Teil 3 Gesetzliche Gebühren
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Beispielsfälle
B. Gebührentatbestände in Strafsachen
D. Pflichtverteidigervergütung
E. Die Gebühren im Bußgeldverfahren
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle
A. Einleitung und Beispielsfälle
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › I. Beispielsfälle
I. Beispielsfälle
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1. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet. |
2. | Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt. |
3. | Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
4. | RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig. |
5. | Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt. |
6. | RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. |
7. | Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet. |
8. | RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. |
9. | RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen. |
10. | Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt. |
Teil 3 Gesetzliche Gebühren › A. Einleitung und Beispielsfälle › II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
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Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.
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Dabei finden sich in den §§ 1-61 RVG sowohl grundlegende Regelungen zur Vergütung als auch Bestimmungen zu Sonderproblemen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG richtet sich die Vergütungshöhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. In diesem Vergütungsverzeichnis finden sich die Gebührentatbestände, die sämtliche Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts abdecken sollen und für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Gebühr vorsehen. Bei der Anfertigung einer Rechnung nach den gesetzlichen Gebühren oder eines Kostenfestsetzungsantrages blickt der Strafverteidiger somit zuerst in das Vergütungsverzeichnis. Je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit kann er bestimmte Gebührentatbestände abrechnen.
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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhe nach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.
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Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.
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Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich