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Nicht empfehlenswert ist es, die zum Register eingereichten „legitimierenden“ Urkunden mit dem Anstellungsvertrag zu verquicken oder die Einzelheiten des Anstellungsverhältnisses in der Satzung zu übernehmen. Zum einen wird damit die Satzung überfrachtet. Zum anderen aber ist es nicht sinnvoll, den Inhalt des Anstellungsvertrages (zB mit Wettbewerbsabreden) der öffentlichen Einsicht zu überlassen (vgl § 9 HGB, die genannten Urkunden sind Bestandteil des Sonderbandes). Des Weiteren ist hier zu beachten, dass eine Abberufung formal durchaus eine Satzungsänderung darstellen kann. Im Gesellschaftsvertrag sollte folglich nur der korporative Teil enthalten sein. Beachte OLG Düsseldorf NZG 2001, 229 – Prüfungsrecht des Registergerichts bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung (Nachweis der Genehmigung des Vertrages bei Abschluss durch vollmachtslosen Vertreter – Gesellschafterstellung fraglich).
1. Bestellung im Gesellschaftsvertrag
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Die Bestellung im Gesellschaftsvertrag hat den Vorteil, dass zusätzliche Unterlagen nicht erforderlich sind. Um die „eigentliche“ Satzung nicht zu überfrachten, wird man hier in einer notariellen Urkunde sowohl die für die Gründung notwendigen Beschlüsse als auch die Satzung festhalten. Beispielhaft könnte dies so geschehen (vgl iÜ hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 26):
Beispiel:
Vor mir, in dem Bezirk . . . ansässiger Notar, Elmar Tiefsten, erschienen am . . .
1. | Herr X |
2. | Herr Y |
– beide Personen bekannt – und baten um die Beurkundung folgender Erklärungen:
Wir gründen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stellen den Gesellschaftsvertrag entspr der Anlage fest
Wir bestellen Herrn Kaufmann Fritz Löwe in München zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Von den Geschäftsanteilen der GmbH übernehmen
a) | Herr X 12 500 EUR |
b) | Herr Y 12 500 EUR |
(Es folgen Notarbelehrungen, Unterschriften, Siegel etc)
Anlage zur notariellen Urkunde vom . . . des Notars . . .
UR Nr . . .
Gesellschaftsvertrag der Firma X & Y Straßenbau GmbH
zu Frankfurt am Main
§ 1 Firma (etc)
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Mit diesem Weg vermeidet man es, dass die konkreten Bestellungen des oder der Geschäftsführer bzw die individuellen Vertretungsregelungen in die Satzung selbst aufgenommen werden, gleichzeitig liegt eine Einheit vor, die durch die gemeinsame notarielle Urkunde geschaffen wird. Bei Satzungsänderungen wird die Gesellschaft hier nur dann mit den Änderungen konfrontiert, wenn sich die rechtlichen und nicht die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Es wird zwar weiterhin die Auffassung vertreten, dass Bestellung, Widerruf, Änderung der schuldrechtlichen Schranken der Geschäftsführer nicht für den für die Satzungsänderungen geltenden Schranken unterliegen (hierzu etwa Scholz/Priester § 53 Rn 5 ff mwN). Indessen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass Satzungsänderung „jede Änderung des Wortlauts der Satzung“ ist (Scholz/Priester § 53 Rn 18 mwN).
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Hiervon abw Auffassungen kommen jedoch in erhebliche Schwierigkeiten, wenn es sich um Abgrenzungsprobleme zwischen korporativen und rein schuldrechtlichen Akten geht. Es wird zwar der hM durchaus gefolgt, dass die ersten im Gesellschaftsvertrag angeführten Geschäftsführer lediglich in besonderer Form, jedoch ohne irgendwelche Sondervorteile (Recht auf Geschäftsführung) bestellt werden. Die Abgrenzungen sind hier jedoch nicht immer einfach zu ziehen. Schließlich kann es zu überflüssigen Rückfragen durch das Registergericht kommen, das (möglicherweise auch unberechtigt) eine Satzungsänderung und nicht lediglich die Anmeldung mit Überreichen der Urkunde verlangt. Es ist schließlich fraglich, wie sich die Auffassung, in den Fällen dieser Art liege keine Satzungsänderung vor, dogmatisch begründen lässt, ohne gerade den in diesem Zusammenhang berechtigterweise bestehenden Formalismus über Bord zu werfen.
2. Besonderheiten bei mitbestimmten bzw Montan-mitbestimmten GmbH
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Unterliegt die GmbH bereits im Gründungsstadium dem Montan-MitbestG (§ 12) bzw dem Montan-MitbestErgG (§ 13) oder auch dem MitbestG v 4.5.1976 (§ 31) – vgl hierzu iÜ § 52 –, so ist für die Bestellung der Geschäftsführer der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat zuständig (hierzu BGH ZIP 1984, 55; auch Baumbach/Hueck § 6 Rn 29). Es ist durchaus denkbar, dass die Gesellschaft bereits im Gründungsstadium und vor Eintragung den genannten Bestimmungen unterliegen kann. Da iÜ in diesen Fällen der mitbestimmten Gesellschaften ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist, sind mindestens zwei Geschäftsführer zu bestellen, was aus den § 13 Montan-MitbestG, § 13 Montan-MitbestErgG sowie § 33 MitbestG sowie dem Sinn der genannten Bestimmungen folgt.
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Die Bestellung sämtlicher Gesellschafter zum Geschäftsführer in der Gründungssatzung hat lediglich zur Folge, dass die Gründergesellschafter Geschäftsführer sind. Geschäftsführer müssen ansonsten gem § 46 Ziff 1b Nr. 5 oder anlässlich einer Satzungsänderung in der betr Urkunde (mit-)bestellt werden. Das gilt insb für später in die GmbH eintretende Gesellschafter.
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Es ist schon aus Gründen der Klarheit zu empfehlen, in den Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen aufzunehmen, nach der die Gesellschafter „sämtlich zur Geschäftsführung“ befugt sein sollen. Hier wird vielmehr eine konkretisierte Bestellung sinnvoll und streitvermeidend sein.
IX. Fehler des Bestellungsaktes
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Fehler hinsichtlich des Bestellungsaktes (unrichtige Vertretungsbefugnis, zu geringe, zu hohe Zahl der Geschäftsführer, mangelnde persönliche Voraussetzung, Nichteinhaltung von Formalien hinsichtlich des Beschlusses) führen dazu, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, das nach der Auflage durch das Registergericht beseitigt werden muss. Andernfalls ist die Anmeldung zurückzuweisen. Daneben besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten (vgl BGH NJW 1983, 938 = ZIP 1983, 155; vgl OLG Stuttgart ZIP