Die Anmeldung ist Eintragungserfordernis (hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1). Sie bedarf der notariellen Beglaubigung (vgl § 12 Abs 1 HGB, § 40 BeurkG). Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1; Scholz/Veil § 7 Rn 13). Sie ist elektronisch einzureichen (§ 12 Abs 1 S 1 HGB; auch etwa Scholz/Veil § 7 Rn 13: Wicke § 7 Rn 1, und Hinw auf §§ 12 Abs 1 HGB, 39 BeurkG; ferner Baumbach/Hopt § 12 Rn 1,3; Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f m Hinw für die Praxis). Anmeldungen sind nicht zu erzwingen (vgl § 79 Abs 2; BayObLG DB 1978, 880; Baumbach/Hueck § 7 Rn 2). Der Rechtsverkehr ist durch § 11 hinreichend geschützt. Es bleibt den Gründungsgesellschaftern überlassen, ob sie die Gesellschaft zur Eintragung anmelden lassen oder nicht (Scholz/Veil § 7 Rn 5). Den bzw die Geschäftsführer trifft die Anmeldungspflicht (aus Organstellung – keine Eintragungshindernisse oder entgegenstehende Gesellschafterweisungen – vgl Scholz/Veil § 7 Rn 6). Gründungsgesellschafter können gegen den Geschäftsführer auf Anmeldung klagen (Scholz/Veil § 7 Rn 6 mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 1; Wicke § 7 Rn 2; Baumbach/Hueck § 7 Rn 2 mwN). Die Gesellschafter untereinander sind gehalten, alles zu unternehmen, um die Eintragung zu gewährleisten (Scholz/Veil § 7 Rn 7 mwN). Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Der Eintragungsantrag kann nach Zwischenverfügung (nicht zu beseitigendes Hindernis) und Fristsetzung zurückgewiesen werden (vgl § 382 Abs 3 FamFG; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 192 f).
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Zurückgewiesene Anmeldungen begründen ein Beschwerderecht der Vor-GmbH, das der/die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl wahrnehmen kann/können (BGHZ 117, 323, 325; hierzu auch Baumbach/Hueck § 7 Rn 4). Zur Beschwerde vgl §§ 58 ff FamFG.
IV. Anmeldepflichtige Personen – Einreichungsberechtigte
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Die Anmeldung erfolgt durch alle Geschäftsführer persönlich (vgl BGH NJW 1992, 1824 f). Vertretung ist im Hinblick auf § 8 Abs 2 nicht zulässig (hM BayObLG NJW 1987, 135; Wicke § 7 Rn 2; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1; Baumbach/Hueck § 7 Rn 3; Gustavus GmbHR 1978, 224; vgl allerdings § 12 Abs 1 S 2 HGB; hierzu allerdings aA Krafka/Willer/Kühn Rn 942 im Anschluss an OLG Köln NJW 1987, 135; auch Baumbach/Hopt § 12 HGB Rn 3 f). In der Praxis sollte zur Vermeidung von Problemen für die Anmeldung Stellvertretung nicht vorgesehen werden. Die Geschäftsführerversicherungen (einschließlich Stellvertreter-Geschäftsführer – vgl § 44 GmbHG) müssen auf jeden Fall persönlich von allen abgegeben werden.
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Die Anmeldung ist damit persönlich zu vollziehen. Alle Geschäftsführer nebst deren Stellvertretern haben anzumelden (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1; vgl § 78). Gesellschafter und andere Personen haben keine Anmeldebefugnis (BayObLG DB 1987, 215; vgl allerdings Krafka/Willer/Kühn Rn 942 unter Hinw auf OLG Köln aaO).
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Von der Anmeldebefugnis ist die Befugnis zur Einreichung zu unterscheiden. Einreichen konnte die Anmeldung grds jeder Bote (Post, Gesellschafter). Ferner betraf dies den die Anmeldung beglaubigenden Notar (vgl § 378 FamFG – früher § 129 FGG; Scholz/Veil § 7 Rn 11; Baumbach/Hueck § 7 Rn 3). Nunmehr ist für das Einreichen der Anmeldung der beglaubigende Notar zuständig (vgl § 12 Abs 2 HGB, § 378 Abs 2 FamFG – Baumbach/Hopt § 12 Rn 1, 3; Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f).
V. Anmeldung und Inhalt
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Die Anmeldung ist ein verfahrensrechtlicher Antrag (Scholz/Veil § 7 Rn 12 mwN – nicht unstr) und kann bis zur Eintragung formlos zurückgenommen werden – hierzu reicht Rücknahme durch einen Geschäftsführer aus (Scholz/Veil § 7 Rn 12 mwN).
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Die Anmeldung bedarf nach § 12 Abs 1, 2 HGB der öffentlich beglaubigten Form (notarielle Beurkundung nicht erforderlich, aber unschädlich). Mängel der Anmeldung können in der erforderlichen Form durch sämtliche Geschäftsführer behoben werden. Erfolgt die Eintragung auf der Grundlage der fehlerhaften Anmeldung, so kommt die GmbH zur Entstehung (Scholz/Veil § 7 Rn 15 mwN, str). § 395 FamFG- früher §§ 142, 144 FGG – kommen grds nicht zur Anwendung – anders nach § 395 FamFG bei Anmeldung durch einen Unbefugten ohne Zustimmung der Geschäftsführer etc (vgl Scholz/Veil § 7 Rn 16). Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften rechtfertig eine Löschung von Amts wegen nicht, anders bei wesentlichen Verfahrensverstößen bei konstitutiven Eintragungen (vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 442).
Wegen des Inhalts der Anmeldung und weiterer Formalien vgl § 8.
VI. Stammkapital und Anmeldungsvoraussetzungen
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Voraussetzung der Eintragung ist die Erfüllung der Einlagepflichten vor der Anmeldung.
Bei der „Bargründung“ sieht die 1980 novellierte Fassung des § 7 Abs 2 vor, dass mindestens 12 500 EUR – jetzt die Hälfte des Mindeststammkapitals – vor Anmeldung und Eintragung geleistet werden. Es spielt hierbei keine Rolle, wie hoch das Stammkapital ist. Es kann höher als die Mindestsumme von 25 000 EUR sein. § 7 Abs 2 verlangt gleichwohl auch in diesem Fall keinen höheren Einzahlungsbetrag als 12 500 EUR.
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Daneben ist freilich zu beachten, dass auf jeden Geschäftsanteil (=Stammeinlage) mindestens ein Viertel des Nennbetrags einzuzahlen ist. Die Einzahlung von jeweils 25 % auf jede Stammeinlage muss jedoch insgesamt jetzt 12 500 EUR ergeben. Dies bedeutet, dass bei allen GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 50 000 EUR mehr als ein Viertel eingezahlt werden muss – vom Stammkapital. Das Gesetz lässt es jedoch offen, auf welche der Einlagen über das erforderliche „Viertel“ hinaus Mehreinzahlungen bis zum Betrag von 12 500 EUR erfolgen (Scholz/Veil § 7 Rn 23; vgl allerdings § 19 Abs 1 und die dortigen Ausführungen zur Gleichbehandlung).
In Betracht kommt zB folgende Gestaltung:
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Geschäftsanteil/Stammeinlage | Einzahlung |
62 500 EUR | 15 625 EUR (ein Viertel) |
112 500 EUR | 28 125 EUR |
25 000 EUR | 6 250 EUR |
(Stammkapital 200 000 EUR) | (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR) |
oder: | |
55 000 EUR | 13 750 EUR (ein Viertel) |
140 000 EUR | 35 000 EUR |
45 000 EUR | 11 250 EUR |
(Stammkapital 240 000 EUR) | (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR) |