Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
Скачать книгу
Umwandlungvorgängen: Vor § 122a Rn 24 ff). Dies betrifft die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung anderer umwandlungsfähiger Rechtsträger als KapGes, zB von Personenhandelsgesellschaften (ausdrücklich Drygala in Lutter, § 1 Rn 9; s hierzu Schneider BB 2008, 572). Für Rechtsträger mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der EU bzw des EWR sind, mit denen aber staatsvertragliche Abkommen über Handlungsfreiheiten bestehen, gelten die Aussagen des EuGH in vergleichbarer Weise, so dass diese grenzüberschreitend umgewandelt werden können. Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen keine staatsvertraglichen Abkommen bestehen, sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Solche Umw sind daher aufgrund des Fehlens eines inländischen Satzungssitzes der beteiligten Rechtsträger weiterhin nicht zulässig (Kallmeyer/Marsch-Barner in Kallmeyer, § 1 Rn 4).

      8

      Nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung gilt bei grenzüberschreitenden Umw für andere als die in §§ 122a ff geregelten Fälle, dass für jeden beteiligten Rechtsträger das für ihn jeweils geltende Umwandlungsrecht anzuwenden ist. Im Kollisionsfall finden die Umwandlungsrechtsordnungen der beteiligten Rechtsträger kumulativ Anwendung, analogiefähige Regelungen der §§ 122a ff können im Einzelfall ebenfalls zur Anwendung kommen. Dabei müssen die Beteiligten und die Registergerichte prüfen, ob Einschränkungen/Erschwernisse gegenüber einer rein inländischen Umw gerechtfertigt wären (eine Bevorzugung der strengeren Regelung fordert: Drygala in Lutter, § 1 Rn. 15 mwN). Der EuGH hat insofern die bislang bestehende Rechtsunsicherheit betreffend Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw außerhalb der in §§ 122a ff geregelten Fälle beseitigt und eine generelle Leitlinie geschaffen.

      9

      Der Tatbestand des Inlandssitzes in Abs 1 knüpft an den Satzungssitz bzw gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Sitz eines beteiligten Rechtsträgers an. Dies folgt daraus, dass die Regelungen des UmwR im Wesentlichen gesellschaftsrechtlicher Natur und eng mit dem inländischen Gesellschaftsrecht abgestimmt sind. Der Verwaltungssitz eines Rechtsträgers ist für dieses Tatbestandsmerkmal daher unbeachtlich. Demnach fallen alle nach deutschem Recht gegründeten und nach deutschem Recht bestehenden Gesellschaften in den Anwendungsbereich des UmwG (Drygala in Lutter, § 1 Rn 15); dies gilt insofern auch für einen in Deutschland eingetragenen Rechtsträger, dessen Verwaltungssitz in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR verlegt wurde.

      10

      Das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz eines an der Umw beteiligten Rechtsträgers ist nach Neufassung der § 4a GmbHG und § 5 AktG zwischenzeitlich erlaubt (Fastrich in Baumbach/Hueck, § 4a Rn 11; Hüffer/Koch § 5 Rn 12).

      11

      Abs 1 enthält keine abschließende Aufzählung der umwandlungsfähigen Rechtsformen. Dies erklärt sich daraus, dass die umwandlungsfähigen Rechtsformen in den jeweiligen Bestimmungen über die einzelnen Umwandlungsarten festgelegt sind (zB § 3 Abs 1 und Abs 2, § 122b, § 124 Abs 1, §§ 152ff., § 191; s hierzu zusammenfassend Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 26 ff). Manche Rechtsträger sind nur unter besonderen Voraussetzungen umwandlungsfähig, so etwa der wirtschaftliche Verein oder natürliche Personen (vgl etwa § 3 Abs 2). Auch Stiftungen sind nur teilw umwandlungsfähig (vgl § 124 Abs 1). Nach ausländischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaften sind dagegen nicht nach den Vorschriften des UmwG umwandlungsfähig.

III. Spezialgesetzliche Umwandlungen und Typenzwang

      12

      Abs 2 bestimmt, dass Umw der in Abs 1 bezeichneten Art auch zulässig sind, wenn sie in anderen Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen (dh zugelassen oder angeordnet) sind. Die Erweiterung auf spezialgesetzlich vorgesehene Umw trägt insbes dem praktischen Bedürfnis an der Umwandlung hoheitlicher Strukturen (insbes in Form von Anstalten) Rechnung und berücksichtigt dabei, dass die Vorschriften des UmwG über die Umw von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in vielen Fällen einen nicht passenden bzw zu starren Gesetzesrahmen vorgeben. Auf Grundlage von Abs 2 sind schon häufig spezialgesetzliche Umw vorgenommen worden, vor allem im Sparkassenbereich. Umw solcher Art finden sich aber auch in sonstigen Bereichen öffentlich-rechtlicher Infrastrukturen.

      13

      Die denkbaren Erscheinungsformen der spezialgesetzlich vorgesehenen Umw sind vielfältig. Die nähere Ausgestaltung der Normen hängt im Wesentlichen von den Umständen und der Zielrichtung des Einzelfalles ab. Daneben sind jedoch auch allg Grundsätze zu beachten, die neben die grundlegenden Strukturprinzipien des UmwG treten. Insoweit spielen vor allem die Grenzen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf private Rechtsträger eine Rolle. Namentlich im Kern und traditionell hoheitliche Tätigkeiten können daher regelmäßig nur dann im Wege spezialgesetzlicher Umw übertragen werden, wenn das übernehmende Rechtsgebilde zumindest im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut werden darf. IÜ sind auch spezialgesetzliche Umw gem Abs 2 Umw iSv Abs 1. Dies bedeutet, dass auch bei Umw aufgrund eines Spezialgesetzes der Typenzwang des Abs 1 zu beachten ist, dh keine andere Umwandlungsart geschaffen werden darf. Auch sind die gesetzlichen Vorkehrungen des UmwG zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder handelsrechtlicher Schutzgüter bei Umw nach Abs 2 zu berücksichtigen, jedenfalls soweit diese einen unabdingbaren Mindestschutz enthalten.

      14

      Bereits der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten in Abs 1 kann der Typenzwang des UmwR entnommen werden. Die abschließende Vorgabe der Umwandlungsarten wird in Abs 2 nochmals bestätigt. Der umwandlungsrechtliche Numerus clausus der Umwandlungsarten hängt eng mit dem aus dem Gesellschaftsrecht her bekannten Typenzwang zusammen. Hier wie dort ist es im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs unabdingbar, dass mit der Wahl einer bestimmten Form (Rechtsform oder Umwandlungsart) bestimmte feststehende Merkmale verbunden sind. Andernfalls wären Rechtssicherheit und der Schutz bestimmter Personen oder Rechtspositionen (etwa