Mit § 2 beginnt das Zweite Buch des UmwG mit den Vorschriften über die Verschmelzung. Wie die anderen Bücher des UmwG auch ist das Zweite Buch eingeteilt in allg Bestimmungen (Erster Teil gem §§ 2–38) und bes Bestimmungen (Zweiter Teil gem §§ 39–122l). In § 2 werden typisierend (s zum Typenzwang § 1 Rn 14) die beiden Arten der Verschmelzung, nämlich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung bestimmt (s im Einzelnen unten Rn 5). Darüber hinaus enthält § 2 weitere typisierende Merkmale der Verschmelzung (Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung, Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers), die die Verschmelzung von anderen Umwandlungsarten und verschmelzungsähnlichen Sachverhalten (hierzu unten Rn 9) abgrenzen. Mit dieser Zielrichtung ist § 2 keine Norm, auf die in den anderen Büchern des UmwG verwiesen wird. Die in § 2 Nr 1 bezeichnete Verschmelzung durch Aufnahme wird in den §§ 4–35 und die in § 2 Nr 2 beschriebene Verschmelzung durch Neugründung in den §§ 36–38 näher ausgestaltet.
1. Gemeinsame Merkmale der Verschmelzungsarten
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Beide Arten der Verschmelzung haben im Wesentlichen gemein, dass (1) im Zuge der Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst wird und (2) den Anteilsinhabern des untergehenden übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Anteilsverlust grds Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers zu gewähren sind. Eine Verschmelzung durch Aufnahme setzt daher zunächst zwingend das Fortbestehen des übernehmenden Rechtsträgers voraus; führt eine Verschmelzung zur Auflösung des übernehmenden Rechtsträgers, ist diese unzulässig (OLG Hamm NZG 2010, 1309). Auflösung ohne Abwicklung bedeutet, dass der übertragende Rechtsträger mit Wirksamwerden der Verschmelzung (§ 20) erlischt, ohne dass er sich zuvor in einem Abwicklungsstadium (gem den Abwicklungsregeln des jeweils einschlägigen materiellen Gesellschaftsrechts) befindet. An die Stelle der gläubigerschützenden Bestimmungen des jeweiligen Abwicklungsrechts tritt der umwandlungsrechtliche Gläubigerschutz nach § 22. Auch die Inhaber von Sonderrechten werden umwandlungsrechtlich geschützt (s § 23).
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Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung findet sich auch bei der Aufspaltung iSv § 123 Abs 1 sowie bei bestimmten Arten der Vermögensübertragung nach § 174. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ist damit kein Merkmal, das allein die Verschmelzung charakterisiert. Der Unterschied zur Aufspaltung besteht vielmehr darin, dass bei dieser Umwandlungsart das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf verschiedene Rechtsträger als übernehmende Rechtsträger übergeht (nach Maßgabe der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung), während bei der Verschmelzung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers insgesamt auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht.
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Zu den rechtlichen Grundprinzipien der Verschmelzung gehört auch, dass den Anteilseignern eines übertragenden Rechtsträgers als Ausgleich für den Untergang ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zu gewähren sind (§ 2 aE und § 20 Abs 1 Nr 3). Eine Anteilsgewährung findet nur insoweit nicht statt, als der übernehmende Rechtsträger Anteile an dem übertragenden Rechtsträger innehat. Ferner können bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers auf eine Anteilsgewährung verzichten (§§ 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3). Der Ausgleich in Form der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers muss vollwertig sein, was durch verschiedene Bewertungs- und Verfahrensregelungen sicher gestellt ist. Die Gegenleistung besteht zwingend in der Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger; abgesehen von Barabfindungen nach § 29 oder baren Zuzahlungen nach § 15 dürfen insbesondere keine Geldleistungen gewährt werden.
2. Verschmelzungsarten
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Das UmwR unterscheidet in § 2 zwischen der Verschmelzung im Wege der Übertragung des Vermögens des untergehenden (übertragenden) Rechtsträgers auf einen bereits bestehenden (übernehmenden) Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme) und der Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens zweier oder mehrerer übertragender Rechtsträger als Ganzes auf einen neuen durch diesen Übertragungsakt gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung).
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Die die beiden Verschmelzungsarten kennzeichnende Gesamtrechtsnachfolge zeichnet sich dadurch aus, dass Vermögen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger in einem Rechtsakt übertragen wird, ohne dass für die Wirksamkeit des dinglichen Vermögensübergangs die Zustimmung etwa betroffener Dritter erforderlich ist. Auf der anderen Seite bedeutet Übertragung des Vermögens „als Ganzes“ iSv § 2 nicht, dass in jedem Fall mehrere Vermögensgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger zu übertragen sind. Verfügt nämlich der übertragende Rechtsträger lediglich über einen Vermögensgegenstand (etwa eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen), so geht bei der Übertragung des Vermögens als Ganzes nur dieser eine Vermögensgegenstand über. Wie sich aus § 36 Abs 1 ergibt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme im Wesentlichen auch für die Verschmelzung durch Neugründung. Darüber hinaus sind nach § 36 Abs 2 für die Gründung des neuen Rechtsträgers im Allgemeinen die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden. Ungeachtet dessen unterscheiden sich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung dadurch, dass an einer Verschmelzung durch Aufnahme ein oder mehrere übertragene Rechtsträger beteiligt sein können während an einer Verschmelzung durch Neugründung wenigstens zwei übertragende Rechtsträger beteiligt sein müssen. Dies unterscheidet die Verschmelzung durch Neugründung auch von den verschiedenen Arten der Spaltung zur Neugründung (§ 123 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 und Abs 3 Nr 2), an der jeweils nur ein übertragender Rechtsträger beteiligt sein kann. Weiter kann die Spaltung auch durch gleichzeitige Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen (§ 123 Abs 4).