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In der Bundesrepublik soll das Arbeitsstrafrecht – so Hahn in seiner Monographie aus dem Jahre 1992 – „weiter stark zurückgedrängt worden“ sein.[26] Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden: Die Analyse beruht vor allem darauf, dass Hahn – anders als die Verfasser und die mittlerweile wohl einhellige Literatur[27] – Ordnungswidrigkeiten nicht vom Begriff des Arbeitsstrafrechts erfasst sieht. Überdies berücksichtigt diese Einschätzung naturgemäß nicht die Entwicklung der vergangenen zwei Jahrzehnte, in der es zu einer Implementierung zahlreicher Straf- und Bußgeldvorschriften kam, etwa im SchwarzArbG, im AEntG, im ArbZG oder im ArbSchG. Statt einer Entpönalisierung ist mithin eine zunehmend straf- und ordnungsrechtliche Reglementierung des Arbeitslebens zu konstatieren.
Anmerkungen
Vgl. auch den Diskussionsbeitrag von Rieble/Giesen/Junker/Krebber S. 47, nach dem die romanischen Rechtsordnungen „eine lange, ungebrochene Tradition des Arbeitsstrafrechts“ haben.
Vgl. Hahn S. 22 ff.
Hahn S. 24.
Hon-Firnberg S. 84.
Erste Ansätze, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der Arbeitszeit, finden sich bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794, vgl. Ignor/Mosbacher/Schlottfeldt § 9 Rn. 1.
Müller-Gugenberger/Henzler § 34 Rn. 1.
Vgl. hierzu Hahn S. 41 ff.
RGBl. 1884, S. 69.
RGBl. 1890, S. 141.
Vgl. hierzu Hahn S. 77 ff.
Verstöße von Arbeitnehmern hatten indessen (Geld-)Strafen zur Folge, da bei jenen ein „unmittelbares Interesse an der Verhütung von Unfällen“ nur durch Strafe begründet werden könne (RT-Drs. 1882 Nr. 19, S. 74).
RGBl. 1883, S. 73, 85.
RGBl. 1920, S. 147.
RGBl. I 1922, S. 657.
RGBl. I 1927, S. 184.
RGBl. I 1923, S. 1249.
RGBl. I 1923, S. 454.
RGBl. I 1925, S. 97.
Vgl. zur Entwicklung in der Weimarer Republik auch die ausführliche Darstellung bei Hahn S. 141 ff.
Vgl. 1. Kap. Rn. 13 f.
Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.
Alsberg S. 3.
Alsberg S. 3.
Ausführlich hierzu Hahn S. 169 ff.
Hahn S. 196 ff.
Hahn S. 225.
Vgl. nur Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 4.
1. Kapitel Grundlagen › B. Entwicklung und Bedeutung des Arbeitsstrafrechts › II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts
II. Bedeutung des Arbeitsstrafrechts
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Das Arbeitsstrafrecht hat in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt infolge der Vielzahl neugeschaffener gesetzlicher Regelungen[1] – zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die praktische Relevanz der Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten lässt sich beispielhaft an den folgenden Zahlenbeispielen illustrieren:
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Aufgrund der wohl hohen Dunkelziffer von Gesetzesübertretungen in diesem Bereich besteht über Umfang und Entwicklung der sog. Schattenwirtschaft erhebliche Unsicherheit.[2]
Für die Jahre 2019 und 2020 geht das Institut für angewandte Wirtschaftsforschung Tübingen (IAW) von einem Umfang der Schattenwirtschaft von 324 bzw. 322 Mrd. € aus. Das entspricht einem Verhältnis zum offiziellen Bruttoinlandsprodukt von etwa 9,4 % und 9,1 %.[3]
Damit ist weiterhin ein langfristig anhaltender, sinkender Trend zu verzeichnen. Im Jahre 2006 wurden schätzungsweise noch etwa 346,5 Mrd. €, fast ein Fünftel der
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