I.Der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG4 – 9
II.Richtervorbehalte und Handeln der Strafverfolgungsbehörden bei Gefahr im Verzug10 – 12
III.Rechtsschutz bei prozessualer Überholung13 – 15
C.Die Justizgrundrechte16 – 68
I.Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)16 – 27
1.Bestimmtheitsgebot19 – 24
2.Sachlichkeitsgarantie25, 26
3.Pflicht zur Kompetenzbeachtung27
II.Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)28 – 39
1.Anwendungsbereich, Anspruchsberechtigte und Gewährleistungsgehalt29 – 32
2.Gehörsgewährung als Funktion der Beschuldigtenvernehmung33 – 35
3.Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen letztinstanzliche Gehörsverletzungen36 – 39
III.Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)40 – 42
IV.Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)43 – 53
1.Begriff der Tat44 – 46
2.Sanktionen nach allgemeinen Strafgesetzen47 – 49
3.„Mehrfache Bestrafung“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG50, 51
4.Europarechtliche Dimension des Strafklageverbrauchs52, 53
V.Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG)54 – 68
1.Vorbehalt des förmlichen Gesetzes57, 58
2.Misshandlungsverbot59 – 62
3.Richtervorbehalt63 – 65
5.Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft67, 68
A. Einführung[1]
1
Neben den materiellen Grundrechten sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleiteten Prozessmaximen, die im vorherigen Kapitel erörtert wurden, kennt das Grundgesetz eine Reihe sog. Prozess- bzw. Justizgrundrechte,[2] die sich am Ende des IX. Abschnittes über die Rechtsprechung finden (Art. 101 ff. GG). Von Bedeutung für das Strafverfahren sind das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG) sowie die Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG). Hingegen kommt dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege“ zentrale Bedeutung für das materielle Strafrecht zu. Vervollständigt wird der prozedurale Grundrechtsschutz durch die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 101, 103 und 104 GG sind grundrechtsgleiche Rechte,[3] deren Verletzung – ebenso wie eine solche der Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG gehört[4] – mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).[5]
B. Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) als „formelles Hauptgrundrecht“
2
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg offen. Die damit verbundene Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt gilt zu Recht als „wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats“;[6] Art. 19 Abs. 4 GG wird daher auch als „formelles Hauptgrundrecht“ bezeichnet,[7] das nicht nur formal die Möglichkeit gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet.[8] Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. An der Verwirklichung dieses Anspruches hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Rechtsweges auszurichten, und auch die Gerichte dürfen den Bürgern den Zugang zu den durch das Prozessrecht eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.[9] Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist weiter, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen auf