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Mit der Frage einer besseren Sicherung bei Sacheinlagen befasste sich bereits die Reform 1980 neben der Frage der Erhöhung des Mindeststammkapitals auf 25 000 EUR. Hierbei war offensichtlich die Praxis der Registergerichte (jedenfalls der größeren und großen Registergerichte) nicht allg bekannt, die bereits bislang gem § 26 FamFG – früher § 12 FGG im Rahmen der Amtsermittlung geeignete Nachweise zur Vollwertigkeit etc verlangten. Insofern ist nach neuem Recht § 9c Abs 1 S 2 zu beachten (Ablehnung der Eintragung nur noch bei „nicht unwesentlicher Überwertung der Sacheinlage (s § 9c). Nach Verfasseransicht war durch diese bereits nach früherem bestehende Prüfung bei der Sacheinlage sogar eine höhere Gewähr geboten als bei der lediglich durch die Versicherung des Geschäftsführers abgesicherten Bargründung (zur angeblich erhöhten Gefahr Baumbach/Hueck § 5 Rn 15 – unseriöse Gründungen). Immerhin ist wohl eine gleichmäßigere Praxis erreicht worden. Vgl iÜ Azhari BuW 2000, 154; Johlke/Bormann Kapitalaufbringung und verdeckte Sacheinlage in der Vorrat-GmbH. Stärkung des Gläubigerschutzes durch OLG Schleswig ZinsO 2000, 486; Böhme GmbHR 2000, 841 zugleich Besprechung des „adidas“-Urteils des BGH GmbHR 2000, 870; Jula Der GmbH-Gesellschafter. GmbH-Gründung – Rechte und Pflichten – Haftungsrisiken – Ausscheiden und Abfindung, 2000; Hoffmann NZG 2001, 433; BGH BB 2000, 1643 – zur Sacheinlagefähigkeit von obligatorischen Nutzungsrechten (AG), vgl § 27 Abs 2 AktG; BGH GmbHR 2000, 276 = BGHZ 143, 327 = NJW 2000, 1193 = ZIP 2000, 411 = DStR 2000, 740 = NZG 2000, 373 – Einbringen eines nicht kaufmännischen Unternehmens (Bräunungsstudio) in GmbH: keine analoge Anwendung des § 28 HGB; hierzu krit K. Schmidt NJW 2000, 1521; BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH (vgl §§ 17–19 UmwG) – uneingeschränkte Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbHG – Unwirksamkeit der Sacheinlagenvereinbarung mangels ausreichender Bestimmtheit der einzubringenden Gegenstände – Erforderlichkeit genauer, Zweifel ausschließender Bestimmtheit im Gesellschaftsvertrag (keine Benennung der konkreten Vermögensgegenstände im Gesellschaftsvertrag) – keine Erfüllung der Verpflichtung durch Abtretung der Restitutionsansprüche mangels wirksamer Festlegung im Gesellschaftsvertrag – Pflicht zur Erbringung der Stammeinlagen in bar – keine abweichende Beurteilung infolge der Umbruchsituation des Jahres 1990 – Möglichkeit der Heilung von verdeckten Sacheinlagen durch Umwidmung der Bar- zur Sacheinlage unter Beachtung des § 5 Abs 4 – unbeanstandete Eintragung in das Handelsregister: Prüfungspflicht des Registergerichts dient nicht primär dem Schutz der Gründer, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs – keine Verjährung nach § 9 Abs 2: Unanwendbarkeit der kurzen Verjährung auf verdeckte Sacheinlagen – bei Bareinlagen: 30-jährige Verjährungsfrist; BGH NZG 2000, 254 – Haftung des Rechtsberaters (WP, StB, RA) infolge der Verletzung von Hinweispflichten: Gefahr der Doppelzahlung bei Vermögensverfall bei verdeckter Sacheinlage – Gesellschafter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogen (BGH WM 1985, 1475, 1476) – Doppelzahlung hätte vermieden werden können (BGHZ 135, 381) – Aufhebung wegen Nichtprüfung der Mitverschuldenspflichten (Heilungsmaßnahmen) – Verrechnung der übernommenen Einlageverpflichtung mit Gewinnansprüchen: verdeckte Sacheinlage – Kapitalerhöhung im sog „Schütt-aus-hol-zurück“-Verfahren nur unter Beachtung der Sacheinlagenvorschriften zulässig (BGHZ 113, 335, 340). Offenlegung der Zusammenhänge ggü Registergericht, Anwendung der §§ 57c ff s BGHZ 135, 381. Zeitliche und sachliche Nähe der einlagepflichtigen Leistung und Kapitalerhöhung: Indiz für verdeckte Sacheinlage auch bei Entstehen der Forderung erst bei Begründung der Einlageverpflichtung (BGH 132, 141, 145); zur Anwaltshaftung Schnorbus DStR 1998, 1637.
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Der seit der Novellierung 1980 obligatorische Sachgründungsbericht nach § 5 Abs 4 hat hier in der Praxis ausreichende Verbesserungen gebracht (hierzu etwa Baumbach/Hueck § 5 Rn 54; ferner Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 98). Weitergehende Schritte (RegE BT-Drucks 8/1347, 29 ff) verfielen 1980 der Ablehnung – mit Recht. Die Erfahrung zeigt auch, dass jedenfalls Rechtsstreitigkeiten zu der einschlägigen Frage kaum anzutreffen sind (vgl allerdings Wirksamkeit der Sacheinlage bei Nachholung der erforderlichen Festsetzungen vor Eintragung BGH GmbHR 2008, 207; ferner RGZ 86, 210; 42, 1; BGHZ 15, 52; BGH WM 1959, 1113 – Forderungen gegen die Gesellschaft; BGHZ 61, 59 – Kommanditeinlage – BGHZ 29, 300 – Urheberrecht; BGH ZIP 1984, 698 – Forderungen; OLG Zweibrücken GmbHR 1981, 214 – Handelsvertretung; OLG Köln ZIP 1984, 1 – Forderungen; vgl auch Sudhoff/Sudhoff NJW 1982, 129; Bartl BB 1984, 2154, 2157 mwN; ferner Rudorf MittRhNotK 1988, 163; zu den Gegenständen der Sacheinlage Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 42 ff; zur verdeckten Sacheinlage BGH BB 1996, 711 = ZIP 1996, 595 formell zwar Bareinlage, materiell aber kein entspr Zufluss an die GmbH). Zur Wirksamkeit einer verdeckten Sacheinlage infolge Heilung durch nachträglichen Gesellschafterbeschluss (Sachkapitalerhöhung) BGH ZIP 1996, 668. Vgl iÜ o Rn 34.
1. Die Leistung der Sacheinlage
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Neuere Entscheidung: BGH NJW 2015, 3786 – Sacheinlage (stille Beteiligung). Mit der Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet sich der Gesellschafter zur Leistung des betr Geldbetrages an die GmbH. § 5 Abs 4 erschließt den Gesellschaftern die Möglichkeit, von der Geldleistung abw auch Sachleistungen zuzulassen. Infolge dieser gesellschaftsrechtlichen und satzungsmäßig festgehaltenen Abrede wird dem betr Gesellschafter gestattet, seine Einlageverpflichtung auch in der Form der Sachleistung befreiend zu erbringen. Allerdings muss sich diese Leistung nach den Grundsätzen des § 5 Abs 4 richten, da andernfalls eine befreiende Wirkung nicht eintreten kann (Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 13; vgl Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 40 f krit und abl zur Theorie der „modifizierten Barleistungspflicht“ bzw Hilfsgeschäft bei Sacheinlagen; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 21; allg hierzu BGHZ 45, 338). Vgl iÜ § 19.
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Die Sacheinlageverpflichtung selbst ist von deren Vollzug zu unterscheiden, der vor Anmeldung zu erfolgen hat (vor Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer; Baumbach/Hueck § 5 Rn 22; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 41; zur Aufnahme des Vollzugsgeschäfts in den Gesellschaftsvertrag BGHZ 45, 338; zur theoretischen Begründung der Differenzhaftung vor der Reform 1980 vgl BGHZ 64, 52 – hierzu Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 41). Zu „Altfällen“: Verdeckte Sacheinlage bei Einpersonen-GmbH und Verjährung von Einlageforderungen nach Übergangsrecht aF – BGH GmbHR 2008, 483.
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Voraussetzung