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IV. Fälligkeit und Vorschuss
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Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung richtet sich wie bei der gesetzlichen Vergütung nach § 8 RVG. Demnach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Selbstverständlich kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden,[13] etwa für ein jeweiliges Pauschalhonorar für jeden Verhandlungstag. Bei Stundenhonorarvereinbarungen kann eine regelmäßige, bspw. monatliche, Fälligkeit des bis dahin entstandenen Honoraranspruchs vereinbart werden. Mit Fälligkeit kann kein Vorschuss nach § 9 RVG mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.[14]
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Nicht ganz geklärt ist demgegenüber die Frage, ob § 9 RVG für die Vorschussforderungen des Rechtsanwalts bei Vergütungsvereinbarungen ebenfalls Anwendung findet. Da der Wortlaut dieser Norm von „Gebühren und Auslagen“ spricht, kommt sogar eine differenzierte Beurteilung in Betracht. Die Anwendung des § 9 RVG liegt näher bei Vergütungsformen, die an die gesetzliche Vergütung angelehnt sind (z.B. Vereinbarung des Dreifachen der gesetzlichen Höchstgebühr), als bei denen, die vollständig von der gesetzlichen Vergütung losgelöst sind.[15]
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Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, in die Vereinbarung eine Regelung über Vorschusszahlungen aufzunehmen. Dabei kann der Verteidiger sehr differenziert vorgehen und mit dem Auftraggeber eine Regelung vereinbaren, die allen Interessen im Einzelfall gerecht wird. Es können sowohl ein einzelner als auch regelmäßig wiederkehrende Vorschüsse vereinbart werden, Pauschalbeträge oder bei einer Stundenhonorarvereinbarung die Vergütung für eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden. Schließlich kann festgelegt werden, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, für die bereits angefallene sowie die voraussichtlich noch anfallende Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Da das der gesetzlichen Regelung entspricht, wird es nicht als unbestimmt angesehen werden können.[16]
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Muster 12 Stundensatzvereinbarung mit Vorschussregelung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 2.8.2015 einen Honorarvorschuss in Höhe von netto 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro) zuzüglich Umsatzsteuer auf das nachfolgend angegebene Konto zu überweisen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Abrechnungen nach Nr. 4 ergebenden Rechnungsbeträge verrechnet. Alternativ: Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erteilung und Zugang der Abrechnung fällig. Ferner ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zwischenabrechnungen nach eigenem Ermessen zu erstellen, die mit Zugang sofort zur Zahlung fällig werden. (…) |
Anmerkungen
LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
Zu der Problemstellung der Aktenscans bei Nr. 7000 VV vgl. Rn. 621 ff.
In den USA kam es diesbezüglich zu wunderlichen Auswüchsen, Hommerich/Kilian S. 118.
OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
Burhoff Anm. zu KG Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, StRR 2014, 78; vgl. Rn. 657 f.
Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 90.
Vgl. Rn. 138.
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler-Teubel § 1 Rn. 57.
LG Köln AnwBl. 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340.
OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.
OLG Düsseldorf Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 48; Schneider NJW 2006, 1905, 1909.
Mayer/Kroiß-Gierl RVG, § 8 Rn. 8.
AG Berlin-Lichtenberg Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11.
Schneider/Wolf-Schneider RVG, § 9 Rn. 92.