GmbH-Recht. Harald Bartl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456341
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31 Wx 164/12 – Unternehmensgegenstand Anlage- und Vermögensberatung und ausdrücklicher Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG – Unzulässigkeit der Verfügung des Registergerichts mit Pflicht zur Vorlage einer Genehmigung bzw eines Negativattests der BaFIN; OLG München 23.7.2010 – 31 Wx 128/10 – fehlende Versicherung zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht in der Anmeldung und Ergänzung der Urkunde ohne erneute Beglaubigung durch Notar – Ablehnung der Eintragung; OLG München 9.3.2010 – 31 Wx 36/10 – Eintragung der Vertretungsberechtigung in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register (japanisches Handelsregister) keine weiteren Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte; OLG Nürnberg 18.4.2011 – 12 W 631/11 – wirtschaftliche Neugründung bei Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH – Prüfung analog § 9c GmbHG der Mindesteinzahlung auf Stammkapital (§ 7 Abs 2 GmbHG) und der Anmeldeversicherung (§ 8 Abs 2 S 1 GmbHG) – Offenlegungspflicht ggü – keine Unterscheidung zwischen Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Anmeldeversicherung gem § 8 Abs 2 GmbHG: Mindestvermögen der Gesellschaft in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer; OLG Nürnberg 5.3.2010 – 12 W 376/10 – Erforderlichkeit der Satzungsregelung für die generelle Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB – Erforderlichkeit einer Satzungsänderung nach § 53 GmbHG bei fehlender Satzungsbestimmung; OLG Stuttgart 13.7.2011 – 8 W 252/11 – Prüfungspflicht bei der Anmeldung gem § 9c Abs 1 S 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gem § 7 Abs 2 GmbHG, nicht auf Mehrleistungen – Erforderlichkeit korrekter Versicherung gem § 8 Abs 2 GmbHG (fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis); OLG Stuttgart 6.9.2011 – 8 W 319/11 – Hin- und Herzahlen und Offenlegung (AktG); OLG Zweibrücken 9.9.2010 – 3 W 70/10 – Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer auch ohne jederzeitige Einreisemöglichkeit.

      Literatur: Busch Eintragungstechniken und -formulierungen im Bereich des Handelsregisters, RpflStud 2010, 81; Dörr Umgang mit elektronischen Handelsregisteranmeldungen, ZNotP 2008,447; Fischer Die Gesellschafterliste der GmbH im einstweiligen Rechtsschutz, GmbHR 2018, 1257; Heinze Einreichungs- und Nachweispflichten bei nachträglichen Handelsregisteranmeldungen betreffend Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, RNotZ 2009, 586; Hülsmann GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung, GmbHR 2018, 393; Körber/Effer-Uhe Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht von Prokuristen und GbR-Gesellschaftern bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, DNotZ 2009, 92; Lieder/Cziupka Berichtigung einer offenbar unrichtigen Gesellschafterliste im Anwendungsbereich des reformierten § 40 Abs 1 GmbHG, GmbHR 2018, 231; Melchior/Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister, GmbHR 2017, 1074; Omlor/Spies Grundfragen der Gesellschafterliste, MittBayNot 2011, 353; Pfeiffer Vollmacht und Vertretungsnachweis bei Auslandsbezug im deutschen Handelsregisterverfahren, Rpfleger 2011, Heft 5; Wachter Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste, GmbHR 2017, 1177; Wolf Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals ggü dem Registergericht, Rpfleger 2010, Heft 9/10.

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      Durch die Reform 2008 hatte sich folgende Änderungen ergeben: § 8 Abs 1 Nr 3 (Nummerierung der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5 (Nennbetrag der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5 Wegfall der Genehmigungsurkunde); § 8 Abs 2 (Nachweise bei „erheblichen Zweifeln“ des Registerrichters an der Richtigkeit der Versicherung); Aufhebung des früheren § 8 Abs 2 S 2 (keine Sicherheit mehr bei Einpersonen-GmbH); § 8 Abs 2 S 2 (Belehrung nach § 53 Abs 2 BZRG); § 8 Abs 4 Nr 1 (inländische Geschäftsanschrift). Durch die Änderungen sollten die Anteilsübertragungen, die Eintragung ohne Vorlage der Genehmigungsurkunde, die Prüfungspflicht des Registerrichters hinsichtlich der Versicherung der Geschäftsführer, die Belehrungspflicht der Notare etc erleichtert werden. Hinzu kommt, dass die Schnelligkeit des Verfahrens durch die Änderungen des § 12 HGB (elektronische Form) erheblich gefördert wurde (Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f). Darauf wird in § 8 Abs 5 ausdrücklich Bezug genommen. Mit Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Anmeldung für die beglaubigenden und insb die beurkundenden Notare mit erheblichen Belehrungspflichten bei Entlastung der Registergerichte belastet (vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, insb im Zusammenhang mit der UG (haftungsbeschränkt)).

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      Die in § 8 enthaltenen Anmeldungsunterlagen müssen in unbeanstandbarer Form der Anmeldung beigefügt sein. Das Fehlen eines der in der Vorschrift genannten Erfordernisse führt zur Auflage des Registerrichters, die innerhalb angemessener Frist zu erledigen ist (nach § 382 Abs 4 S 2 FamFG: Zwischenverfügung mit Beschwerde anfechtbar – vgl BayObLG 70, 245; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 192; BayObLG ZIP 1999, 969, Sachgründungsbericht; OLG München 23.7.2010 – 31 Wx 128/10 – fehlende Versicherung zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht in der Anmeldung und Ergänzung der Urkunde ohne erneute Beglaubigung durch Notar – Ablehnung der Eintragung. Denkbar ist die Rücknahme des Antrags, die auch vom Registergericht empfohlen werden kann, wenn das Eintragungshindernis nicht beseitigt wird oder nicht beseitigt werden kann. Geschieht dies nicht, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 24; Scholz/Veil § 8 Rn 38; Krafka/Willer/Kühn Rn 192). Das Registergericht kann nach Beseitigung der Eintragungshindernisse durch Eintragung abhelfen. Diese Zurückweisung kann mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl § 58 GmbHG, § 382 Abs 4 S 2 FamFG). Nach der Zurückweisung nachgereichte Unterlagen bzw beseitigte Mängel erfordern eine Neuanmeldung der Gesellschaft, da die erste Anmeldung infolge der kostenpflichtigen Zurückweisung „verbraucht“ ist. Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung können nicht erzwungen werden (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 2). Wird die Gesellschaft entgegen diesen Grundsätzen dennoch eingetragen, so werden die Mängel des Anmeldungsverfahrens geheilt. Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 397, 399 FamFG vorliegen. Allerdings kann das Nachreichen fehlender Unterlagen nach Eintragung erzwungen werden (Scholz/Veil § 8 Rn 30; vgl OLG Köln ZIP 1981, 236). Vgl iÜ § 9c.

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      Hierzu auch § 7 Rn 4 f o. Die Anmeldung hat – wie auch sonst – gem § 12 Abs 1, 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form (vgl § 129 BGB) elektronisch zu erfolgen. Zuständig hierfür sind die Notare