Das klassische Beispiel für einen solchen Konflikt ist der Fall Galileo Galileis.
Maier, Wie universal sind die Menschenrechte?, 1997, S. 55 ff.
Darauf läuft letztlich die Debatte um die Möglichkeit eines „Euro-Islam“ hinaus.
Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass das Christentum dem gesellschaftlichen Wertewandel seit der Aufklärung in aller Regel folgte, wenngleich meist mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Umgekehrt ist das europäische Recht von Anfang an stark vom Christentum beeinflusst worden.
Aufsehenerregend war vor allem der Fall der infolge eines Exorzismus ums Leben gekommenen Würzburger Studentin Anneliese Michel, dazu Hilgendorf, Paulus-FG, S. 87–101.
Ältere Beispiele sind die Ablehnung von Impfung oder Bluttransfusionen (durch „Zeugen Jehovas“).
Als „Ethos“ soll hier der Inbegriff der von einem Individuum oder einer Gruppe akzeptierten, in aller Regel durch Tradition gestützten moralischen Normen und Werte verstanden werden. Das „Handwerkerethos“ umfasst diejenigen (tradierten) Normen und Werte, die sich speziell auf das Handwerk beziehen.
Näher zum Standesrecht unten Rn. 98 ff.
May, ARSP 83 (1997), 316 ff., 322 ff.; Foote, California Law Review 80 (1992), S. 317 ff. spricht von einem „benevolent paternalism“ des japanischen Strafrechtssystems.
Wichtige Vertreter des Kommunitarismus sind etwa M. Sandel, A. MacIntyre und C. Taylor.
Davon zu unterscheiden ist die Anwendung allgemeiner moralischer Normen auf Einzelfälle, also die Herleitung eines konkreten Tätigkeitsge- oder -verbotes aus einer allgemeinen Norm für einen Einzelfall.
Weiterführend Bock, Die Eigendynamik der Verrechtlichung in der modernen Gesellschaft, in: Lampe (Hrsg.), Zur Entwicklung des Rechtsbewusstseins, 1997, S. 403 ff.
Grundlegend Taupitz, Die Standesordnungen der freien Berufe: Geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem, 1991.
§ 18 EStG definiert den „freien Beruf“ allgemein als „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.“ Zu den „freien Berufen“ zählt etwa die Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
Ein Beispiel ist der Entzug einer ärztlichen Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO.
Hinzu kommen weitere auch rechtsethisch gewichtige Argumente für eine Zurückhaltung des Strafrechts, dazu Duttge NJW 2016, 120 ff.
von Zezschwitz, Ärztliche Suizidbeihilfe im Straf- und Standesrecht, 2016, S. 78 ff.
VG Berlin, ZfL 2012, 80 ff.
Dies erklärt die vielzitierte Kennzeichnung des (Straf-)Rechts als „ethisches Minimum“ bei Jellinek, Die socialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe, 1878, S. 42 f.
Näher zu den Aufgaben der Dogmatik → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf, Die deutsche Strafrechtswissenschaft der Gegenwart, § 18.
Schon häufig wurde darauf hingewiesen, dass die Wissenschaft bei der Formulierung von konkreten Sorgfaltsregeln vor erheblichen Schwierigkeiten steht, vgl. nur Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 1974.
BGH NJW 2000, 2754; 2758; NStZ 2005, 446, 447; krit. etwa Duttge, NStZ 2006, 266, 269; Kudlich JuS 2005, 848, Walter JZ 2005, 686; allg. zur Argumentation mit Maßstabsfiguren Schmoller, JBl 1990, 631; Ida, Hirsch-FS, S. 225.
Siehe aber Duttge, Zur Bestimmtheit des Handlungsunwertes von Fahrlässigkeitsdelikten, 2001.
LPK-Kindhäuser, § 15 Rn. 61 ff.
LPK-Kindhäuser, § 15 Rn. 58 ff.
Zum ärztlichen Standesrecht siehe oben Rn. 100.
In der von der CEN/CENELEC 2007 herausgegebenen Europäischen Norm EN 45020 heißt es, eine technische Norm sei ein „Dokument, das mit Konsens erstellt und von einer anerkannten Institution angenommen wurde und das für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder deren Ergebnisse festlegt, wobei ein optimaler Ordnungsgrad in einem gegebenen Zusammenhang angestrebt wird“. Dazu auch Deml, Europarechtliche Anforderungen und Grenzen der technischen Normung, 2009, S. 15.
Zum