Eine Ausnahme gilt in den Fällen der in § 20 Abs 1 Nr 4 aufgezählten formellen Beschlussmängel. Durch die Eintragung werden formelle Mängel wie die fehlende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages oder der erforderlichen Zustimmungs- und Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt. Die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss hat sich diesbezüglich mit der Eintragung erledigt (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 209; Decher in Lutter, § 16 Rn 92; Riegger/Schockenhoff ZIP 1997, 2105, 2107).
c) Schadensersatzanspruch
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Hat der Kläger in der Hauptsache Erfolg, wird also der Verschmelzungsbeschluss für unwirksam erklärt, ist es nicht möglich, die Verschmelzung rückgängig zu machen, § 20 Abs 2. Für den Kläger sieht das Gesetz ausdrücklich gem § 16 Abs 3 S 10 einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsträger vor, der den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt hat. Dieser ist verschuldensunabhängig. Hat der übertragende Rechtsträger den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt, gilt er gem § 25 Abs 2 für die Schadensersatzklage als fortbestehend (Decher in Lutter, § 16 Rn 94; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 95).
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Die Naturalrestitution in Form einer Entschmelzung ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen, § 16 Abs 3 S 10 2. HS. Der Kläger muss aber in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Verschmelzung nicht erfolgt wäre.
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Zu Recht wird kritisiert, dass dieser Anspruch relativ wertlos ist (Decher in Lutter, § 16 Rn 94), da der durch die vollzogene Verschmelzung eingetretene Individualschaden nur schwerlich substantiiert dargelegt werden kann. Zumindest können jedoch die Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens als Schaden geltend gemacht werden (Bork in Lutter, § 16 Rn 94).
§ 17 Anlagen der Anmeldung
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 3 oder § 68 Abs. 1 Satz 3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.
(2) 1Der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). 2Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. 3Sie braucht nicht bekannt gemacht zu werden. 4Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
Kommentierung
I.Beizufügende Anlagen (§ 17 Abs 1)1 – 4
II.Die Schlussbilanz (§ 17 Abs 2)5 – 17
3.Stichtag11 – 17
a)Acht-Monats-Frist11, 12
b)Fristwahrende Anmeldung13 – 15
c)Verhältnis zum Verschmelzungsstichtag16, 17
Literatur:
Aha Ausgewählte Zweifelsfragen zur Rechnungslegung bei Verschmelzungen, BB 1996, 2559; Heidtkamp Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz – praxisrelevante Zweifelsfragen, NZG 2013, 852; Leuering Die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz, NJW-Spezial 2010, 719; Scharff Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretungen bei Umstrukturierungen auf Unternehmens- und Betriebsebene, BB 2016, 437; Sosnitza Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 UmwG, NZG 1999, 965; Suchanek/Hesse Umwandlungsstichtage und Bilanzen, Der Konzern 2015, 245; Weiler Heilung einer verfristeten Umwandlung durch Änderung des Umwandlungsstichtages, DNotZ 2007, 888.
I. Beizufügende Anlagen (§ 17 Abs 1)
1
Die Vorschrift legt abschließend einen Katalog von Unterlagen fest, die die Beteiligten bei der Anmeldung dem Registergericht vorzulegen haben. Bezweckt wird der Schutz der Anteilsinhaber: Der Registerrichter wird nämlich in die Lage versetzt, die Eintragungsvoraussetzungen, etwa Vorlage der Zustimmungs- und Verzichtserklärungen gem §§ 8 Abs 3, 9 Abs 3, 12 Abs 3, zu prüfen. In eigener Zuständigkeit prüft er die Vollständigkeit der Unterlagen (formelle Eintragungsvoraussetzungen) sowie die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages, die Verschmelzungsfähigkeit der Rechtsträger und die Rechtmäßigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse (materielle Eintragungsvoraussetzungen). Der Umfang der Prüfungskompetenz beschränkt sich auf die Frage, ob der Beschl zwingende Gesetzesvorschriften verletzt, die zumindest auch öffentliche Interessen schützen (str, wie hier Sosnitza NZG 1999, 965, 973).
2
Folgende Urkunden sind der Anmeldung beizufügen:
– | der Verschmelzungsvertrag (§ 4), |
– | die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse (§ 13) jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers, |
– |
die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber (§§ 13 Abs 2, 40 Abs 2 S 2, 50 Abs 2, 51 Abs 2,
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