kk) Weitere Umwandlungen
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Schließen sich unmittelbar an die Verschmelzung weitere Umw an (zB eine weitere Verschmelzung oder eine Ausgliederung eines auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils), sind deren Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen bereits im ersten Umwandlungsvertrag darzustellen (Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 60a; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 206 ff).
ll) Konkret geplante Betriebsänderungen
148
Planen die beteiligten Rechtsträger im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung eine oder mehrere Betriebsänderungen iSd §§ 111 ff BetrVG, sind diese und deren absehbare Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im Verschmelzungsvertrag zu skizzieren. Die Angaben müssen nicht den Detaillierungsgrad eines Interessenausgleichs haben. Es genügt, wenn die Betriebsräte auf die mitbestimmungsrechtliche Relevanz der geplanten Maßnahmen hingewiesen werden. Ist bereits ein Interessenausgleich und ggf auch ein Sozialplan oder eine Personalüberleitungsvereinbarung verhandelt worden, kann im Verschmelzungsvertrag auf diese Vereinbarungen verwiesen werden. Werden keine Maßnahmen auf Betriebsebene geplant, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben.
aa) Prüfungsrecht des Registerrichters
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Unstr hat der Registerrichter ein formelles Prüfungsrecht (OLG Düsseldorf NZG 1998, 733; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 95; Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 58; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 105; Hohenstatt/Schramm S 641). Fehlen im Verschmelzungsvertrag jedwede Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen oder sind wesentliche Teilbereiche offensichtlich nicht abgedeckt, hat der Registerrichter die Eintragung abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Angaben in einer Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen oder bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen (OLG Düsseldorf NZA 1998, 766). Enthält der Verschmelzungsvertrag zu einzelnen Aspekten keine Angaben, ist dies im Zweifel dahin auszulegen, dass sich durch die Verschmelzung auf diesem Feld nichts ändert (zB wenn im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung keine Betriebsänderung geplant ist). In der Praxis wird es sich jedoch empfehlen, dem Vorwurf, wesentliche Teilbereiche nicht abgedeckt zu haben, durch Negativerklärungen vorzubeugen. Gegen eine über die formelle Prüfung hinausgehende materielle Prüfung der Pflichtangaben spricht, dass dem Registerrichter regelmäßig schon die erforderliche Sachverhaltskenntnis fehlt, um die – häufig sehr komplexen – arbeitsrechtlichen Zusammenhänge in eigener Zuständigkeit prüfen zu können. Der gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgang würde durch eine inhaltliche Überprüfung der rein berichtenden Angaben über Gebühr belastet (Blechmann NZA 2005, 1143, 1149; Bungert DB 1997, 2209, 2211; Engelmeyer DB 1996, 2542, 2544; Willemsen in Kallmeyer § 5 Rn 58; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 96; Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 205; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 214). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Betriebsräten der beteiligten Rechtsträger keinen Rechtsbehelf im registerrechtlichen Verfahren eingeräumt. Den Betriebsräten bleibt daher nur die Möglichkeit, beim Registergericht eine Gegendarstellung einzureichen und auf die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben hinzuweisen (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 222).
bb) Keine Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrags
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Ein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Nr 9 führt nicht zur Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrags, denn es handelt sich nicht um den rechtsgeschäftlichen Inhalt des Verschmelzungsvertrags, sondern um Wissenserklärungen (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 204; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 97; Hohenstatt/Schramm S 642).
cc) Keine Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses
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Weder den Anteilseignern noch den Betriebsräten der beteiligten Rechtsträger steht wegen mangelhafter Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 ein Anfechtungsrecht zu. Die Pflichtangaben zu den Folgen der Umw für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen sind nicht im Interesse der Anteilseigner statuiert worden. Der Betriebsrat gehört nicht zum Kreis der in § 245 AktG enumerativ genannten Anfechtungsbefugten (Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 203; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 66; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 98; OLG Naumburg DB 1997, 466; Hohenstatt/Schramm S 642; aA in Bezug auf ein Anfechtungsrecht der Anteilseigner Grunewald S 22 f; Engelmeyer DB 1996, 2542, 2544; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 108).
dd) Keine Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer
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Schadensersatzpflichten der Mitglieder eines Vertretungs- und/oder Aufsichtsorgans nach §§ 25, 26 können sich aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 schon deshalb nicht ergeben, weil sie keinen rechtsgestaltenden Inhalt, sondern lediglich berichtenden Charakter haben (Mengel S 350; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 99).
ee) Keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
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Unvollständige oder unrichtige Angaben zu § 5 Abs 1 Nr 9 erfüllen nicht den Tatbestand der Strafvorschrift des § 313. Sie stellen auch keine betriebsverfassungsrechtliche Ordnungswidrigkeit iSv § 121 BetrVG dar (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 221).
IV. Weitere zwingende Vorschriften
154
Neben dem in Abs 1 Nr 1–9 vorgeschriebenen Mindestinhalt sind weiter zwingend Bestimmungen über ein Abfindungsangebot in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Darüber hinaus enthalten rechtsformspezifische Sonderbestimmungen sowie die Vorschriften über die