Diese Position wird vor allem der sog. „Frankfurter Schule der Strafrechtswissenschaft“ zugeschrieben, siehe etwa die Beiträge in dem Sammelband: Institut für Kriminalwissenschaften Frankfurt a.M. (Hrsg.) Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, 1995.
Zum Ultima-Ratio-Grundsatz und Verhältnismäßigkeitsprinzip → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 16.
Zu denken ist hier vor allem an den strafrechtlichen Lebensschutz, wo sich die traditionelle Vorstellung der Nicht-Verfügbarkeit menschlichen Lebens angesichts der neuen Möglichkeiten, sterbendes Leben fast ad infinitum künstlich zu verlängern, nicht mehr aufrechterhalten lässt.
Grundlegend Rottleuthner, Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft; vgl. auch Hilgendorf, Die Renaissance der Rechtstheorie 1965–1985, 2005.
In diesem Zusammenhang dürfte der empirischen Technikfolgenabschätzung eine wesentlich größere Rolle zukommen, als ihr bislang von Strafrechtswissenschaft und Kriminalpolitik zugestanden wurde, vgl. vor allem Grunwald, Technikfolgenabschätzung, 2. Aufl. 2010.
Der letztgenannte Gesichtspunkt verdeutlicht den engen Zusammenhang zwischen der Rechtsoziologie und dem Rechtsvergleich, s. dazu auch Rheinstein, Einführung in die Rechtsvergleichung, 2. Aufl. 1987, S. 20 f.
Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist Kress, Ethik der Rechtsordnung, 2012.
Näher zu den Bedingungen gelingender Interdisziplinarität Hilgendorf, JZ 2010, 913.
Siehe oben Rn. 3.
Näher → AT Bd. 1: Hörnle, § 12.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht
Stefanie Schmahl
§ 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben
für das Strafrecht
A.Strafrecht und staatliche Strafgewalt im verfassungsrechtlichen Gesamtgefüge1 – 11
I.Grundgesetzliche Parameter1 – 6
II.Europa- und völkerrechtliche Implikationen7 – 9
III.Normenhierarchie und Gewaltenverschränkung10, 11
B.Staatsstrukturprinzipien und grundlegende allgemeine Verfassungsgebote12 – 37
II.Rechtsstaatsprinzip und seine wesentlichen strafrechtsrelevanten Emanationen13 – 22
1.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit14 – 18
3.Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege20 – 22
III.Demokratieprinzip23 – 25
V.Bundesstaatsprinzip27, 28
VI.Materielle Grundrechte29 – 31
VII.Rechtsschutzgarantie32 – 34
VIII.Beschleunigungsgebot35 – 37
C.Justizgrundrechte als besondere verfassungsrechtliche Einzelgarantien38 – 82
I.Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)38 – 41
II.Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG)42
III.Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)43 – 47
IV.Nullum crimen, nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)48 – 67