Hartmann, Ethik, S. 141.
A.a.O., S. 142.
A.a.O., S. 142.
Hilgendorf, Tatsachenaussagen und Werturteile, 1998, S. 166 ff.
Hilgendorf, Tatsachenaussagen und Werturteile, 1998, S. 49. Zu den sich daraus ergebenden Problemen näher unten Rn. 72 ff.
D. Frey (Hrsg.), Psychologie der Werte, 2016.
Vgl. aber auch P. Furtado (Hrsg.), Histories of nations. How their identities were forged, 2012, wo der interessante Versuch unternommen wird, den „Volkscharakter“ über prägende historische Ereignisse zu bestimmen.
P. Stein/J. Shand, Legal Values in Western Society, 1974.
Hilgendorf, Werte in Recht und Rechtswissenschaft, in: Krobath (Hrsg.) Werte in der Begegnung, S. 230. Zur damit angesprochenen Rechtsanthropologie näher Antweiler, Was ist den Menschen gemeinsam? Über Kultur und Kulturen, 2. Aufl. 2012; ders., Heimat Mensch. Was uns alle verbindet, 2009; vgl. auch Pirie, The Anthropology of Law, Oxford 2013.
Es trifft also nicht zu, dass der wertphilosophische Subjektivismus, also die auch hier vertretene Zurückführung von Werten auf menschliche Wertungen, in allen Fällen eine bloß partikulare Geltung von Werten impliziert.
Krobath, Werte. Ein Streifzug durch Philosophie und Wissenschaft, S. 460 ff.; 514 ff.
Hillmann, Wertewandel. Ursachen, Tendenzen, Folgen, 2003, S. 512.
Artikel „Wert/Wertewandel“, in Endruweit/Trommsdorff/Burzan (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie. S. 610. Als „klassisch“ gilt mittlerweile die Definition des US-Kulturanthropologen C. Kluckhohn: „A value is a conception, explicit or implicit, distinctive of an individual or characteristic of a group, of the desirable which influences the selection from available modes, means and ends of action“ (Kluckhohn u.a., Values and Value-orientation in the theory of action: an exploration in definition and classification, in: Parsons (Hrsg.), Toward a general theory of action, 1962, S. 388–433, insb. S. 395.
Siehe etwa die Beiträge in Müller/Isensee (Hrsg.), Wirtschaftsethik – Wirtschaftsstrafrecht, 1991.
Umfassend Antweiler, Was ist den Menschen gemeinsam?, 2. Aufl. 2012.
Siehe oben Rn. 9.
Die zuständigen Disziplinen sind vor allem die Soziologie, insb. die Rechtssoziologie, aber auch die neuen Interkulturalitätstheorien und die Ethik.
Siehe dazu auch das Würzburger Projekt „Globale Systeme und interkulturelle Kompetenz“, www.gsik.de, näher dazu Marschelke, Knemeyer-FS, S. 617 ff.
Gensicke/Neumeier, Artikel „Wert/Wertwandel“, in Endruweit/Trommsdorf/Burzan (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie, S. 610 unter Berufung auf Dewey, Theory of Valuation, 1939.
Zu Unrecht werden Topoi wie „Zweck“, „zweckmäßig“ oder „instrumentell“ in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft, vor allem in der Rechtsphilosophie, negativ konnotiert. Kritisch dazu Hilgendorf, Gesetzlichkeit als Instrument der Freiheitssicherung: Zur Grundlegung des Gesetzlichkeitsprinzips in der französischen Aufklärungsphilosophie und bei Beccaria, in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 17–33, insb. S. 28 ff.
v. Liszt, Lehrbuch, 21. Aufl. S. 4 spricht vom „rechtliche geschützten Interesse“. Da Werte nach dem hier vertretenen Ansatz auf Interessen beruhen, ist der Unterschied zu v. Liszt nicht groß. Immerhin wird man sagen können, dass nicht beliebige Interessen rechtlich geschützt werden, sondern nur solche, die von der Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Werte anerkannt wurden.
Siehe oben Rn. 41 ff.
Eingehend Hillmann, Wertewandel, 2003; zum Wandel individueller Werthaltungen Krobath, Werte, S. 446 ff.; zum Wertwandel aus einer philosophischen Perspektive Lobkowicz, in: Fikentscher u.a., Wertewandel, Rechtswandel. Perspektiven auf die gefährdeten Voraussetzungen unserer Demokratie, 1997, S. 167–190.
Hilgendorf, Neumann-FS, S. 1391–1402.
Zur Lage des Datenschutzes in den USA und China siehe Weichert, Datenschutz und Überwachung in ausgewählten Staaten, in: Schmidt/Weichert (Hrsg.), Datenschutz. Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen, 2012, S. 419 ff., 422 f.
Es gibt aber durchaus Ausnahmen, vgl. etwa die Abschaffung der Todesstrafe nach 1945/1949.
Zur damit zusammenhängenden