22
Ausreichend soll auch die Einzahlung auf das Konto eines uneigennützigen Treuhänders (zB Notars) sein (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 11 mwN). Die Einzahlung auf ein Konto der GmbH & Co KG reicht nicht aus (OLG Stuttgart ZIP 1985, 476). Sind Schuldner (Gesellschafter) und kontoführende Bank identisch, so soll Kontogutschrift nicht ausreichen (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; aA Scholz/Veil § 7 Rn 31 mwN).
23
Einzahlungen müssen in Euro erfolgen. Schecks, Wechsel oder Einzahlungen in ausländischen Währungen erfüllen die Voraussetzung der Einzahlung nicht (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 13; Scholz/Veil § 7 Rn 32; Baumbach/Hueck § 7 Rn 9). Vgl die Einzelfälle unter Rn 20.
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Freiwillige Leistungen vor Eintragung befreien nur, wenn der volle Wert der Einlage im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung noch zur Verfügung steht (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 7 Rn 5a; BGH ZIP 1981, 394, 396 – zu Mehrleistungen bzw Überzahlungen eines Gesellschafters vgl OLG München ZIP, 2007; ferner BGHZ 105, 300, m zust Anm von Joost ZGR 89, 554; auch Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 8 sowie Scholz/Veil § 7 Rn 46 mwN). Zahlungen an die Vorgründungsgesellschaft befreien nicht, sofern sie nicht ungekürzt in das Vermögen der Gründungsgesellschaft einfließen, wofür eine Einzelübertragung von der Vorgründungsgesellschaft erforderlich ist (BGH ZIP 1981, 1328 = WM 1981, 1300). Sämtliche Voreinzahlungen sind folglich nicht ungefährlich – vgl auch die Einzelfälle unter Rn 20.
1. Sacheinlagen und „gemischte“ Einlagen
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§ 7 Abs 3 (früher § 7 Abs 2) hat die Frage ausdrücklich (und seit 1980 unverändert) geregelt, wann die Sacheinlagen zu leisten (zu bewirken) sind: vor Anmeldung (BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396; hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 17; Baumbach/Hueck/Bayer § 7 Rn 12 f; Scholz/Veil § 7 Rn 42). Auch gilt der Grundsatz, dass die Gesellschaft die volle Verfügung erhält, wobei der Geschäftsführer vor Anmeldung als Organ frei über die Sacheinlagen endgültig verfügen können muss. Sacheinlagen müssen also in jedem Fall vollständig bewirkt worden sein. Maßgeblich ist die jeweilige Leistung (Abtretung von Forderungen, Übereignung von Gegenständen, Übertragung von Rechten etc). Forderungen müssen der Gesellschaft abgetreten sein, weil ansonsten die freie Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers fehlt. Es versteht sich von selbst, dass die Forderungen vollwertig, liquide und fällig sein müssen (vgl BGH ZIP 1984, 698). Das Eigentum, zB an Kraftfahrzeugen, ist der GmbH iG zu übertragen und durch entspr Vertrag ggf nachzuweisen, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag bereits die entspr Willenserklärungen ergeben. Auch für Sachgesamtheiten gilt nichts Abw. Vgl Einzelfälle in Rn 20.
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Grundstücksauflassungen und -belastungen bedürfen der Eintragung, die infolge der grundbuchfähigen Vor-GmbH möglich ist (BGHZ 45, 348; vgl Scholz/Veil § 7 Rn 43; Baumbach/Hueck/Fastrich § 7 Rn 14). Nach hM genügen die Auflassungserklärung, die Eintragungsbewilligung und die Stellung des Eintragungsantrages (hierzu Wicke § 7 Rn 8; auch Baumbach/Hueck § 7 Rn 14 – str). Ob eine Vormerkung ausreicht, ist str und wohl abzulehnen (vgl Baumbach/Hueck § 7 Rn 14 mwN; vgl Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 12; abl zB Scholz/Veil § 7 Rn 43; vgl auch BayObLG DB 1979, 1500; OLG Hamm DB 1981, 1973). Wird die Vormerkung, was zu erwarten ist, nicht als ausreichend angesehen, können sich im Einzelfall durch die Zeitverzögerungen Probleme ergeben. Insb fehlt die erforderliche „freie Verfügbarkeit“ in diesen Fällen, so dass eine großzügige, wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht angebracht ist (wie hier Scholz/Veil § 7 Rn 43; Sudhoff/Sudhoff NJW 1982, 129 f; aA zB Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 17; hierzu iÜ BayObLG DB 1979, 1500; OLG Hamm DB 1981, 1973).
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Bei „Mischeinlagen“ ist die Sachleistung vollständig, die Geldleistung in dem erforderlichen Verhältnis zu erbringen (§ 7 Abs 3, § 8 Abs 2).
2. Freie Verfügung der (des) Geschäftsführer(s)
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Wenn diese nicht ausdrücklich hinsichtlich der Geldeinlage in § 7 Abs 1 genannt wird, so folgt sie doch aus dem Gesamtzusammenhang des § 7, insb aus der ausdrücklichen Anführung in