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Beispiel: Stammkapital 25 000 EUR
Geschäftsanteil | Einzahlung |
---|---|
1. Sacheinlage 5 000 EUR | 5 000 EUR – Vollwert |
2. Bareinlage 2 000 EUR – mindestens ein Viertel | 5 000 EUR |
3. Zahlung und Sacheinlagen | 10 000 EUR – nicht 12 500 EUR erreichend |
4. Mindestgesamtbetrag 50 % von 25 000 EUR = 12 500 EUR | |
5. Differenz – Fehlbetrag: 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Geschäftsanteil mit Bareinzahlung | 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Bareinzahlung zum Erreichen des „Mindestgesamtbetrags“ |
6. Gesamtbetrag der Einzahlungen | 12 500 EUR |
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Hier wird der Registerrichter überprüfen, ob die Mindesteinzahlung von 12 500 EUR insgesamt erreicht ist und von den Geschäftsanteilen jeweils mindestens ein Viertel eingezahlt ist – neben der vollen Leistung der Sacheinlage. Mit Blick auf die Versicherung des Geschäftsführers und der Sanktion bei Verletzung wird der Registerrichter lediglich Zwischenverfügungen erlassen, wenn er „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Versicherung hat. Wie in § 8 Abs 2 GmbHG 2 vorgesehen, können in diesem Fall zB Einzahlungsbelege verlangt werden. Mit Recht wird jedoch im RegE 2008 betont, dass die Versicherung des Geschäftsführers „ausreicht und weitere Nachweise (Einzahlungsbelege etc)“ grds nicht erforderlich sind. Das Verlangen weiterer Nachweise erfordert damit grds konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Unrichtigkeit der Versicherung (Wicke § 7 Rn 12, auf die früher nicht selten anzutreffende Praxis hinweisend, dass Nachweise auch ohne konkreten Anlass verlangt wurden; vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 946). IÜ ist neben § 8 Abs 2 und § 8 Abs 3 GmbHG (falsche Versicherung und Sanktion) auch zu beachten (Regelung des Hin- und Herzahlens). Anders liegt dies im Fall der verdeckten Sacheinlage (vgl hierzu – Versicherung des Geschäftsführers unzutr – vgl Wicke § 7 Rn 14; auch hier § 5 Rn 46). Die Anrechnung kann in diesem Fall noch nicht vor Eintragung erfolgen (Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Wicke § 7 Rn 14). IÜ ist auf die Begründung des RegE 2008 zu verweisen: „IÜ wäre es auch eine nicht zutreffende Verkürzung, wenn das Gericht regelmäßig einen Einzahlungsbeleg über die Einzahlung auf ein Konto der (künftigen) GmbH als Nachweis verlangen würde. Die Leistung der Einlagen kann nämlich auf verschiedene Weise geschehen, es kommt eine Barzahlung in Betracht, eine Einzahlung auf ein Anderkonto des Notars, ein Bundesbank- bzw LZB-garantierter Scheck (nicht mehr in § 54 Abs 3 AktG als Zahlungsmittel vorgesehen – daher krit Scholz/Veil § 7 Rn 32 mwN), die Einzahlung auf ein Treuhandkonto des Geschäftsführers zugunsten der künftigen GmbH oder die Einzahlung auf ein kreditorisches Privatkonto des Geschäftsführers. Die Einzahlung auf ein Konto der zu gründenden GmbH ist regelmäßig schwierig, weil diese vor der Eintragung noch nicht existiert. Die Praxis behilft sich damit, dass nach der Beurkundung, aber vor Eintragung ein Konto der Vor-GmbH eröffnet wird (nachgewiesene Gutschrift). Das ist weiterhin ein denkbarer Weg, angesichts der dadurch eintretenden erheblichen Verzögerung der Gründung aber nur einer von mehreren.“ Hierzu iÜ Scholz/Veil § 7 Rn 30 zur Zahlung – Einzahlung – „Ausgang“ bei dem Gesellschafter und „Eingang“ im Sondervermögen der GmbH). Die Hingabe von Schecks oder Wechseln reicht nicht aus (Scholz/Veil § 7 Rn 32). Die schwerwiegenden Folgen einer falschen Versicherung des Geschäftsführers werden sich daher nicht bei Anmeldung bzw vor Eintragung, sondern im Rahmen der Problematik des, herausstellen. Anders als bei Sacheinlagen (sowie wesentliche Überbewertung) dürfte sich die Bargründung in Zukunft daher erheblich unkomplizierter darstellen, ohne dass die Kapitalaufbringung gefährdet ist – zur Versicherung bei Kapitalerhöhung BGH NJW 2013, 2428 – Versicherung des Geschäftsführers: sa § 57 II S 1).
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Barzahlung verlangt Zahlung an die Vorgesellschaft (an Vorgründungsgesellschaft genügt nicht – Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 14 mwN). Die Annahme anderer Leistungen statt der „Zahlung“ ist nicht zulässig (zB an einen GmbH-Gläubiger auf Veranlassung der Gesellschaft – richtig Scholz/Veil § 7 Rn 33 und hM; aA Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 16). Zum bisherigen Recht vgl zB zum unzulässigen Hin- und Herzahlen Scholz/Veil § 7 Rn 38 mwN; so schon BGH 15.10.2007 – II ZR 263/06 – keine Tilgungswirkung; bei GmbH & Co KG wird „wirtschaftliche Einheit“ angenommen BGH 10.12.2007 – II ZR 180/06; Bareinzahlungen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen (Überweisung auf Konto, Aufwahrung in den Geschäftsräumen [Kasse]) hierzu OLG Oldenburg 29.8.2008 – 3 U 37/07; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 40; Krafka/Kühn Rn 945; Baumbach/Hueck § 7 Rn 7; ferner die weiteren Entscheidungen: Anforderungen an Bankbestätigung nach, BGH NZG 2008, 304; Bareinlagen können vor Eintragung nicht durch nachträgliche Vereinbarungen in Sacheinlagen umgewandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die „Ersatzsacheinlage“ die Geldeinlage wertmäßig übersteigt (OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 318). Befreiende Wirkung haben die Barzahlungen bzw das Überreichen eines Bundesbankschecks (Scholz/Veil § 7 Rn 28; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5). Da die Vor-GmbH bereits kontofähig ist, reicht die Gutschrift auf dem (inländische Bank- oder Postgiro-) Konto der Gesellschaft aus (vgl BGHZ 45, 347; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5 mwN). Die Nichteinzahlungen oder Umgehungen zeigen sich nicht selten erst nach Jahren: Brandenburg GmbHR 2000, 238 – Zahlung auf Stammeinlage durch Unterbeteiligten bei entspr Objektivierung der Kenntnis von Tilgungsabsicht und Akzeptanz des Tilgungswillens – Eingang der Zahlungen auf einen Stammeinlagenkonto der GmbH – keine Inanspruchnahme, da Tilgung der Stammeinlagenschuld; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – Inanspruchnahme des Gründungsgesellschafters auf Zahlung der Stammeinlage und des Geschäftsführers; OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage – hierzu BGHZ 171, 113 = NGZ 2007, 300 nur, wenn die Einlage unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließt. Die Bestimmung zur Tilgung der Einlageschuld muss eindeutig sein (vgl BGH NJW 2001, 1647 – Voraussetzungen des Nachweises der Einzahlung – erkennbare Zuordnung der Zahlung auf die Einlageschuld durch den Geschäftsführer Voraussetzung; BGH NJW 1998, 195 – Konzessionsverträge als Umgehung der Vorschriften der §§ 5 Abs 4, 19 Abs 5 über die Sacheinlagen). Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung dient und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft nicht als Bareinlage zufließt. „Darunter fällt insb die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch sog