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Notwendig ist folglich eine Beschreibung des Gegenstandes, die jeden ernsthaften Zweifel ausschließt (Baumbach/Hueck § 5 Rn 44; auch Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 26; richtig auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 88 „jeder Zweifel an seiner Identität ausgeschlossen“). Das gilt auch für die Fälle des Einbringens von Produktionsgenossenschaften in Ostdeutschland – vgl BGH GmbHR 2001, 31 so Rn 34.
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In Betracht kommen folgende Möglichkeiten:
(1) Die Gegenstände werden in den Gesellschaftsvertrag selbst unter korrekter, individualisierender Angabe aufgenommen.
oder
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(2) Im Gesellschaftsvertrag wird der Gegenstand der Sacheinlage konkret und genau bezeichnet und auf eine Anlage des genannten Vertrages Bezug genommen, in der sich ansonsten im Vertrag selbst anzutreffende Angaben finden.
Die zweite Form wird man wählen, wenn man den Gesellschaftsvertrag textlich nicht über Gebühr ausdehnen will (Baumbach/Hueck § 5 Rn 43, m Hinw auf § 9 Abs 1 S 2 BurkG; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 27; vgl Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 105; auch Priester BB 1980, 23; ferner Baumbach/Hueck § 5 Rn 43 – Beifügung der Anlage zum notariellen Errichtungsprotokoll). Bei Sachgesamtheiten soll eine „verkehrsübliche, objektiv individualisierende Bezeichnung“ ausreichend sein, ohne dass sich eine weitere genaue Beschreibung aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einer Anlage ergeben soll (vgl Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 88 mwN; aA zB Sudhoff NJW 1982, 131, 133).
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Bei Handelsgeschäften (vgl hierzu Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 39 mwN) soll die Formulierung „alle Aktiva und Passiva“ ausreichen, sofern die Bilanz beigefügt ist (Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 27; aA zB Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 88 – „keine genaue Beschreibung aus der Anlage“, keine Beifügung einer Einbringungsbilanz zum Gesellschaftsvertrag). Vgl o Rn 39; BGH GmbHR 2001, 31 Einbringen einer Produktionsgenossenschaft.
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Auszugehen ist vom Sinn und Zweck der Bestimmung. Es geht um die Sicherstellung der Unterrichtung der Öffentlichkeit bzw um die Voraussetzungen der Prüfung für den Registerrichter. Insofern wird es im Allg genügen, wenn die entspr Anlagen beigefügt werden. Wer sichergehen will, wird sich zuvor nach der jeweiligen registerrechtlichen Praxis im Einzelfall erkundigen (vgl hierzu Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 88 mwN).
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Die Anlagen, auf die Bezug genommen wird, müssen natürlich dem Registergericht vorgelegt werden und bleiben bei den Registerakten.
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In allen Fällen darf kein Zweifel über die Identität des betr Gegenstandes bestehen. Sinn der Bestimmung ist es, das Publikum eindeutig zu unterrichten (Baumbach/Hueck § 5 Rn 43). Dies bedeutet, dass die weitgehendste Individualisierung bis zu dem Maße verlangt wird, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. So wird man bei Kraftfahrzeugen zB verlangen, dass polizeiliche Kennzeichen, Wagentyp, Motornummer, Fahrgestellnummer etc angegeben werden. Sofern die Gegenstände nicht aus dem Gesellschaftsvertrag bzw dem Gesellschaftsvertrag und einer Anlage, sondern aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb der angeführten Urkunden ersichtlich sind, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung (Eintragungshindernis, vgl § 9c) führt (Baumbach/Hueck § 5 Rn 50; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 88; BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH – unbeanstandete Eintragung in das HR: Prüfungspflicht des Registergerichts dient nicht primär dem Schutz der Gründer, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs).
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Vor der Eintragung führt der Mangel der Satzung zur Unwirksamkeit der Beteiligungserklärung (Baumbach/Hueck § 5 Rn 50; Scholz/Winter/Veil § 5). Nach der Eintragung greift § 19 Abs 5 ein, wonach die gesetzliche Geldeinlagepflicht besteht (Baumbach/Hueck § 5 Rn 51; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 94; auch Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 27; vgl auch BGHZ 28, 316). Zur Prüfungspflicht des Registerrichters und dem „Schutzbereich“ vgl o Rn 46 aE.
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Die Rechtsfolgen des sog Hin- und Herzahlens regelt nunmehr § 19 Abs 5; vgl auch OLG Jena 19.4.2017 – 2 U 18/15 – freie Verfügung des Geschäftsführers und Hin- und Herzahlen; Leistungen an einen Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entsprechen und nicht unter den Begriff der „verdeckten Sacheinlage fallen (s nachfolgend), müssen durch einen jederzeit fälligen und vollwertigen Rückzahlungsanspruch an die Gesellschaft gedeckt sein. Andernfalls tritt die Freiheit von der Einlageverpflichtung nicht ein (vgl hierzu Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 43/44; Kindler NJW 2008, 3250; Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 11). Die früheren Probleme zentralisierter Konzernfinanzierungsinstrumente („cash pool“) sind durch die Neuregelung des § 19 Abs 5 beseitigt (Erfüllung durch Hinzahlung, wenn Zahlungsanspruch gegen Gesellschafter vollwertig ist). Vollwertigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Vermögen des Gesellschafters zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten, nicht aber bei Zweifelhaftigkeit der Forderung (hierzu Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 15; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 43 mwN. Zur bisherigen Rechtsprechung BGHZ 166, 8 = NJW 2006, 1736 = BB 2006, 847; BGH NJW-RR 2008, 423). Der Gesellschafter muss die Vollwertigkeit bzw die Erfüllung der Einlagepflicht beweisen (vgl § 19 Abs 5; Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 15 mwN; auch BGH BB 2007, 2029).
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Die „verdeckte Sacheinlage“ behandelt nunmehr § 19 Abs 4 (vgl hierzu § 19 IV – neu BGH ZIP 2016, 615 – verdeckte Sacheinlage (erst Bareinlage, dann Rückzahlung + zur Tilgung der Gesellschaftsforderung oder umgekehrter Vorgang). Die Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage sind entschärft worden. Eine Befreiung des Gesellschafters tritt nicht ein. Verträge etc über die verdeckte Sacheinlage sind nicht wie früher unwirksam. Insofern ist die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung nicht mehr maßgeblich (Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 38, 43; Gehrlein/Witt/Volmer 16. Kap Rn 45 f; Wicke § 5 Rn 15; Kindler NJW 2008, 3250; vgl BGHZ 155, 338 = GmbHR 2003, 1051 mit Komm v Bormann = NJW 2003, 3127 = NZG 2003, 867). Die Beweislast für die Werthaltigkeit der Gesellschafterleistung vgl § 19 Abs 4 S 5; hierzu Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 49; dort auch zur Rückwirkung Rn 51, auch Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 41, 44, u Hinw auf § 3 Abs 4 S 1 EGGmbHG). Eine im Gründungsstadium eingebrachte Bareinlage kann dann eine verdeckte/verschleierte Sacheinlage darstellen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dazu verwendet wird, die Ausstattung der Gesellschaft mit Sachmitteln dadurch zu finanzieren, dass diese Sachmittel über ein Austauschgeschäft mit einem Gesellschafter und sogleich erfolgter Zahlung (vor Eintragung) aus den Einlagen beschafft werden; in derartigen Fällen konnte nach bisherigem Recht nicht von einer Erfüllung der Bareinlageverpflichtung ausgegangen werden – Umgehungsgeschäft, verschleierte/verdeckte Sacheinlage (hierzu ausführlich Lutter/Hommelhoff § 5