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Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Computer-Anwenderprogramme, Filme oder Belieferungsrechte stellen steuerlich selbstständige und damit leasingfähige Wirtschaftsgüter dar, wenn sie selbstständig erworben werden können.[5] Nach Auffassung des BFH stellen Computer-Anwendungsprogramme keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage dar.[6] Sie seien selbstständige Wirtschaftsgüter, da sie im Geschäftsverkehr selbstständige Handelsobjekte darstellen. Für sie gäbe es einen eigenen Markt und sie können von unterschiedlichen Lieferanten bezogen werden. Nach der Verkehrsauffassung seien sie somit auch selbstständig bewertungsfähig. Dass Anwenderprogramme möglicherweise für bestimmte Datenverarbeitungsanlagen angeschafft und ohne sie nutzlos seien, stehe ihrer Eigenschaft als selbstständige Wirtschaftsgüter nicht entgegen.[7] Lediglich soweit z.B. beim Erwerb von Hardware und dazugehöriger Systemsoftware letztere zusammen mit der Hardware im Rahmen des sog. Bundling ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit.[8] Das IDW hat eine Unterscheidung in Firmware, System- und Anwendersoftware vorgenommen, vgl. in Einzelnen 2. Kap. Rn. 43. Firmware fest mit dem Computer verbundene Programmbausteine sind als unselbstständiger Teil der Hardware zusammen mit dieser im Sachanlagevermögen zu aktivieren. System- und Anwendersoftware (im Betriebssystem zusammengefassten Programme bzw. Programme, die die Datenverarbeitungsaufgaben des Anwenders lösen) sind aufgrund ihrer selbstständigen Verwertbarkeit grundsätzlich losgelöst von der Hardware als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Nur im Falle des Bundling (z.B. Systemsoftware wird zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung erworben) ist die Software zusammen mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens zu behandeln. Etwas anderes gilt für so genannte Trivialprogramme und Datenbestände auf CD.[9] Die Finanzverwaltung hat die Grenze zwischen immateriellen und – nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abzugsfähigen – materiellen Wirtschaftgütern (sog. Trivialprogramme) bei 410 €/netto gezogen.[10] Danach besteht die Möglichkeit der Sofortabschreibung für selbstständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 410 €. Bei Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 150 € dürfen die Aufwendungen sofort aufwandwirksam behandelt werden. Nach § 6 Abs. 4a EStG dürfen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 und 1 000 €/netto auch in einen Sammelposten eingestellt werden, der linear in 5 Jahren aufzulösen ist.
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Bei Mobilien-Leasing ist zu unterscheiden:
– | Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind, da sie zum kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind, nicht leasingfähig. |
– | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind eigenständig nutzbar und zum mittel- bzw. langfristigen Gebrauch im Unternehmen bestimmt und damit grundsätzlich leasingfähig. Gleiches gilt für nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter. |
Liegt hinsichtlich eines beweglichen Wirtschaftsguts eine Spezialanfertigung vor (z.B. Leuchtreklame einer Gaststätte), ist die Drittverwertbarkeit und damit die Leasingfähigkeit eingeschränkt.
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Bei Immobilien-Leasing ist das eigentliche Leasingobjekt meist das Gebäude. Das Grundstück, ggf. auch ein Erbbaurecht, ist Voraussetzung für die Stellung des Leasinggebers als wirtschaftlicher Eigentümer. Die Drittverwendungsfähigkeit einer Immobilie wird steuerrechtlich auch vor dem Hintergrund der Frage des Spezialleasings meist großzügig gesehen. Wirtschaftlich wird die Frage der Drittverwendungsfähigkeit vom Leasinggeber kritischer betrachtet, da er i.d.R. das Wertminderungsrisiko des Objektes trägt. Bei der Beurteilung des Objektrisikos spielen der Standort, die Verkehrsanbindung, die Bauqualität und Ausstattung sowie die Eignung für andere Nutzungszwecke eine wichtige Rolle.
Anmerkungen
Z.B. BFH v. 7.8.2000 – GrS 2/99, BStBl II 2000, 632; Crezelius in Kirchhof § 4 EStG Rn. 65; Adler/Düring/Schmaltz § 246 Tz. 12; a.A. z.B. Pfeiffer StuW 1984, 326 ff., wonach ein handelsrechtlicher Vermögensgegenstand im Gegensatz zum steuerlichen aktiven Wirtschaftsgut nicht nur die selbstständige Bewertbarkeit, sondern auch die selbstständige Verkehrsfähigkeit, d.h. die Einzelveräußerbarkeit voraussetzt.
Vgl. BFH – I R 218/82, BStBl II 1987, 14.
Vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 28.11.2000 – 2 K 168/98.
Vgl. § 266 Abs. 2 S. 1 HGB; § 94 Abs. 1 S. 1 BewG; BFH v. 23.8.1999 – GrS 1/1997, BStBl II 1999, 778.
Vgl. zu Computersystemprogrammen BFH v. 28.7.1994 – II R 47/92, BStBl II, 873.
BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II, 787.
Ebenso BFH v. 28.7.1994 – III R 47/92, BStBl II, 873; FG Baden-Württemberg v. 5.2.1992 – 12 K 242/86, JurisDok.
Vgl. BFH v. 16.2.1990 – III B 90/88, BStBl II, 794; R 5.5 EStR.
Vgl. BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II 1987, 787 und v. 5.2.1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737; H 5.5 EStH.
Nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 sind Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen, stets als Trivialprogramme (materielle Wirtschaftsgüter) zu behandeln; vgl. auch Bordewin NWB F. 17 S. 1587.
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