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Entsprechend sind die Normen des Arbeitsstrafrechts in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der Ermittlungs- und Bußgeldbehörden gerückt, und die Intensität der Strafverfolgung hat – nicht zuletzt durch die verstärkte Einbindung der Zollbehörden sowie Ausweitung ihrer Kompetenzen[12] – stark zugenommen.[13] Durch eine behördenübergreifende Kooperation[14] und über die gesamte Rechtsordnung verteilte Regelungen zur gegenseitigen Mitteilung von Verdachtsmomenten ist ein dichtes Netz ermittelnder Behörden geknüpft worden, wodurch das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung von Gesetzesübertretungen deutlich gestiegen ist.
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Statistisch lassen sich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Arbeitsstrafrechts nur schwer überblicken.[15] Dies liegt unter anderem daran, dass diese aufgrund der Zuständigkeit der Zollbehörden, beispielsweise im Bereich der illegalen Beschäftigung, nur sehr lückenhaft in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst werden,[16] nicht ausschließlich dem Arbeitsstrafrecht zuzurechnende Tatbestände statistisch nicht näher aufgeschlüsselt werden (vgl. etwa §§ 222, 229 StGB) und zudem bloße Ordnungswidrigkeiten nicht in die PKS aufgenommen werden. Unter dem Oberbegriff „Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen“ wurden für 2019 in der PKS 6.942 registrierte Fälle ausgewiesen,[17] denen etwa die Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB (für 2019: 9.884 registrierte Fälle) damit offensichtlich nicht zugerechnet wird.[18] Die Statistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) differenziert erst seit 2009 nach einzelnen Delikten im Bereich von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.[19] Die darin enthaltenen Gesamtzahlen illustrieren aber bereits deutlich die praktische Relevanz des Arbeitsstrafrechts und die Intensität der Strafverfolgung insoweit. Im Jahre 2019 wurden von den Zollbehörden 54.733 Arbeitgeber überprüft; es wurden 115.958 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten und 57.248 Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten abgeschlossen.[20] Die im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen festgestellte Schadenssumme betrug 755,4 Mio. €.[21]
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Neben „Routine“-Überprüfungen – besonders intensive Kontrollen gibt es beispielsweise im Bereich des Arbeitsschutzes[22] – und wechselseitigen Mitteilungen anderer Behörden über verdächtige Sachverhalte sind in der Praxis oft auch (häufig anonyme) Anzeigen oder Hinweise von unzufriedenen Beschäftigten oder Konkurrenten der Auslöser für die Aufnahme von Ermittlungen, ebenso Hinweise oder Anzeigen von Betriebsräten.[23] Um sog. verdachtsunabhängige Prüfungen einzuleiten – welche häufig ein Straf- oder Bußgeldverfahren nach sich ziehen – genügen bereits Gerüchte oder Vermutungen.[24]
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Die lange Zeit verbreitete These, die im Bereich des Arbeitsstrafrechts erfolgende Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten falle regelmäßig sehr milde aus,[25] kann jedenfalls heutzutage nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr zeigt sich ein Trend zur empfindlichen Sanktionierung, die – auch unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung – eine Gesetzesübertretung für den Arbeitgeber zu einem „schlechten Geschäft“ machen soll.[26] So hat der Zoll im Jahr 2019 etwa 180.000 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung geführt.[27] Hinzu kommt, dass der Zoll immer weiter „aufrüstet“. Zur Wahrnehmung der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019[28] neu geschaffenen Aufgaben und Kompetenzen der Zollverwaltung sind allein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit etwa 3.500 neue Arbeitsstellen vorgesehen.[29]
Anmerkungen
Vgl. dazu beispielhaft die Ausführungen im Elften Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucks. 16/13768, S. 4 ff. oder jüngst das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019, BGBl. I 2019, S. 1066; vgl. auch BT-Drucks. 19/8691.
Möhrenschlager wistra 2010, Reg XXVI.
Pressemitteilungen des IAW vom 4.2.2020, S. 3; abrufbar unter www.iaw.edu/index.php/presse-detail/1166.
Nach eigenen Berechnungen von Schneider/Badekow S. 36.
Vgl. die Pressemitteilung vom 3.2.2015; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/510.
Pressemitteilung vom 6.2.2019, S. 3; abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/presse-detail/901.
Vgl. nur die Pressemitteilungen vom 6.2.2018 („Schattenwirtschaftsprognose 2018: Gute wirtschaftliche Lage und positive Beschäftigungsentwicklung führen zu einem weiteren Rückgang“) und 6.2.2019 („Schattenwirtschaftsprognose 2019: Immer noch gute Arbeitsmarktentwicklung führt 2019 zu einem weiteren Rückgang“); abrufbar unter http://www.iaw.edu/index.php/pressemitteilungen; siehe auch BT-Drucks. 17/14800, S. 4 und Böttger/Gercke/Leimenstoll Kap. 11 Rn. 1.
Vgl. die Pressemitteilung vom 4.2.2020, a.a.O. („Trotz verlangsamten Wirtschaftswachstums im Jahr 2020 weiterer Rückgang der Schattenwirtschaft in Deutschland“).