Verteidigervergütung. Andreas Mertens. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Andreas Mertens
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811460249
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die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 6. Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 7. Die vereinbarte Pauschale und die Auslagen weden fällig, wenn… 8. Für das etwaige weitere Verfahren bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten.

      Teil 2 VergütungsvereinbarungC. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › IV. Fälligkeit und Vorschuss

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      Muster 12 Stundensatzvereinbarung mit Vorschussregelung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 2.8.2015 einen Honorarvorschuss in Höhe von netto 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) zuzüglich Umsatzsteuer auf das nachfolgend angegebene Konto zu überweisen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Abrechnungen nach Nr. 4 ergebenden Rechnungsbeträge verrechnet. Alternativ: Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erteilung und Zugang der Abrechnung fällig. Ferner ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zwischenabrechnungen nach eigenem Ermessen zu erstellen, die mit Zugang sofort zur Zahlung fällig werden. (…)

      Anmerkungen

       [1]

      LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.

       [2]

      Zu der Problemstellung der Aktenscans bei Nr. 7000 VV vgl. Rn. 621 ff.

       [3]

      In den USA kam es diesbezüglich zu wunderlichen Auswüchsen, Hommerich/Kilian S. 118.

       [4]

      OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.

       [5]

      Burhoff Anm. zu KG Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, StRR 2014, 78; vgl. Rn. 657 f.

       [6]

      Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 90.

       [7]

      Vgl. Rn. 138.

       [8]

      BT-Drucks. 16/8384, S. 12.

       [9]

      Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 57.

       [10]

      LG Köln AnwBl. 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340.

       [11]

      OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.

       [12]

      OLG Düsseldorf Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 48; Schneider NJW 2006, 1905, 1909.

       [13]

      Mayer/Kroiß-Gierl RVG, § 8 Rn. 8.

       [14]

      AG Berlin-Lichtenberg Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11.

       [15]

      Schneider/Wolf-Schneider RVG, § 9 Rn. 92.

       [16]