b)Einwände gegen die behauptete Strukturähnlichkeit zu den Urkundsdelikten
c)Die Buchdelikte als Blankettstraftatbestände
d)Die Buchdelikte als Vermögensgefährdungsdelikte?
aa)Buchführungsverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB i.V.m. § 239 HGB
bb)Vernichtung von Unterlagen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB i.V.m. § 257 Abs. 1 und Abs. 4 HGB
cc)Bilanzpflichtverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB i.V.m. §§ 242, 243 HGB
3.Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der informationsbezogenen Tatalternativen in der Krise
IV.Zwischenergebnis nach der Abzugsthese
V.Zur Bedeutung der objektiven Strafbarkeitsbedingung in § 283 Abs. 6 StGB
1.Die objektive Strafbarkeitsbedingung als Zweckmäßigkeitserwägung
2.§ 283 Abs. 6 StGB als eine Art „Vorbehaltsklausel“
3.Konsequenz: Verzicht auf einen „tatsächlichen Zusammenhang“
a)Ungerechtigkeit einer vom „tatsächlichen Zusammenhang“ gelösten, zufälligen Strafverschonung?
b)Strafbefreiende Berücksichtigung der Nachholung der Buchführungs-/Bilanzierungspflicht vor Eintritt der Bedingung?
c)Erforderlichkeit einer zeitlichen Beziehung zwischen Handlung und Bedingung?
d)Berücksichtigung der Krisenüberwindung vor Bedingungseintritt?
aa)Berücksichtigung einer Sanierung im Schutzschirmverfahren
bb)Berücksichtigung einer freien Sanierung vor Bedingungseintritt
VI.Gesamtergebnis für § 283 Abs. 1 StGB
D.Anwendung der Trennungsthese auf § 283b StGB
I.Anwendung der Abzugsthese: Kein hinreichender Unrechtsgehalt in § 283b Abs. 1 StGB
II.Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung?
III.Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel?
IV.Gesamtergebnis für § 283b StGB: Unangemessene Sanktionswahl des Gesetzgebers
Teil 4 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
A.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283 StGB
B.Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283b StGB
Einleitung
1
Der 1. Strafsenat des BGH hat zuletzt im Rahmen des § 283b StGB festgestellt, dass eine Strafbarkeit wegen Buchführungspflichtverletzung neben den tatbestandlichen Voraussetzungen von einem weiteren ungeschriebenen Merkmal abhänge.[1] Damit bestätigte der 1. Senat die seit nunmehr 130 Jahren vorherrschende obergerichtliche Rechtsprechung[2] und die Ansicht des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums[3], wonach zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung des „wirtschaftlichen Zusammenbruchs“ in § 283 Abs. 6 StGB ein „irgendwie gearteter“[4], „noch näher zu bestimmender“, „tatsächlicher Zusammenhang“[5] bestehen müsse.
2
Das ungeschriebene Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ stellt im Bankrottstrafrechts inzwischen eine Selbstverständlichkeit dar, ähnlich der Vermögensverfügung beim Betrug. Dieser allgemein für erforderlich