3. Anwaltsbezogene Kriterien
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Insbesondere ist für die Frage der Durchsetzbarkeit des vom Verteidiger als angemessen erachteten Honorars das Profil und die Position des Rechtsanwalts im Markt, seine Berufserfahrung sowie sein Ruf in der Öffentlichkeit oder bestimmten Fachkreisen entscheidend.
126
Zunehmend von Bedeutung mag eine fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts sein, nach außen vor allem durch den Fachanwaltstitel für Strafrecht dokumentiert. Weitere inhaltliche Eingrenzungen innerhalb des Strafrechts mögen sinnvoll sein, etwa der Erwerb weiterer Fachanwaltstitel (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht bei der Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht oder Fachanwalt für Medizinrecht bei der Spezialisierung auf das Arztstrafrecht).
4. Ergebnis
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Die genannten Kriterien können berechtigterweise bei der Preisfindung berücksichtigt und müssen auf angemessene Weise miteinander in Einklang gebracht werden. Schätzt der Verteidiger die bestimmenden Umstände realistisch ein, sollte es selbst bei der aktuellen Konkurrenzsituation möglich sein, den angemessenen Preis gegenüber dem Mandanten durchzusetzen.
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Die Soldan-Untersuchung kommt für Fachanwälte für Strafrecht auf einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von 220 €.[16]
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › III. Honorarverhandlung
III. Honorarverhandlung
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Die Frage, wie Akquise und Cross-Selling betrieben, Mandantengespräche strukturiert, Ziele definiert und erreicht sowie nicht zuletzt der als angemessen erachtete Preis der anwaltlichen Dienstleistung durchgesetzt, wie also eine Honorarverhandlung geführt werden soll, füllt Bibliotheken und ist Gegenstand von Coaching-Seminaren. Grundlegend sind die allgemeinen Methoden zur Verhandlungsführung. Eine detaillierte Darstellung dieses komplexen Themas ist indes nicht Sinn dieses Buches;[17] nur stichwortartig sollen hier einige Gedanken und Vorschläge zusammengefasst werden:
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• | Eigene Interessen und Position klären, Strategie entwickeln, |
• | Motivation respektive Interessen des Verhandlungspartners abschätzen bzw. Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten thematisieren, Taktik und Auswahlmöglichkeiten festlegen, |
• | Organisatorischen und örtlichen Rahmen wählen, |
• | Vertrauensvolle und glaubhafte Beziehung aufbauen (im Vertrieb soll es heißen, es sei vor allem wichtig, dass sich der Kunde wohlfühle: Blickkontakt, mit Namen ansprechen, aktives Zuhören, positive Körpersprache, Spiegeln des Gegenüber bzw. Position des Gegenüber einnehmen, Fragen stellen, pauschale Anwürfe, bspw.: „So teuer?!“, mit Fragen beantworten, pp.), |
• | Wörter bzw. Formulierungen bewusst auswählen, die Besprechung des Honorar nicht negativ konnotieren (die vorangegangenen Kriterien zur Preisfindung können natürlich argumentativ gegenüber dem Mandanten genutzt werden), |
• | Verhandlungsergebnis festhalten. |
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Jeder Rechtsanwalt muss seinen eigenen Weg finden, diese Prinzipien erfolgreich umzusetzen. Ein tieferer Einblick in die Psychologie der Verhandlungsführung mag sicherlich nützlich sein. Letztlich mag es helfen, es sich leisten zu können, ein wenig lukratives Mandat respektive einen allzu verhandlungsfreudigen bzw. knausrigen Mandanten einfach mal ablehnen zu können (und es eben doch nicht dann halt als Pflichtsache zu machen).
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
IV. Vergütungsvereinbarung mit Dritten
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Während der Anwaltsvertrag in aller Regel mit dem Mandanten selbst geschlossen wird, kann sich zur Zahlung des Anwaltshonorars auch eine dritte Person bereit finden.
Hinweis
Dies bietet dem Verteidiger ebenfalls die Möglichkeit, einer ansonsten bestehenden Geldwäscheproblematik zu entgehen.[18] Vor dem Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Verteidiger grundsätzlich zur Risikominimierung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 261 StGB geraten. Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Honorarforderung und die erbrachte Leistung des Verteidigers in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Konkret sind hohe Bargeldforderungen zu vermeiden und Überweisungen zu bevorzugen, der Vorgang der Honorierung ist ferner exakt zu dokumentieren sowie die Zahlungen ordnungsgemäß zu quittieren.[19] Zumal die Justiz gem. hiesigem Eindruck verstärkt dazu neigt, zum Aufklären von Geldflüssen großzügig parallele 261er-Verfahren, mit allen zugehörigen Zwangsmitteln (z.B. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Bst. m StPO), zu eröffnen.[20]
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Besonders nahe liegt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit Dritten bei Jugendlichen, für die die Eltern eintreten, oder bei Angestellten, deren Arbeitgeber das Strafverteidigerhonorar übernimmt.
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Die Vergütungsvereinbarung wird dann mit dem Dritten abgeschlossen und unterliegt denselben Vorschriften wie die Vereinbarung mit dem Mandanten selbst.
Hinweis
Um jedoch Missverständnisse zu vermeiden, sollte in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich klargestellt werden, dass der Schuldner die Honorarzahlung in einer nicht ihn selbst betreffenden Strafsache übernimmt. Gegebenenfalls ist der Hinweis erforderlich, dass der Anwalt allein dem Mandanten verpflichtet ist.
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Probleme können entstehen, wenn der Auftraggeber nach Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung Leistungsnachweise verlangt, deren Offenbarung ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht darstellen würde.
Hinweis
Naheliegende Lösung ist, sich ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › D. Praktische Handhabung › V. Rechtsschutzversicherung
V. Rechtsschutzversicherung
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Erklärt der Mandant, dass er rechtsschutzversichert ist, ist genau zu prüfen, welche Folgen das für die Vergütung hat. Zunächst gilt es festzustellen, ob die Versicherung für den Vorwurf überhaupt einsteht, insbesondere