68
Der Sachgründungsbericht entspricht nicht dem „Gründungsbericht“ nach dem AktG. Er ist nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages; erforderlich sind schriftliche Abfassung und eigenhändige Unterschrift. Beglaubigungen sind nicht erforderlich (Baumbach/Hueck § 5 Rn 52). Der Sachgründungsbericht muss so gestaltet sein, dass der Registerrichter seiner Prüfungspflicht nachkommen kann (vgl § 32 Abs 2 AktG nur als Basis, nicht bindend). Mängel (Unvollständigkeit, Ungenauigkeit, Unbestimmtheit, ersichtliche Unrichtigkeit etc) des Sachgründungsberichts hindern die Eintragung, Mängel sind nach Erfüllung der Auflagen heilbar – ansonsten Zurückweisung der Eintragung (Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 28; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 98 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 47 ff jeweils mwN).
69
Die Gesellschafter sind zivilrechtlich (§ 9a) sowie strafrechtlich (§ 82 Abs 1 Nr 1) verantwortlich.
70
Es wird auch nicht wie bei der Aktiengesellschaft ein „Gründungsbericht“ in dem nach dem AktG erforderlichen Umfang erforderlich sein, sondern lediglich ein „Sachgründungsbericht“ (hierzu Wicke § 5 Rn 18; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54, 55). Aus dem wird sich zumindest zu ergeben haben:
1. | die Person des Gesellschafters, der einen Geschäftsanteil übernommen hat; |
2. | welcher Gegenstand in die GmbH zur Erfüllung der Einlagepflicht eingebracht wird – konkret, individualisiert, jeden Zweifel ausräumend; |
3. | welche Tatsachen und Umstände für die Angemessenheit, also die Werteinstufung durch die Gesellschafter, maßgeblich gewesen sind. |
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Im Hinblick hierauf könnte ein einfach gestalteter „Sachgründungsbericht“ wie folgt lauten:
Beispiel:
„Sachgründungsbericht
betr die Gründung der Y-GmbH in Frankfurt am Main
Wir, die unterzeichnenden Gesellschafter der Y-GmbH i G, erklären hiermit, dass der Gesellschafter A auf seinen Geschäftsanteil eine Sacheinlage einbringt. Er erfüllt seine Einlageverpflichtung hierbei in der Weise, dass er das Kraftfahrzeug Marke Opel, Typ Astra, Baujahr 2006, gefahrene Kilometer: 50 000, Motornummer . . ., Fahrgestellnummer . . ., Erstzulassung . . ., derzeitiger Halter: Gesellschafter A in die Gesellschaft einbringt. Hierbei legen wir einen Wert des genannten Gegenstandes von 5 000 EUR zugrunde, die der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafter A entspricht. Für die Bewertung waren folgende Umstände maßgeblich: Das Fahrzeug befand sich in einem technisch einwandfreien Zustand. Die nächste Hauptuntersuchung ist am . . . fällig. IÜ machen wir uns die Feststellungen aus der anliegenden DAT-Schätzurkunde/aus dem anliegenden Gutachten des vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen X zu eigen, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass gegen den Wertansatz von 5 000 EUR keine Bedenken bestehen.“
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Es folgen sodann die persönlichen (keine Vertretung zulässig) Unterschriften der Gründungsgesellschafter sowie der Geschäftsführer (vgl § 32 ff AktG; ferner die Sanktion des § 82 Abs 1 Nr 2, 3; Wicke § 5 Rn 18; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54).
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Anhand dieses Sachgründungsberichtes hat der Registerrichter nunmehr im Rahmen des § 26 FamFG – früher § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und insb Unklarheiten bei Anhaltspunkten aufzuklären (vgl § 9c Abs 1 S 2). Er kann Auflagen erteilen (zB Vorlage eines geeigneten Gutachtens zum Wert der Sache, des Gegenstandes). Was zu unternehmen ist, richtet sich im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Ziel, verbesserter Schutz bei Sachgründungen, die Leitlinie bildet. Es soll erreicht werden, dass unangemessene Bewertungen ausscheiden.
74
Sind die Gegenstände nicht angemessen bewertet worden, so besteht ein Eintragungshindernis, das die Zurückweisung der Anmeldung begründen kann (vgl § 9c Abs 1 S 2; Wicke § 5 Rn 15; vgl BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 582 = Rpfleger 1981, 230; Baumbach/Hueck § 5 Rn 35; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 80b). Man wird davon auszugehen haben, dass nicht nur eine unangemessen hohe Überbewertung unzulässig ist, sondern auch eine Bewertung einer Sache, die den Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht erreicht. Dasselbe gilt, wenn der tatsächliche Wert nicht die Höhe des Geschäftsanteils erreicht, sondern die Gesellschafter den tatsächlichen Wert verkannt und eine Überbewertung vorgenommen haben (Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 68 mwN). § 19 Abs 4 ist insofern zu beachten (Änderung der Rechtslage o Rn 48).
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Eine angemessene Bewertung wird nur dann vorliegen, wenn der tatsächliche Wert des eingebrachten Gegenstandes dem Nennwert des Anteils entspricht. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass keine Schätzung, sondern Errechenbarkeit des Wertes entscheidend ist (so schon Sudhoff NJW 1982, 129, 132; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 57 ff; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 21; Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; OLG Düsseldorf WM 1991, 1669 – Zeitwert; OLG München GmbHR 1994, 712).
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Gegen eine Unterbewertung bestehen hingegen keine Bedenken; denn hier sind Gesellschafter, Gesellschaft und Publikum besser und nicht wie bei der Überbewertung schlechter gestellt. Natürlich kann der „verzichtende“ Gesellschafter sodann im Nachhinein gegen die Gesellschaft keine Ansprüche geltend machen; dann hätte er dies vorher schon satzungsmäßig klären müssen (statt vieler Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; vgl auch o Rn