4 Abs. 3 SE-VO). Die von Art. 4 Abs. 2 SE-VO geforderten 120 000 EUR sind daher als Mindestkapital zu verstehen.[3]
59
Sofern gegen die Kapitalanforderungen verstoßen wird, ist die SE nicht einzutragen. Wurde sie dennoch eingetragen, kommt es darauf an, ob die Satzung gar keine Bestimmung über das Grundkapital enthält oder ob dieses zu niedrig festgesetzt wurde. Fehlt es an jeder Bestimmung zum Grundkapital, können die Auflösungsklage nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG oder das Amtslöschungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 399 FamFG die Folge sein.[4] Ist das Grundkapital in der Satzung ausgewiesen, entspricht dieses aber nicht den Anforderungen des Art. 4 SE-VO, kommen diese Verfahren nicht in Betracht.
4 › V › 2. Aufteilung in Aktien
2. Aufteilung in Aktien
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Das Grundkapital der SE ist gem. Art. 1 Abs. 2 S. 1 SE-VO in Aktien zerlegt. Da in der SE-VO keine weiteren Vorschriften über Aktien enthalten sind, findet bezüglich der Arten und Gattungen der Aktien das nationale Aktienrecht