OLG Hamm AGS 2007, 550; HansOLG Hamburg AGS 2001, 148.
Burhoff Anm. zu OLG Naumburg NJW 1996, 426, 428; BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
OLG Düsseldorf AGS 2006, 530; OLG Karlsruhe AGS 2001, 148.
Burhoff Anm. zu BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238.
OLG Düsseldorf Urt. v. 17.6.2011 –I- 24 U 183/05.
BGH Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, StRR 2010, 236, 238 m. Anm. Burhoff.
BGH Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, StV 2011, 236.
OLG Hamm AGS 2002, 268; Schneider/Wolf-Onderka RVG, § 3a Rn. 68.
So Schneider Rn. 736: Gerold/Schmidt-Mayer RVG, § 3a Rn. 66; Mayer/Kroiß-Teubel RVG, § 3a Rn. 109.
Vgl. BGH Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, NJW 2005, 2142, 2145.
Schneider NJW 2006, 1905, 1908.
Vgl. Rn. 55 ff.
BGH Urt. v. 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315 ff.; OLG Düsseldorf Urt. v. 23.7.2009 – I- 24 U 200/08: Berechnungsgrundlage: Vergleich des tatsächlichen Aufwands mit dem ursprünglich zu erwartenden Stundenaufwand.
OLG Koblenz Beschl. v. 9.12.2013 – 5 U 1190/13.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung
101
Neben den bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften sowie der Festlegung auf eine Vergütungsform und die Höhe der Vergütung kann es Sinn ergeben, weitere Punkte ausdrücklich in die Vereinbarung aufzunehmen. Zum einen sind das solche Ergänzungen, die grundsätzlich aufgenommen werden sollten und zum anderen solche, deren Niederlegung von Fall zu Fall abgewogen werden sollte. Jedenfalls sollte man sie bei Abschluss im Blick behalten, um eine umfassende, unmissverständliche und wirtschaftlich angemessene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber herstellen zu können.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung › C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung › I. Auslagen
I. Auslagen
102
Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.
Hinweis
Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.
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Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung
Vergütungsvereinbarung | ||
zwischen | ||
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, | ||
im Folgenden: Auftraggeber, | ||
und | ||
Rechtsanwalt …, | ||
im Folgenden: Rechtsanwalt, | ||
1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ: Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt: | ||
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je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans[2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro),
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eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro),
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Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer,
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