Wird durch Leasing der zu versteuernde Gewinn gesenkt, können dadurch Unternehmenskennziffern, wie z.B. der Return on Investment (steigende Umsatzrendite und fallende Kapitalumschlagsdauer), verbessert werden, wenn mit Hilfe des Leasings eine Kapazitätserweiterung erreicht wurde.
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3. Nutzung von Qualifikationskonflikten und Off-Balance-Sheet-Finanzierung
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Gerade bei der Anwendung von Leasingverträgen im internationalen Bereich können sich zusätzliche Gestaltungsalternativen dadurch ergeben, dass die beteiligten Staaten unterschiedliche Regelungen bzgl. der Zurechnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber oder -nehmer anwenden. Durch Ausnutzung von Qualifikationskonflikten können durch Leasingverträge – auch im innerkonzernlichen Bereich – ggf. Vorteile erzielt werden. Während in einigen Ländern wie in Deutschland die wirtschaftliche Zurechnung maßgeblich ist, gilt in anderen das Prinzip der rein rechtlichen Zurechnung, mithin also der Bilanzierung beim Leasinggeber (vgl. Rn. 33).
Ein wesentlicher Vorteil von Leasing ist der sog. Off-Balance-Sheet-Effekt. Der Leasingnehmer verfügt über eine bilanzschonende 100 %ige Finanzierung für das betreffende Wirtschaftsgut und kann die frei werdenden Mittel gezielt einsetzen, d.h. seine Bilanzrelationen bleiben erhalten. Ob sich für den Leasingnehmer dadurch weitergehende Finanzierungsspielräume eröffnen, ist jedoch fraglich, da Banken – zumindest nach den internen Risikobeurteilungskriterien auch langfristige Verpflichtungen wie Finanzierungs-Leasingverträge berücksichtigen. Darüber hinaus haben Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG, soweit es sich nicht um kleine Gesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB handelt, nach § 285 Nr. 3 HGB im Anhang den Gesamtbetrag der am Bilanzstichtag eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind, anzugeben.[2] Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sieht u.a. folgende Anhangsangaben vor: Nach § 285 Nr. 3 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB sind Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von wesentlichen, nicht in der Bilanz erscheinenden, Geschäften anzugeben. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel Geschäfte, die mit der Nutzung von Zweckgesellschaften oder Offshore-Gestaltungen zusammenhängen, daneben Factoringgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Forderungsverbriefungen, Leasing- und Outsourcing-Verträge. Mit dem Zweck der Geschäfte sind auch die Gründe für deren Eingehung zu benennen. Am Beispiel eines Sale-and-Lease-back: „Das Geschäft dient der Verkürzung der Bilanz und damit der rechnerischen Verbesserung der Eigenkapitalquote.“[3]
Ist der Leasingnehmer an der Leasinggeber-Objektgesellschaft beteiligt, stellt sich zudem die Frage, inwieweit diese Beteiligung im Einzel- und im Konzernabschluss auszuweisen ist, vgl. hierzu 2. Kap. Rn. 63, 3. Kap. Rn. 39.
Bei der Behandlung von Leasingverträgen unter internationalen Bilanzierungsvorschriften müssen eine Reihe von Anforderungen eingehalten werden, um den gewünschten Off-Balance-Sheet-Effekt zu erzielen. Im Gegensatz zum deutschen HGB enthalten IAS/IFRS und US-GAAP sowohl eine Begriffsbestimmung des Leasings als auch spezielle Regelungen zur Bilanzierung von Leasingobjekten. Die Bilanzierungs-Normenwerke unterscheiden sich bei den Zurechnungsregeln des Leasinggutes. IAS/IFRS und US-GAAP unterscheiden zwischen „Finance Lease“ (IAS) bzw. „Capital Lease“ (US-GAAP) und „Operating Lease“. Nur bei der Klassifizierung als Operating Lease erfolgt die Bilanzierung beim Leasinggeber. Dafür müssen konkrete Kriterien erfüllt sein. Ein Operating Lease liegt i.d.R. nur dann vor, wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken beim Leasinggeber verbleiben, vgl. hierzu 4. Kap. Rn. 3 und Rn. 18.
4. Sonstige Vorteile
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Auch kann die bessere Marktübersicht, Fachkompetenz und Nachfragemacht des Leasinggebers die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten senken, und, da dieser oft über günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten verfügt, die Leasingkosten vermindern. Gleichermaßen wird dem Unternehmen das Problem der Verwertung des Leasingobjektes erleichtert. Leasinggesellschaften können beim Verkauf mithelfen und somit höhere Verwertungserlöse erzielen, oder aber es besteht eine Rücknahmevereinbarung zwischen Leasinggeber und -nehmer.
Durch die o.g. Dienstleistungsangebote des Leasinggebers können die laufenden Folgekosten deutlich reduziert werden. Entweder sind Service-Angebote (Wartung, Reparatur, Kundendienst) bereits in die Leasingraten mit eingerechnet (z.B. beim Full-Service-Leasing), oder sie können zusätzlich vertraglich vereinbart werden. Leasinggesellschaften sind oft in der Lage, aufgrund von Großabnehmerverträgen o.Ä. diese Leistungen günstiger anzubieten.
Anmerkungen
Vgl. Gabele/Kroll (21992) S. 158.
Vgl. hierzu Ellrott in Beck'scher Bilanzkommentar § 285 HGB Rn. 40.
Vgl. Lüdenbach Beihefter zu DStR 2007, Heft 50 S. 3.
1 › VII. Die steuerliche Problematik des Leasings
VII. Die steuerliche Problematik des Leasings
1 › VII › 1. Einkommen- und Körperschaftsteuer